Bei der Suche nach Markenartikeln in eine Internetabzocke getappt

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei meiner suche im Internet zum Kauf nach preiswerter Markenware bin ich auf die Seite "outlets.de" gestoßen. Da ich fast schon einmal auf eine Internet - Abzocke hereingefallen wäre, bin ich bei Anmeldungen immer übervorsichtig. Auf dieser Seite war keinerlei Hinweis zu einer Beitragszahlung zu finden, auch war nicht ersichtlich, daß es sich nur um eine Liste von Anschriften handelt, denn ich wollte mir Waren ansehen um sie eventuell zu bestellen. Also habe ich mich ohne Bedenken angemeldet. Erst nach mehreren Wochen habe ich eine Zahlungsaufforderung bekommen, mit der Bemerkung, daß ich mein Widerspruchsrecht nicht wahrgenommen habe. Auf der Internetseite war kein Hinweis auf ein Widerspruchsrecht. Jetzt habe ich bereits die 2. Mahnung erhalten zur Zahlung an die Firma IContent GmbH.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ganz wichtig ist, zahlen Sie bitte nicht. Outlets.de ist einer von vielen bekannten Abzockversuchen bzw. eine sogenannte Abofalle im Internet. Ihr Widerspruchsrecht können Sie immer noch wahrnehmen, da die Frist hierfür nur läuft, wenn Sie auf selbiges hingewiesen werden. Man wird natürlich behaupten, daß man Sie auch darauf hingewiesen hätte. Ein beliebter Trick ist, daß man zu unterschiedlichen Seiten kommt, je nachdem, ob man die Seite z. B. über Googlesuchergebnisse anklickt oder direkt im Browser www.outlets.de angibt.
So, was ist nun zu tun:
Das wichtigste, was Sie sofort tun können und sollten, ist - wie bereits gesagt -, nicht zahlen und auf jeden Fall Ruhe bewahren. Ernst wird es nur in dem ausgesprochen unwahrscheinlichen Fall, daß Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen. Dann müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist auf dem beiliegenden Formular Widerspruch einlegen. Absender des Schreibens muß ein deutsches Amtsgericht sein. Manche Inkassobüros drucken an die Stelle - oben rechts - an der man sonst den Absender vermutet, die Stelle, durch welche sie als Inkassobüro zugelassen sind. Das ist immer ein Amtsgericht und so wird versucht, die Betroffenen zu verwirren. Immer also die kompletten Schreiben prüfen, ob sie auch wirklich von einem Gericht kommen und das Antwortschreiben auch an ein Gericht gehen soll.
Auch ein gerichtlicher Mahnbescheid heißt nicht, daß Sie einen Prozess verlieren würden. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob ein angeblicher Anspruch besteht oder rechtmäßig ist. Daher ist der Widerspruch so wichtig.
Sie werden auf jeden Fall in der Zukunft mit Mahnschreiben der Firma IContent, von Inkassobüros und Anwälten rechnen müssen, in denen man Ihnen auch droht, z. B. mit Strafanzeige oder Schufaeintrag. Das können und sollten Sie ignorieren. Ein strafbares Verhalten Ihrerseits ist nicht erkennbar und ein Schufaeintrag ginge nur, wenn Sie die Forderung anerkennen würden.
Grundsätzlich sollten Sie sich an die Betreiber der Internetseite nur wenden, wenn denen ohnehin schon Ihre richtige Adresse bekannt ist. Haben Sie diese nie mitgeteilt, dann tun Sie das auch jetzt nicht. Entweder gar nicht reagieren oder nur über die bekannte E-Mail.
Wenn Sie sich an die Firma wenden wollen, dann könnte das z. B. so aussehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom .........................., in dem Sie einen Betrag von ........ Euro für eine Serviceleistung verlangen.
Dieser Forderung widerspreche ich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Ich habe zu keiner Zeit mit Ihnen einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen. Sie trifft insoweit die Beweispflicht, dass es zu einem entsprechenden Vertragsschluss gekommen ist. Insbesondere haben Sie den Nachweis zu führen, dass ich gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz belehrt und informiert wurde.
Ich bin daher auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Ihr Angebot zielt zudem auf eine Leistung ab, die in der behaupteten Form überhaupt nicht erbracht werden kann. Damit nutzen Sie die geschäftliche Unerfahrenheit Ihrer potentiellen Kunden aus. Ein solche Vereinbarung ist daher gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit der von Ihnen behauptete Vertrag nichtig.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf ein Urteil des Landgerichtes München I, AZ 30 S 10495/06. Danach ist eine Zahlung nicht zu leisten, wenn die Erbringung einer Leistung objektiv nicht möglich ist. Das trifft auch auf Ihr Angebot zu.
Daneben besteht vorliegend ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, hier monatliche Zahlungen für üblicherweise im Internet kostenlos erhältliche Informationen. Auch hier ist die Rechtsfolge Nichtigkeit gem. § 138 BGB.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn zusätzlich hilfsweise wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB an. Außerdem erkläre ich auch vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Ich fordere Sie auf, von weiteren Drohschreiben denen jedwede Grundlage fehlt, Abstand zu nehmen. Ansonsten behalte ich mir weitere rechtliche Schritte gegen Sie vor, u. a. auch das Stellen einer Strafanzeige.
Mit freundlichen Grüßen

Kommt eine Zahlungsaufforderung von einem Inkassounternehmen, können Sie z. B. so antworten:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich bezüglich Ihres Mahnschreibens sowohl die Hauptforderung als auch Ihren Anspruch auf jegliche Inkassokosten vollumfänglich bestreite.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn nicht einmal angegeben ist, für wen das Inkassobüro die Forderung eintreibt]
Da Sie sich offenkundig nicht einmal in der Lage sehen, in Ihrem Inkassoschreiben den Inhaber der Forderung zu benennen, betrachte ich Ihr Schreiben als gegenstandslos.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn im Inkassoschreiben nicht angegeben wird, für welche Ware/Dienstleistung die Forderung gestellt wird]
Es wird von Ihnen nicht dargelegt, für welche bzw. wann angeblich von mir bei Ihrem Mandanten bestellte Ware/Dienstleistung Ihr Mandant eine Forderung gegen mich erhebt.

Eine Auftragsvergabe an Ihren Mandanten zur Bestellung irgendeiner Dienstleistung bzw. Ware ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, es existiert daher kein wirksamer Vertrag zwischen mir und Ihrem Mandanten.

[Zutreffendes einfügen: Die Anmeldung/ Die SMS/ Die Bestellung] an Ihren Mandanten erfolgte in Unkenntnis der Kostenpflichtigkeit, weil ich von Ihrem Mandanten unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen diesbezüglich getäuscht wurde.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn die Bevollmächtigung des Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde - ist bei Abzockinkasso die Regel, muß aber rechtlich vorgelegt werden, wenn man Geld für jemand anderen eintreibt]
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Bevollmächtigung Ihres Mandanten im Original nicht beilag.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn es sich laut Inkassobrief um eine "abgetretene Forderung" handelt, wenn aber die Abtretungserklärung des ursprünglichen Forderungsstellers im Original nicht beigefügt wurde - gilt wie vorstehend bei der Bevollmächtigung]
Zudem weise ich darauf hin, dass Ihrem Schreiben eine Abtretungserklärung im Original nicht beilag.

[Den nächsten Satz einfügen, wenn bereits Geld von Ihrem Konto abgebucht wurde - kann passieren, wenn man Ihre Kontonr. herausgefunden hat, also immer Konto kontrollieren und derartige Abbuchungen sofort zurückholen lassen, die Kosten dafür muß die Gegenseite tragen, was die Banken gleich so machen.]
Den seitens Ihres Mandanten widerrechtlich abgebuchten Geldbetrag habe ich zu seinen Lasten zurückbuchen lassen, und ich warne vor weiteren Abbuchungsversuchen.

Wie bereits ausgeführt, wird daher die Forderung vollumfänglich bestritten. Dies haben Sie dem Forderungssteller mitzuteilen.
Forderungen, die weder qualifiziert dargelegt noch in der Sache begründet sind, und die dem Forderungssteller daher nicht zustehen, werde ich nicht begleichen. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen.
Von weiteren Mahnschreiben an meine Adresse ist Abstand zu nehmen.
Ich warne eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA.

Sie haben mir den Zugang des Schreibens sowie die Unterlassung weiterer Mahnschreiben in dieser Sache zu bestätigen.
Hierfür habe ich mir eine Frist bis zum [---hier Frist von 14 Tagen einsetzen---] notiert.
Andernfalls erfolgt umgehend Beschwerde bei der für Ihre Zulassung zuständigen Stelle.

Ich hoffe, mich unmissverständlich ausgedrückt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihre Unterschrift]

Grundsätzlich können Sie immer Strafanzeige gegen die Betreiber der Webseiten stellen. Das wird auch immer häufiger gemacht, allerdings haben die Staatsanwaltschaften Schwierigkeiten, dem Treiben beizukommen. Für eine Strafanzeige müssen Sie nur in einem Brief schildern, was passiert ist und um Überprüfung bitten. Das Ganze dann an die örtliche Polizei oder die Staatsanwaltschaft schicken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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