Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises sowie Überzahlung

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.07.2013
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Kaufvertrag privat, schriftlich abgeschlossen, Kaufsache war Computer. Am 26.01.2010 von mir unterschrieben, am 29.01.2010 von der Verkäuferin, da postalischer Weg.
Den vereinbarten Betrag von 560,00 € + 15,00 € Porto = 575,00 € habe ich am 29.01.2010 überwiesen. Dieser Betrag wurde irrtümlicher Weise 2 Mal von meinem Konto abgebucht. Wollte sofort einen Rückholvorgang veranlassen, doch im telefonischen Kundenservice der Bank wurde mir empfohlen, dies erst einmal selbst zu versuchen, da der Rückholvorgang 20,00 € kostet und keine Garantie besteht, den Betrag zu erhalten und oft nicht zum Erfolg führt.

Dieser Empfehlung bin ich gefolgt, habe meine Vertragspartnerin gebeten, den doppelt gezahlten Betrag zurück zu überweisen. Sie hat freundlich geantwortet, dass sie das sofort veranlassen wird. Dies hat sie in jeder weiteren e-mail zugesichert, immer wieder neue Begründungen angeführt, warum es dieses Mal wieder nicht geklappt hat und sie hat sich entschuldigt, da ich sehr misstrauisch wurde.

Der Computer wurde mir zwischenzeitlich, lt. Aussage der Verkäuferin, zugeschickt, wäre aber nach einer Woche bei ihr als Retoure sehr beschädigt angekommen. Dann hat sie mir mitgeteilt, dass die Reparatur des Computers behoben sei und er wieder auf dem Weg zu mir sei. Ebenso mein kompletter Betrag (1150,00 €), sie wolle mir Sicherheit geben, dass alles i. O. sei und erst wenn ich den PC gründlich getestet hätte, solle ich den fälligen Betrag von 560,00 € zahlen. Da der PC bis Mi., 24.2.10 nicht eintraf, Fragen nicht beantwortet wurden, das Geld auch wieder nicht auf meinem Konto war, setzte ich mich mit dem Vater der Verkäuferin, dessen e-mail Adresse ich bekommen hatte, in Verbindung.

Tatsache ist nun, dass seine Tochter die ganze Zeit gelogen hat, der PC noch in der Werktstatt wäre (warum auch immer), er bittet mich keine Anzeige zu erstatten. Wie verhalte ich mich? Er bietet mir (per e-mail) an, dass er einen neuen PC kauft, mir diesen zuschickt, die Summe (1150,00 €) angeblich sofort überweist, um es gütlich zu regeln und nicht rechtlich, das sei ihm sehr wichtig.

Wie sollte ich darauf vertrauen, dass das eingehalten wird, so wie die ganze Sache vorher von seiner Tochter gehandhabt wurde? Das scheint mir unglaubwürdig und ich finde es nach dem ganzen Verlauf ziemlich verwegen, mir dies noch einmal anzubieten. Ich war gestern bei der Polizei, sie sagten, sie seien nicht zuständig. Es liege kein Strafbestand vor. Das kann ja wohl nicht wahr sein, dass ich das alles akzeptieren muss. Bitte teilen Sie mir mit, welche Rechte ich habe und ob Sie es für eine kluge Lösung halten, das Angebot des Vaters der Verkäuferin (diese ist 26 Jahre, sie ist ja die Vertragspartnerin und nicht der Vater) anzunehmen.
Dieser Vorschlag, denke ich, basiert nur auf dem Hintergrund, dass ich keine Anzeige erstatte. Laut Polizei kann ich das gar nicht, da kein Strafbestand vorliegt.
Ich neige dazu, dies als 2. Falle zu sehen, ich weiss doch nicht, ob ich es mit Betrügern zu tun habe oder nicht. Kann ich mich irgendwie absichern? Doch den Kaufvertrag habe ich auch schriftlich abgeschlossen, darauf hatte ich bestanden - dachte dann bin ich auf der sicheren Seite - und jetzt stehe ich da als hätte ich keinerlei Handhabe.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung: Rücktritt und Rückzahlung des Kaufpreises sowie Überzahlung

Die (endlosen) E-Mails habe ich mit Dank erhalten. Ihre Engelsgeduld kann nur bewundert werden. Rechtlich stellt sich der Sachverhalt in zivilrechtlicher wie strafrechtlicher Sicht recht einfach dar.

Da der Verkäufer offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, sollten Sie nunmehr wie folgt vorgehen:

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen vor, so dass Sie den Schuldner/Verkäufer ein letztes Mal anschreiben und dabei den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären sollten. Gleichzeitig sollten Sie ihm eine Frist zur Rückzahlung des von Ihnen geleisteten Anzahlungsbetrages nebst der versehentlich erfolgten zweiten Zahlung sowie der (nutzlosen) Versandkosten von 7 Tagen einräumen. Daneben sollten Sie in dem Schreiben klar und unmissverständlich erklären, dass Sie bei Fristablauf und Nichtzahlung Strafanzeige wegen Betrugsverdachtes erstatten werden. Ferner sollten Sie den Vorfall bei eBay melden. In aller Regel erfolgt sodann eine Reaktion der Gegenseite.

Dies wäre der empfehlenswerte Ablauf spätestens nach der 4. oder 5. Vertröstungs-E-Mail gewesen.

Da die von der Tochter begonnene Methode offensichtlich vom Vater unvermittelt fortgeführt wird, empfehle ich ein letztes Schreiben mit der Rücktrittserklärung und Rückforderung des Gesamtbetrages, allerdings durch einen Rechtsanwalt. Gleichzeitig sollte die Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft auf den Weg gebracht werden. Ihre E-Mails führen hier ersichtlich nicht zum Ziel. Entgegen der Ansicht der Polizei liegt hier sehr wohl bereits eine Straftat vor. Selbst wenn ein Betrug noch nicht vollendet sein sollte, liegt zumindest ein Betrugsversuch vor, der gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar ist. Dies ist spätestens seit der eingeräumten Lügerei der Fall.

Ggf. kann Frau König noch eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft gegen Zahlung einer Geldbuße von ca. 300,00 Euro gem. § 153 a StPO erreichen, wenn sie nicht einschlägig vorbestraft ist und den Schaden zügig wieder gut macht, d.h. den Gesamtbetrag nebst Anwaltskosten unverzüglich bezahlt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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