Wer von den Hinterbliebenen hat die Kosten der Grabpflege zu tragen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

In der Erbengemeinschaft hatten meine Frau und ihre Schwester jeweils 25% am Immobilienbesitz, die restlichen 50% waren im Besitz der Tante, die auch im Haus wohnte. Nach dem Tod der Tante ist das Vermögen zu je einem Drittel an meine beiden Kinder und die Schwester meiner Frau gegangen, diese steht allerdings unter Vormundschaft.

Bei dem Geldvermögen gab es keine Schwierigkeiten, die Beerdigungskosten wurden zu je einem Drittel von meinen Kindern und meiner Schwägerin bezahlt. Das restliche Vermögen hat das Sozialamt für Prozesskostenbeihilfe und Sozialhilfe/Betrauungskosten vereinnahmt.

Jetzt gibt es zwei offene Fragen, nämlich die Grabpflege und die Kosten für die Verwertung der Immobilie

1.) Aus dem Testament geht hervor, das vom Vermögen die Grabpflege getragen erden soll, das wäre pro Person 1.000,- €, dieser Betrag kann aber erst aufgebracht werden, wenn die Immobilie verkauft ist.

2) Aus der Vergangenheit (Sterbefall meiner Schwiegermutter) hält meine Frau 25% am Haus, meine beiden Kinder jeweils 8,33% und meine Schwägerin den Rest.

Das Haus befindet sich in einem desolaten Zustand und muss erst komplett entrümpelt werden, es sind haufenweise Kleidungsstücke vorhanden und auch die Möbel können größtenteils nur entsorgt werden.

Die Kosten für die Arbeit und Fahrtkosten (einfache Strecke 30 km) bleiben komplett bei mir hängen, es muss regelmäßig kontrolliert werden und auch bei Versicherungen usw. treten wir in Vorleistung.

Über den Betreuer wurden die Kosten für Container abgelehnt, die Hauskosten werden mit dem Hinweis erstattet, dass meine Schwägerin bereit ist diese zu übernehmen.

Es geht uns nicht um den Verkaufserlös, der wird nach Abzug der Verkaufskosten (Objekt muss wahrscheinlich abgerissen werden, Bodenwert 25.000,- €) gemäß der Anteile aufgeteilt, aber wie sieht es mit unseren Kosten für Fahrten und Arbeit aus.

Ich bin selbständig und arbeite auf Provisionsbasis, das sind immer Ausfalltage.

Welche Kosten (Fahrtkosten, Container u. fachliche Helfer) kann ich erstattet bekommen? Welche Rechte habe ich ohnehin gegenüber dem Sozialamt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, besteht die gesamte Erbschaft nur aus einer Immobilie, die noch entrümpelt werden muss, bevor an einen Verkauf zu denken ist und die Erbengemeinschaft aus Ihrer Frau, den beiden gemeinsamen Kindern und der Tante besteht.
Grundsätzlich ist festzuhalten, das Eigentum an der Immobilie verpflichtet natürlich die gesamte Erbengemeinschaft. Die damit verbundenen Tätigkeiten jedoch hat die Erbengemeinschaft in Ihrer Verantwortung zu erledigen oder entsprechend jemand dazu zu beauftragen. Da Sie nicht Teil der Erbengemeinschaft sind, sind Ihre Aufwendungen und Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Die Erbengemeinschaft muss Sie als Testamentsvollstrecker einstimmig beauftragen und Sie müssen eine Auslagenpauschale vereinbaren. Nur dann können Sie für die Zukunft Ihre Kosten geltend machen. Ähnlich ist es mit allen anderen Kosten (Container, fachliche Helfer). Wenn die Erbengemeinschaft der Übernahme der Kosten nicht zustimmt, kann das Haus nur in dem Zustand, in dem es sich derzeit befindet verkauft werden. Auch wenn das eine Verlust im Kaufpreis bedeutet.
Oder es wird schriftlich mit der Erbengemeinschaft vereinbart, dass Sie und Ihre Frau die derzeit anfallenden Kosten vorstrecken und dann nach dem Verkauf vor Verteilung der Summe, zurückerhalten.
Genauso ist es mit der Grabpflege. Kosten die diesbezüglich bereits anfallen müssen verauslagt werden und dann mit der Erbmasse verrechnet werden.
Das Sozialamt hat laut Ihren Angaben nur Anspruch auf Gelder der Tante aus der Erbengemeinschaft, nicht jedoch Ihnen gegenüber. Derzeit nicht verbrauchte Gelder können jederzeit vom Sozialamt herangezogen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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