Anwalt gibt kurzfristig seinen Beruf auf - Wer übernimmt die aktuellen Mandate?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Anwalt hat seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben, und mir dass erst ca. 2 Wochen vorher eher beiläufig mitgeteilt, obwohl er seit Dezember ein Schreiben des Gegenanwalts beantworten hätte müssen (betraf Auskunftspflicht). Zu sagen ist, dass meine Scheidung sich seit bereits 10 Jahren hinzieht und ein Ende in keiner Weise abzusehen ist, es sind noch viele laufende Verfahren. Nun sagt er, ich müsse seine Abwicklerin nehmen - eine junge, völlig unerfahrene RA und schon gar nicht eine FA für Familienrecht. Ich habe sofort gesagt, dass ich nicht damit einverstanden bin und nur noch einen FA für Familienrecht haben möchte. Denn nach 10 Jahren mit meinem Anwalt, kein Fachanwalt, habe ich noch nicht einmal einen Titel für mein mittlerweile 10 jähriges Kind.

  • Muß ich diesen Abwickler hinnehmen?
  • Muß ich, wenn ich dem Abwickler quasi jetzt kündige, den Abwickler/meinen alten RA (offene Fälle) und meinen neuen Anwalt zahlen?
    -wer hat diesen Anwalt ausgesucht, die RAkammer oder mein RA selber?
  • ich kann doch nichts dafür, wenn mein RA seine Arbeit aufgibt
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Aus Ihrer Mitteilung, dass Ihr bisheriger Anwalt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben hat und sich die zuständige Rechtsanwaltskammer dazu veranlasst sieht, einen Abwickler zu bestellen, ist davon auszugehen, dass Ihr Rechtsanwalt die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit nicht geplant hat, sondern er vielmehr durch Umstände zur Aufgabe seiner Tätigkeit veranlasst war, die er wahrscheinlich nicht selber vorhergesehen hat. Denkbar wäre zum Beispiel, dass Ihr bisheriger Anwalt womöglich durch Krankheit oder Ähnliches zur Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit veranlasst gewesen ist, da man andernfalls hätte erwarten können, dass er seine Kanzlei verkauft.

Bei einer kurzfristigen Aufgabe der Anwaltstätigkeit ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 55 BRAO dazu verpflichtet, für den ausscheidenden Anwalt einen Abwickler zu bestellen. Eine Einflussmöglichkeit für die Mandanten des bisherigen Anwalts besteht dabei nicht. Die Auswahl erfolgt ausschließlich durch die zuständige Rechtsanwaltskammer. Grundsätzlich haben Sie hier 2 Möglichkeiten, nämlich die bestehenden Mandate durch die Abwicklerin fortführen zu lassen, was zur Folge hat, dass die bis zur Bestellung der Abwicklung entstandenen Kosten dem bisherigen Anwalt zustehen, die danach anfallenden Gebühren der Abwicklerin. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die übliche Abwicklungsdauer nach dem Gesetz ein halbes Jahr ist. Dann soll die Abwicklung beendet ist. Die Alternative ist zweifellos, dass Sie der Abwicklerin die Mandate kündigen. Das ist ebenso einfach möglich, wie es gegenüber dem bisherigen Anwalt möglich gewesen wäre, Die Folge ist allerdings, dass dann für die Mandate ein neuer Auftrag erteilt werden muss und für Sie als Auftraggeber gegenüber dem neuen Anwalt die Verpflichtung besteht, die beim alten Anwalt bis zur Kündigung entstandenen Gebühren zu bezahlen und auch die beim neuen Anwalt entstehenden Gebühren zu tragen. Hinsichtlich etwaiger Gebühren, die im Rahmen der gerichtlichen Mandate der Gegenpartei auferlegt werden, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, einen Kostenerstattungstitel für beide Anwälte zu erwirken, da die Abwicklung als solche mit dem Argument bei der Kostenfestsetzung herangezogen werden kann, dass Sie die Abwicklung bzw. die Beendigung des bisherigen Mandats nicht zu vertreten hatten und das Vertrauensverhält-nis gegenüber der Abwicklerin nicht bestanden hat. Eher unwahrscheinlich ist es, irgendwel-che Regressansprüche gegenüber dem bisherigen Anwalt zu realisieren. Hier käme nur in Be-tracht, Ansprüche herzuleiten, wenn die Beendigung seiner Anwaltstätigkeit darauf beruht, dass ihm die Zulassung entzogen worden ist, weil er seinen Berufspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Ob tatsächliche Ansprüche aber liquidiert werden können, ist mehr als fraglich, weil davon auszugehen ist, dass die erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind.

Im Hinblick darauf, dass die Regelabwicklung ohnehin nur 6 Monate dauert und wegen der Fülle der anhängigen Verfahren, neige ich eher dazu, Ihnen zu raten, insgesamt unanhängig von den Kosten einen neuen Rechtsanwalt mit allen Mandaten zu betrauen. Ich bin ohnehin verwundert, wenn Sie mitteilen, dass bislang für den Kindesunterhalt noch kein Titel besteht, da in der Regel derartige Verfahren nicht übermäßig zeitaufwendig sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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