DDR-Mietvertrag - Renovierung bei Auszug

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Bei der Auflösung des Mietverhältnissen meiner Mutter ergeben sich Probleme bei der Endabnahme-Malerarbeiten. Der DDR-Mietvertrag vom 1.12.77 besagt unter Pkt. Beendigung des Nutzungsverhältnisses: Sofern der Mieter nach diesem Vertrag für die malermäßige Instandsetzung verantwortlich ist, hat die Rückgabe in einem Zustand zu erfolgen, in dem sie malermäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Unter Rechte und Pflichten der Vertragspartner steht: Das Mitglied der Genossenschaft verpflichtet sich, für folgende Arbeiten in den lt. Vertrag genutzten Wohnräumen die Kosten zu tragen: Für die Instandhaltung der Einbaumöbel einschließlich Malerarbeiten.
Das Mitglied verpflichtet sich die Wohnung einschließlich der zum Gebrauch überlassenen Einrichtungen und Anlagen pfleglich zu behandeln. Es steht nicht explizit, dass überhaupt gemalert werden muss. Im Vertrag steht auch nicht, dass bei Auszug gemalert werden muss. Wie sieht die Rechtslage aus?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

für Schönheitsreparaturen in DDR-Mietverträgen bzw. Nutzungsverträgen gelten besondere Regelungen. Enthält ein vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung zu den Renovierungsarbeiten, bleibt diese weiterhin gültig. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag hierzu nur den Wortlaut des zu DDR-Zeiten gültigen Gesetzes wiedergibt. Die in DDR-Mietverträgen übliche Formulierung malermäßige Instandhaltung meint dasselbe wie Schönheitsreparaturen. Die laufenden Renovierungen muss der Mieter demnach nur übernehmen, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht.

Es ist jedoch zu bedenken, dass der Mieter zu DDR-Zeiten weitgehend selbst bestimmen konnte, wann und in welchen Zeitabständen er die Malerarbeiten durchführen wollte. Der Mieter musste nur solche Arbeiten durchführen, die erforderlich waren, um die Bausubstanz und die eingebauten Anlagen vor Schäden zu bewahren. So wie es in dem maschinenschriftlichen Zusatz in Ziff. 5 a) des Mietvertrages vereinbart ist, wobei sich die Malerarbeiten dort ausschließlich auf die Einbaumöbel beziehen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter nur renovieren, wenn der Mietvertrag das ausnahmsweise festlegt. Wie Sie zutreffend bemerken, ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Ziff. 5. c) des Mietvertrages besagt lediglich, dass der Mieter die Kosten für die malermäßige Instandhaltung zu tragen hat. Über eine Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen überhaupt bzw. zu bestimmten Zeitpunkten durchführen zu müssen, ist damit nichts gesagt. Es ist Sache des Vermieters (Genossenschaft), die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, wie sich aus Ziff. 5 a) des Mietvertrages ergibt.

Damit entfällt Ihrerseits bei Auszug eine Renovierungspflicht. Ausnahmen können nur dann gelten, wenn sich Ihre Wohnung in einem völlig abgewohnten Zustand befindet, der über das Maß einer üblichen Nutzung weit hinaus geht.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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