Rückerstattung einer Anzahlung beim Kaufvertrag

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe bei einer Internetauktion im November 2009 Ware bestellt, die Hälfte schon anbezahlt, aber es wurde bis heute nichts geliefert. Ich habe dieser Firma schon 2 mal eine Fristenverlängerung eingeräumt, was aber nichts nützte. Nun habe ich dieser Firma eine letzte Frist gestellt und mit einem Anwalt gedroht.

Meine Frage: Wie gehe ich im weiteren gegen diese Firma vor?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung: Rückerstattung einer Anzahlung beim Kaufvertrag

Da der Verkäufer offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, sollten Sie nunmehr wie folgt vorgehen:

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten, vgl. § 323 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen vor, so dass Sie den Schuldner/Verkäufer ein letztes Mal anschreiben und dabei den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären sollten. Gleichzeitig sollten Sie ihm eine Frist zur Rückzahlung des von Ihnen geleisteten Anzahlungsbetrages von 7 Tagen einräumen. Daneben sollten Sie in dem Schreiben klar und unmissverständlich erklären, dass Sie bei Fristablauf und Nichtzahlung Strafanzeige wegen Betrugsverdachtes erstatten werden. Ferner sollten Sie den Vorfall bei eBay melden. In aller Regel erfolgt sodann eine Reaktion der Gegenseite.

Sie sollten das Schreiben per Einschreiben Rückschein versenden, da per E-Mail kein Empfangsnachweis gegeben ist. Verstreicht die Frist fruchtlos, sind die oben genannten Schritte einzuleiten und überdies ein Mahnbescheid zu beantragen oder aber ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung zu beauftragen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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