Wie sollte ein Widerspruchsschreiben aussehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Prüfung und ggfls. Überarbeitung beigefügten Widerspruchs-Entwurf:

Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.03.2010 über das Ende des Krankengeldanspruchs

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid von 02.03.2010 lege ich Widerspruch ein.

Begründung:
Am 21.01.2010 habe ich meine von dem Bund gewährte medizinische Rehabilitation in der Klinik begonnen. Insofern ist es richtig, dass eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Depression vorliegt. Korrekt sind auch die im Bescheid angerechneten Zeiten:
derselben Krankheit (Depression) vom 14.07.08 bis 22.08.08 ; vom 12.09.08 bis 31.10.09.

Ab 01.11.2010 bis zum Antritt der Reha war ich arbeitsfähig. Am 24.01.2010 habe ich während der Reha an einem Volleyballspiel teilgenommen. Während des Spiels ist eine Mitspielerin mit mir zusammengestoßen, wodurch ich zu Fall kam und mir das linke Sprunggelenk verletzt habe (siehe bitte beiliegende Arztberichte). Ich wurde am 24.01.2010 ins unfallnahe Krankenhaus verlegt (siehe Entlassungsschein wegen Verlegung aus der Reha-Klinik) und dort am 28.o1.2010 operativ erstversorgt.
Frau R., von der Reha-Klinik, hat telefonisch mit mir Rücksprache gehalten und aufgrund der Schwere der Verletzung einen Abbruch vorgeschlagen mit Weiterführung der Reha nach Genesung. Diesem Vorschlag habe ich zugestimmt. Beweisführend lege ich eine Kopie Ihres Schreibens bei.

In Potsdam werde ich durch Herrn Dr. med. S.weiterbehandelt. Die zweite stationäre Versorgung im Krankenhaus wurde von Dr. med. S. veranlasst. Belege zu den vorgenannten Aussagen (Entlassungsschein Reha, Unfallbericht, Bescheinigungen zu den Krankenhausaufenthalte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) liegen Ihnen vor.
Die Nachfrage hinsichtlich der Beurteilung derselben Krankheit ergab, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit falscher Diagnosenummer erteilt wurden.
Die korrigierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen füge ich für die Versichertenakte und beweisführend dem Widerspruch zu.

Im Bescheid nehmen Sie Bezug auf § 48. Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn der Arbeitsunfähigkeit ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankengeschehen zugrunde liegt. Beruht die neue Krankheit (Sprunggelenkfraktur) nicht auf derselben Grunderkrankung, hier Depression, wird eine neue Leistungsberechnung begründet.
Die Verlegung aus der Reha-Klinik, im Status ?arbeitsunfähig?, ist nicht wegen der Depression, sondern aufgrund des erlittenen Sportunfalls erfolgt. Meine gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit begründet sich nur aufgrund der erlittenen Sportverletzung. Diese steht in keinem Zusammenhang zu Vorerkrankungen (Depression) und einer nicht laufenden Arbeitsunfähigkeit derselben. Auch zu keinem früheren Zeitpunkt lag eine Sprunggelenkfraktur vor.

Auch in Hinsicht der Bewertung der Sprunggelenkfraktur als hinzugetretene Krankheit begründet die Ablehnung einer Verlängerung nicht. Um eine "hinzugetretene Krankheit" handelt es sich, wenn und solange eine Krankheit besteht, die während des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit eingetreten ist. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Depression war zwar aufgrund der laufenden Reha-Maßnahme gegeben. Die Verlegung ins Krankenhaus wegen Sprunggelenkfraktur am 24.01.2010 begründet die "hinzugetretene Krankheit" alleine als Arbeitsunfähigkeit. Von diesem Zeitpunkt ist eine neue Blockfrist zu bilden.

Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2010 und begehre die Neufestsetzung der Blockfrist für die Erkrankung Depression, die Erstfestlegung der Blockfrist für die Erkrankung (Sprungelenkfraktur) und die Gewährung des Krankengeldanspruchs.
Desweiteren bitte ich zur Sicherung laufender finanzieller Verpflichtungen meinen Widerspruch als Eilantrag zu bearbeiten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich habe Ihren Text etwas geändert und ergänzt, so daß dieser jetzt so aussieht:

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid von 02.03.2010 lege ich Widerspruch ein.
Begründung:
Am 21.01.2010 habe ich meine von dem Bund gewährte medizinische Rehabilitation in der Klinik begonnen. Es ist jedoch nicht richtig, dass eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen Depression vorlag. Ab dem 1.11.2009 bestand uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, die auch während der Reha fortbestand. Korrekt sind die im Bescheid angerechneten Zeiten: derselben Krankheit (Depression) vom 14.07.08 bis 22.08.08 ; vom 12.09.08 bis 31.10.09. Am 24.01.2010 habe ich während der Reha an einem Volleyballspiel teilgenommen. Während des Spiels ist eine Mitspielerin mit mir zusammengestoßen, wodurch ich zu Fall kam und mir das linke Sprunggelenk verletzt habe (siehe bitte beiliegende Arztberichte). Ich wurde am 24.01.2010 ins unfallnahe Krankenhaus verlegt (siehe Entlassungsschein wegen Verlegung aus der Reha-Klinik) und dort am 28.o1.2010 operativ erstversorgt. Frau R. von der Reha-Klinik, hat telefonisch mit mir Rücksprache gehalten und aufgrund der Schwere der Verletzung einen Abbruch vorgeschlagen mit Weiterführung der Reha nach Genesung. Diesem Vorschlag habe ich zugestimmt. Beweisführend lege ich eine Kopie Ihres Schreibens bei. In Potsdam werde ich durch Herrn Dr. med. S. weiterbehandelt. Die zweite stationäre Versorgung im Krankenhaus wurde von Dr. med. S. veranlasst. Belege zu den vorgenannten Aussagen (Entlassungsschein Reha, Unfallbericht, Bescheinigungen zu den Krankenhausaufenthalte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) liegen Ihnen vor. Die Nachfrage hinsichtlich der Beurteilung derselben Krankheit ergab, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit falscher Diagnosenummer erteilt wurden. Die korrigierten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen füge ich für die Versichertenakte und beweisführend dem Widerspruch zu. Im Bescheid nehmen Sie Bezug auf § 48 SGB V. Um dieselbe Krankheit handelt es sich, wenn der Arbeitsunfähigkeit ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankengeschehen zugrunde liegt. Beruht die neue Krankheit (Sprunggelenkfraktur) nicht auf derselben Grunderkrankung, hier Depression, wird eine neue Leistungsberechnung begründet. Die Verlegung aus der Reha-Klinik, im Status "arbeitsunfähig", ist nicht wegen auf die Depression zurückzuführender Arbeitsunfähigkeit, sondern aufgrund des erlittenen Sportunfalls und der dadurch erstmals seit dem 31.10.2009 überhaupt vorliegenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Meine gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit begründet sich nur aufgrund der erlittenen Sportverletzung. Diese steht in keinem Zusammenhang zu Vorerkrankungen (Depression) und einer nicht laufenden Arbeitsunfähigkeit derselben. Auch zu keinem früheren Zeitpunkt lag eine Sprunggelenkfraktur vor. Auch in Hinsicht der Bewertung der Sprunggelenkfraktur als hinzugetretene Krankheit begründet die Ablehnung einer Verlängerung nicht. Um eine "hinzugetretene Krankheit" handelt es sich, wenn und solange eine Krankheit besteht, die während des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Krankheit eingetreten ist. Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Depression war lediglich bis zum 31.10.2009 gegeben. Die Reha wurde im Zustand der Arbeitsfähigkeit angetreten und durchgeführt. Die Verlegung ins Krankenhaus wegen der Sprunggelenkfraktur am 24.01.2010 somit keine hinzugetretene Krankheit, sondern eine neue Erkrankung. Von diesem Zeitpunkt ist demzufolge auch eine neue Blockfrist zu bilden.
Sofern Sie Ihre Rechtsauffassung daraus herleiten wollen, dass der Krankengeldanspruch z. B. aufgrund des § 49 SGB V ruht, so ist bei alledem doch die Voraussetzung, daß Zeiten der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bestehen müssen, d. h. grundlegende Voraussetzung wäre ein - wenn auch theoretischer - Anspruch auf Krankengeld. Dieser ist aber nur bei bestehender Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die Teilnahme an einer Reha begründet jedoch keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V, sondern lediglich Arbeitsunfähigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne. Das ist etwas anderes. Während der Teilnahme an der Reha, welche im Zustand der Arbeitsfähigkeit angetreten wird, wird für den Arbeitgeber auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, sondern lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Reha. Sie werden zugeben, daß das eigenartig ist, wenn doch angeblich bei Teilnahme an der Reha tatsächlich im sozialrechtlichen Sinne eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides vom 02.03.2010 und begehre die Neufestsetzung der Blockfrist für die Erkrankung Depression, die Erstfestlegung der Blockfrist für die Erkrankung (Sprunggelenkfraktur) und die Gewährung des Krankengeldanspruchs. Desweiteren bitte ich zur Sicherung laufender finanzieller Verpflichtungen meinen Widerspruch als Eilantrag zu bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Zur Erklärung möchte ich nun noch folgendes ergänzen:
Die Krankenkasse hat Ihnen gegenüber offensichtlich behauptet, daß durch die Reha eine erneute Arbeitsunfähigkeit wegen der ersten Erkrankung vorliegt. Das ist nicht richtig. Für den Arbeitgeber gelten Sie als arbeitsunfähig während einer Reha, nicht jedoch aus Sicht der Krankenkasse, da eine Krankschreibung durch einen Arzt nicht erfolgt ist. Wäre das der Fall gewesen, dann hätte die Krankenkasse recht. Es ist also ganz wichtig, daß Sie bei Antritt der Reha nicht krankgeschrieben waren und auch nicht während der Reha. Die Arbeitsunfähigkeit entstand erst durch den Unfall und war einziger Grund, warum die Entlassung aus der Reha auch mit dem Vermerk arbeitsunfähig erfolgte.
Die Krankenkasse wird unter Umständen nicht besonders schnell über den Antrag entscheiden. Nach drei Monaten könnten Sie dann Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben. Da diese Zeit aber immer noch sehr lang ist, besteht auch die Möglichkeit, schon jetzt beim Sozialgericht einen Antrag auf vorläufige Gewährung des Krankengeldes zu stellen. Als Begründung muß angeführt werden, daß die Entscheidung der Krankenkasse offensichtlich rechtswidrig ist. Weiter wird dasselbe ausgeführt, was Sie auch schon im Widerspruch gesagt haben. Ergänzend müssen Sie dann noch angeben, daß Sie kein Geld haben, um bis zu einer Entscheidung der Kasse Ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Für einen solchen Antrag beim Sozialgericht braucht man nicht unbedingt einen Anwalt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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