Inhalt sowie Form und Aufbewahrung eines Ehevertrages

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Ein Paar (beide verwitwet und mit erwachsenen Kindern aus den jeweiligen Ehen) möchte heiraten.
  2. Beide sind um die 60 Jahre alt und haben eigenes, unterschiedlich großes Vermögen und ebensolches Einkommen. Auf die finanzielle Unterstützung des neuen Ehepartners sind beide nicht angewiesen.
  3. Sie möchten eine rechtlich verbindliche Vereinbarung, darüber treffen, dass jeder sein vorhandenes Vermögen, auch im Falle der Scheidung oder des Todes des Partners behält.
  4. Sie möchten sich nicht gegenseitig beerben. Jeder soll über sein Vermögen auch erbrechtlich frei verfügen können. Ein Vermächtnis oder ein zukünftig schriftlich (auch in einem Testament) festgelegter Anteil am Erbe für den Ehepartner soll aber möglich sein.
  5. Ein Zugewinnausgleich über den während der Ehe entstehenden Zugewinn soll nicht stattfinden.
  6. Für den Fall der Scheidung soll auch ein gegenseitiger Unterhaltsanspruch ausgeschlossen werden.
  7. Ein Versorgungsausgleich (über Rentenansprüche) soll nicht stattfinden.
  8. Sofern dem überlebenden Ehegatten ein Witwen/Witwer-Rentenanspruch zusteht, soll sie/er ihn auch behalten

Bitte schlagen Sie auch die geeignete Form und Aufbewahrung für eine solche Vereinbarung vor. Geht das privatrechtlich (Vertrag, Vereinbarung) u. U. in öffentlicher Verwahrung (z. b. bei Gericht) und fallen, wenn welche Kosten für eine solche Vereinbarung an?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

  1. Form und Aufbewahrung eines Ehevertrages

  2. Inhalt des Ehevertrages
    a) Gütertrennung
    b) Erbrecht
    c) Nachehelicher Unterhalt
    d) Versorgungsausgleich
    e) Witwen-/Witwerrente

  3. Kosten des Ehevertrages

  4. Form und Aufbewahrung eines Ehevertrages

Nach § 1410 BGB muss der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet (§ 17 Abs. 2 a BeurkG), dafür Sorge zu tragen, dass die Ehegatten persönlich bei der Beurkundung anwesend sind. Ein Ehevertrag, der nicht der Form des § 1410 BGB genügt, ist formnichtig, damit ohne rechtliche Verbindlichkeit. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt sind seit dem 01.01.2008 beurkundungspflichtig, vgl. § 1585 c BGB. Von dem geschlossenen Ehevertrag sollte sich jeder Ehepartner eine beglaubigte Ausfertigung vom Notar aushändigen lassen und zu seinen persönlichen Unterlagen nehmen. Eine weitere Ausfertigung kann auf Wunsch eines jeden Beteiligten ausgefertigt und an einem dritten Ort (z.B. Geschwister, Kinder) hinterlegt werden.

  1. Inhalt des Ehevertrages

a) Gütertrennung

Um Ihre vorgegebenen Ziele bestmöglich zu erreichen, sollten Sie Gütertrennung vereinbaren. Damit scheidet zugleich ein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus.
Jeder Ehepartner kann über sein eigenes Vermögen frei verfügen wie bisher; für den Fall der Scheidung ändert sich daran nichts. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte ist alleiniger Inhaber der in die Ehe mitgebrachten Vermögensrechte. Was der jeweilige Ehepartner während der Ehe durch Arbeit oder durch sein Vermögen erwirbt, gehört ihm. Ist in einem notariellen Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart worden, so entfällt der pauschale Zugewinnausgleich.

b) Erbrecht bei Gütertrennung

Es gilt die allgemeine anteilige Erbfolge und Erbquote. Der Ehegatte erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern und Enkeln ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern des Erblassers, die Hälfte. Wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder vorhanden sind, so erbt jedes Kind und der Ehegatte den gleichen Teil der Erbschaft. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten drei oder mehr Kinder, so erbt der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Durch diese Sonderregelung wird erreicht, dass der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht geringer ist als der eines erbenden Kindes.

c) Nachehelicher Unterhalt

Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann ohne weiteres vereinbart werden. Nach der Rechtsprechung sind Unterhaltsverzichte dann unwirksam, wenn Sie einseitig zu Lasten eines Ehepartners ausfallen und bezogen auf die ehelichen Verhältnisse eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Ein Ungleichgewicht Ihrer eigenen Versorgung besteht nach Ihren Mitteilungen schon derzeit nicht, sodass gegen einen Unterhaltsverzicht für den nachehelichen Unterhalt keine Bedenken bestehen.

d) Versorgungsausgleich

Nach § 1408 Abs. 2 BGB können Ehegatten in einem Ehevertrag durch eine ausdrückliche Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Der BGH (BGH FamRZ 2005, 26) ordnet den Versorgungsausgleich dem unmittelbaren Kernbereich der Scheidungsfolgen zu, der als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offensteht. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Wirksamkeitskontrolle stand, wenn beide Ehegatten bei Eheschließung im fortgeschrittenen Alter über eine ausreichende Altersversorgung oder über ein ausreichendes Vermögen verfügen, Schnitzler/Brambring MAH 2. Aufl. § 24 Rn 68.

e) Witwen-/Witwerrente

Eine vereinbarte Gütertrennung hat keine Auswirkung auf die Witwenrente.

  1. Kosten des Ehevertrages

Im Regelfall bestimmen sich die Notarkosten eines Ehevertrages nach der KostO (Kostenordnung). Wie hoch die Kosten sind, richtet sich dann nach den im Vertrag aufgeführten Summen. Eventuelle Schulden werden abgezogen. Je größer das Vermögen, desto höher sind auch die Gebühren für den Notar. So schlägt z. B. ein Ehevertrag bei einem Reinvermögen von 50 000,00 Euro mit gerade einmal 264,00 Euro zu Buche; bei einem Reinvermögen von 250 000,00 Euro wären es bereits rund 1100,00 Euro, zuzüglich Mehrwertsteuer und Schreibgebühren. Sie können das Notariat vor der Beurkundung über die zu erwartenden Beurkundungskosten (kostenlos!) befragen. Es besteht insoweit eine Verpflichtung des Notars.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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