Hat der Lebensgefährte ein Nutzungsrecht am Haus wenn er Investitionen zum Ausbau tätigte?

Online-Rechtsberatung
Stand: 14.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter ist Rentnerin und Witwe im Alter von 66 Jahren und wohnt mit einem Lebensgefährten in ihrem eigenen Wohnhaus. Mein Vater ist vor 11 Jahren gestorben wodurch ich seinen halben Anteil am Haus, also 1/4 geerbt habe.

Zum Sachverhalt:

Meine Mutter ist durch diesen Lebensgefährten (Beziehung seit 6 Jahren) derart Psychisch belastet worden, dass Sie sich nun Trennen wollen. Sie ist zur Zeit in ärztlicher Behandlung (Krankenhaus, Reha) und ist diesen psychischen und Physischen Belastungen nicht mehr gewachsen.

Sie hat Ihm zu einer Zeit, als Sie noch miteinander auskamen ein Schriftstück mit Wohnrecht auf Lebenszeit ohne notarielle Beglaubigung überlassen mit dem Passus, dass dieses nicht mehr bei einer vorzeitigen Trennung besteht.

Es wurde in der damaligen Liebes-Euphorie in Belgien kirchlich geheiratet, allerdings besteht keine standesamtliche Vermählung.

Der Lebensgefährte hat sich monatlich mit 400 Euro am Haushalt beteiligt und außerdem auf eigene Kosten einen ca. 5000 Euro teuren Wintergarten am Haus installiert und meiner Mutter 1x 2000 Euro zum Ausgleich Ihres Girokontos gegeben. Weiter hat er sich bei kleineren Anschaffungen bis insgesamt 2000 Euro jeweils um die Hälfte beteiligt.

Er konnte das komplette Haus sowie das Fahrzeug meiner Mutter ohne weiteren Aufpreis nutzen.

Die Arbeiten am Haus hatte er seiner Aussage nach als Abarbeitung der sonstigen Nebenkosten erledigt, da die Kosten, die zum Haus und Grund sowie Fahrzeug gehören von meiner Mutter getragen wurden.

Da wir uns in einer "moralischen" Geldschuld sehen, wollten wir Ihm einen Betrag von 8000 Euro als Abfindung anbieten. Jedoch ließ er sich von seinen Kindern überreden, wesentlich mehr zu verlangen und vor Auszahlung des von Ihm anvisierten Betrages nicht auszuziehen.

Durch diese Wohnhausbesetzung sieht sich meine Mutter aufgrund der enormen psychischen Belastung und verbalen Drohgebärden des Noch-Lebensgefährten genötigt, sich aus Ihrem eigenen Wohnhaus zurückzuziehen und woanders Unterschlupf zu suchen.

Eine einvernehmliche Einigung wäre uns sicherlich auch lieber, aber es sieht eher nach einem "Rosenkrieg" aus.

Nun zur Frage:

Wir möchten wissen, welche Rechte der Noch-Lebensgefährte überhaupt hat und ob ich Ihn mit einer einstweiligen Verfügung aus dem Haus bekommen kann? Wie weit müssen wir seinen finanziellen Forderungen nachkommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann geht es im Wesentlichen um die Investition des Lebensgefährten in den mit dem Haus Ihrer Mutter verbauten Wintergarten sowie darum geht, den Lebensgefährten schnellstmöglich aus dem Haus zu befördern.

Zu klären wäre noch, wie es sich mit den Eigentumsverhältnissen am Hausrat verhält. Im Regelfall sind die die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedenfalls Mitbesitzer des Hausrats, weswegen auch die Vermutung einer Miteigentümerschaft der gemeinsam benutzten Hausratsgegenstände besteht. Es ist daher zu prüfen, ob die Eigentumsverhältnisse belegt werden können.
Oftmals sind die finanziellen Möglichkeiten der Lebenspartner unterschiedlich, so dass einer mehr als der andere zur Finanzierung des Hausrats beiträgt. Im Zweifelsfalle entsteht hälftiges Miteigentum zu gleichen Teilen. Kann jedoch die Quote des Finanzierungsanteils der Partner festgestellt werden, etwa anhand von Kontobelegen, entsteht Miteigentum zu unterschiedlichen Anteilen. In Höhe ihrer jeweiligen Finanzierungsquote erwerben die Lebenspartner dann Miteigentum an dem jeweiligen Hausrat.

Insoweit ergäbe sich ein Anspruch auf Vermögensauseinandersetzung gemäß §§ 749 ff BGB. Da eine so genannte Teilung in Natur wegen Unteilbarkeit der betreffenden Hausratsstücke oftmals nicht in Betracht kommt, kann eine Teilung durch Verkauf stattfinden. Die Verteilung des Verkaufserlöses hat dann unter den Parteien anteilig gemäß der Höhe ihres Miteigentumsanteils zu erfolgen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird.

Sollte der Lebensgefährte etwa einer solchen Vorgehensweise nicht zustimmen, , kommen die Vorschriften über den Pfandverkauf zur Anwendung, wonach auf Herausgabe an der betreffenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zu klagen wäre. Dieser wird dann die Veräußerung betreiben und den Erlös unter den Parteien nach deren Miteigentumsanteilen verteilen.

Für Ihre Mutter entscheidend ist, dass sämtliche Gegenstände, die sie schon vorher besessen hat, natürlich in ihrem Alleineigentum bleiben. Es geht nur um die im Rahmen der Partnerschaft angeschafften Gegenstände. Von dieser Aufteilung ebenfalls nicht erfasst sind persönliche Gegenstände.

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wintergarten am Wohnhaus Ihrer Mutter ) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass eine Rechtsgemeinschaft wie in einer Ehe nicht bestehe, vielmehr stünden die persönlichen Beziehungen im Vordergrund.

Wenn also eine Regelung insoweit nicht besteht, dann würden die einzelnen Beiträge den Bedürfnissen und Fähigkeiten entsprechend geleistet, ohne dass man von einer Gegenleistung oder einem Wertersatz ausgehen muss.

Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich nach den Vorschriften über die BGB-Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Meist ist dies bei Erwerb einer gemeinsamen Immobilie der Fall. Vorliegend ist jedoch die Immobilie im Alleineigentum Ihrer Mutter bereits bei Begründung der Partnerschaft gewesen, bzw. im anteiligen Eigentum mit Ihnen gewesen. Der Wintergarten, der von dem Lebensgefährten installiert und bezahlt wurde, stellt wohl einen werterhöhenden Faktor dar, so dass der Lebensgefährte hier einen Ausgleich nach den Grundsätzen des Bereichungsrechtes verlangen kann. Es ist allerdings genau die Werterhöhung selbst zu ermitteln, um dies feststellen zu können. Es muss nicht zwingend der Wert der investierten Kosten sein.

Etwas problematischer wäre der Auszug aus dem Haus zu sehen. Mit einer einstweiligen Verfügung wird man diesen Herrn nicht aus dem Haus entfernen können. Man sollte ihn allerdings schriftlich auffordern, das Haus zu verlassen und insoweit eine angemessene Frist zur Räumung zu setzen, da infolge der Trennung kein Recht zur Nutzung der Immobilie mehr besteht. Diese Aufforderung sollte nicht nur von Ihrer Mutter, sondern von sämtlichen Miteigentümern unterzeichnet werden. Man sollte ihm androhen, dass man, für den Fall der Weigerung zum Auszug, Räumungsklage erheben wird.

Für den Fall, dass tatsächlich ein Auszug nicht erfolgt, wäre umgehend Klage zu erheben.

Hinsichtlich der finanziellen Forderungen gilt das oben gesagte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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