Wie lange ist Betreuungsunterhalt zu leisten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Freund hat mit seiner jetzigen Ex Freundin zusammen gewohnt, aus dieser Beziehung entstand ein Kind. Die beiden haben sich dann getrennt und die Exfreundin ist zu ihren Eltern gezogen. Mein Freund bezahlt im Moment 580 € Betreuungsgeld, das vom Arbeitsamt berechnet wurde. Das Kind wird im Dezember 3 Jahre alt. Seit 4 Monaten besucht das Kind einen ganztägigen Kindergarten. Wie lange muss denn mein Freund noch 580 € bezahlen? Wir stehen vor dem finanziellen Ruin. Eigentlich wollten wir dieses Jahr heiraten und in die Familienplanung gehen. Doch das ist nicht möglich wenn mein Freund jeden Monat 580€ zahlen muss.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich ist der Vater eines unehelichen Kindes auch der Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet im Rahmen des sogenannten Betreuungsunterhalts. Rechtsgrundlage dafür ist § 1615 l BGB. Die Regelung lautet wie folgt:
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Besondere Bedeutung hat hier für Ihren Freund die Regelung des Absatzes 2 Satz 3, wonach die Unterhaltspflicht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt besteht. Der Gesetzgeber hat gewollt, daß es dem betreuenden Elternteil in dieser Zeit freigestellt ist, ob er das Kind durch andere betreuen läßt und z. B. selbst arbeitet und so zusätzliches Einkommen hat.
Tatsächlich müßte man in dem Fall Ihres Freundes sagen, daß die Mutter das Kind jedenfalls nicht in Vollzeit betreut und somit auch keinen vollen Betreuungsunterhalt haben soll. Das sehen Gerichte leider nicht so. Hierzu einmal folgendes Zitat aus einem Urteil:
... Dabei geht das Gericht von dem Erfahrungssatz aus, dass gerade kleinere Kinder nach einer Ganztagsbetreuung durch Dritte noch im stärkeren Umfang einen persönlichen Zuspruch der Eltern benötigen, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsbedarf erfordere. ...
Der Besuch der Kindertagesstätte entlastet Ihren Freund also nicht von den Unterhaltszahlungen. Diese wird er bis das Kind 3 Jahre alt ist, auf jeden Fall erbringen müssen. Ob auch anschließend noch Betreuungsunterhalt zu zahlen ist, wird sich nach der dann bestehenden Situation richten. Geht das Kind dann weiter in eine Kindertagesstätte, wird man wohl von der Mutter verlangen können, sich für diese Zeit einen Job zu suchen oder Sozialleistungen zu beantragen. Nur wenn es zum Wohle des Kindes notwendig ist, daß die Mutter nicht arbeitet, käme auch länger Betreuungsunterhalt in Betracht. Hier müßte die Mutter einen Tagesablauf schildern, aus dem sich ergibt, daß das Kind, wenn es zu Hause ist, nicht ausreichend versorgt werden kann. Bei kranken oder behinderten Kindern kommt so etwas häufiger vor.
Das Ihr Freund neben Kindesunterhalt auch noch Betreuungsunterhalt leisten muß, setzt natürlich voraus, daß er das auch kann, ihm muß von seinem Einkommen mindestens der Selbstbehalt bleiben. Dieser Selbstbehalt gegenüber der Mutter beträgt 1.000,00 € im Monat.
Maßstab für die Berechnung ist das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen, was nicht notwendigerweise auch dem monatlichen Nettoeinkommen entspricht.
Zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind
alle Einkünfte als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen, also:
sämtliche steuerrechtlich relevante Einkunftsarten (§ 2 EStG: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte). Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen insbesondere auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, einmalige Leistungen und Abfindungen.
sogenannte vermögenswerte Vorteile wie beispielsweise mietfreies Wohnen (mehr dazu unter dem Punkt: Bedürftigkeit des Berechtigten) und Steuervorteile
sozialstaatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld, zum Teil Wohngeld und Arbeitslosenhilfe; nicht als Einkommen zählen insbesondere Sozialhilfe und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, in der Regel auch nicht Erziehungsgeld
sowie unter Umständen freiwillige Zuwendungen Dritter wie Geldleistungen oder kostenloses Wohnen.
Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, sondern es wird ausgeglichen. Ebenso wenig zählt beim Unterhaltsberechtigten die Kinderbetreuung oder die Haushaltsführung während der Ehezeit zum Einkommen.
Wie Sie sehen, gibt es teilweise keine eindeutige Zuordnung, es ist hier also Vorsicht geboten.
Von diesem Bruttoeinkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne sind insbesondere (also nicht abschließend) folgende Abzüge zu machen, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten:
Einkommens- und Kirchensteuer und sonstige Steuern
Sozialabgaben (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und Vorsorgeaufwendungen (berufsständische Versorgung, Vorsorgeversicherungen bei Selbständigen)
Dies stellt das Nettoeinkommen dar. Für das bereinigte Nettoeinkommen ergeben sich noch nachfolgende Abzüge:
berufsbedingte Aufwendungen: in der Regel pauschal 5 %, dies gilt jedoch nicht bei selbständig Tätigen, da diese Kosten bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt sind
berufsbedingter Mehrbedarf, beispielsweise für Auszubildende
berücksichtigungswürdige Schulden, also in der Regel solche, die bis zum Zeitpunkt der Trennung entstanden sind und daher prägend waren.
Nur beim Ehegattenunterhalt, nicht beim Kindesunterhalt, wird darüber hinaus der zu zahlende Kindesunterhalt abgezogen. Dies gilt nicht für Kindesunterhalt, der für Kinder aus einer neuen Ehe zu zahlen ist.
Nunmehr hat man das bereinigte Nettoeinkommen. Von diesem müssen Ihrem Freund gegenüber der Kindsmutter noch 1.000,00 € pro Monat bleiben.
Auch der Bedarf der Kindsmutter spielt eine Rolle, diese soll nicht durch ein Kind "reich" werden. D. h. Maßstab ist das Einkommen, welches vor dem Kind erzielt wurde. Hatte die Mutter nicht gearbeitet, so liegt der Bedarf bei 770,00 €. Auf den so heranzuziehenden Betrag wird das Elterngeld angerechnet, die Differenz wäre dann vom Vater zu zahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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