Darf man in Deutschland mit einer Schweizerfahrerlaubnis Auto fahren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin deutscher Staatsbürger und lebe seit dem 01.01.2006 wegen Ausübung meines Berufes in der Schweiz und habe auch nur dort einen Wohnsitz. Im Jahre 2007 wurde mir der Führerschein für die Bundesrepublik wegen Trunkenheitsfahrt bei 1.14 Promille und konkreter Gefährdung für 10 Monate entzogen. Der Entzug war am 22.04.2007 rechtskräftig geworden und ich habe am 23.03.2007 einen Schweizer Führerschein ausgestellt bekommen und der deutsche wurde dem KBA übersandt. Nach einer Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von 10 Monaten habe ich am 03.01.2010 Gebrauch von meiner Schweizerfahrerlaubnis in der Bundesrepublik gemacht und geriet in eine Kontrolle die zur Folge hatte, dass ich nun ein Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis § 21 Abs.1 Nr.1 StVG, §§ 69,69a StGB vorliegen habe. Nun kommt eine Verhandlung auf mich zu und ich weiß nicht, wie ich meine Tat begründen kann um evtl. Straflinderung oder Freispruch vom Vorwurf zu erhalten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Das Strafverfahren ist zu recht gegen Sie eröffnet worden. Zur Zeit der Kontrolle haben Sie keine Fahrerlaubnis in Deutschland besessen.
Leider greift die Europäische Richtlinie nicht für Sie, nach der Führerscheine europäischer Länder untereinander anerkannt werden.
Die Schweiz ist der EU nicht beigetreten.
Es spielt auch keine Rolle, dass Sie erst nach Ablauf Ihrer Sperrfrist in Deutschland mit Ihrem in der Schweiz erworbenen Führerschein gefahren sind.
Sie hätten einfach nach § 20 Fahrerlaubnisverordnung bei der Führerscheinstelle einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen müssen. Die ist grundsätzlich 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist möglich. Dazu benötigen Sie ein augenärzlichen Nachweis und Nachweis eines ersten Hilfekurses.
Derzeit wurde von der Staatsanwaltschaft das vereinfachte Strafbefehlsverfahren gewählt, nicht jedoch eine Anklage vor Gericht erhoben.
Legen sie innerhalb von 2 Wochen keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird dieser rechtskräftig. Dazu ist zu raten, wenn die verhängte Strafe bereits angemessen gewählt worden ist, weil der Ablauf der Sperrfrist und Ihr schweizer Führerschein schon berücksichtigt worden sind.
Beispielsweise angemessen wäre alles zwischen 60-90 Tagessätzen. Die Tagessatzhöhe muss sich nach Ihrem Einkommen richten. Der Faktor ist immer 30.
Wenn Sie 900 € Netto verdienen, wird die Tagessatzhöhe 30 € sein.
Ist die Geldstrafe bereits angemessen bestimmt, sollten Sie keinen Einspruch einlegen, die Geldstrafe bezahlen und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen, soweit das noch nicht erfolgt ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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