Doppelte Zahlung von GEZ Gebühren - Bekommt man das Geld zurück?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben versehentlich über 7 Jahre zweimal GEZ-Gebühren bezahlt, weil wir seinerzeit für unsere Tochter, die damals noch Schülerin war und in einer eigenen Wohnung an einem anderen Wohnort lebte, die Gebühr übernommen haben.

Auch nach Ende der Schulzeit hat sie nur noch in eigenen Wohnungen und nicht bei den uns gelebt und wir haben schlicht vergessen, den Beitrag zu kündigen und es ist uns bei den Lastschriften einfach auch nicht aufgefallen, daß zweimal abgebucht wird, da es zu verschiedenen Zeitpunkten geschah und die Lastschrifttexte so identisch sind (bis auf die Teilnehmernummer), daß wir es einfach übersehen haben. Sehen Sie definitive Aussichten auf Erfolg, die Rückzahlung zu verlangen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Bedauerlicherweise sind die Chancen, die Überzahlung von der GEZ zurück zu erhalten, vergleichsweise schlecht. Das Hauptproblem liegt hier in den, der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Gem. § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) besteht sowohl für den Beginn, als auch für das Ende der Gebührenpflicht Anzeigepflicht. Dies wird ergänzt dadurch, dass gem. § 4 Abs. 2 RGebStV zwar grundsätzlich mit Ende des Monats endet, in dem kein Gerät mehr zum Empfang bereitgehalten wird oder der Gebührenpflichtige sich selber anmeldet. Allerdings ist hier der zweite Halbsatz beachtlich, wonach bei Vorliegen der v.g. Voraussetzungen des Weiteren die Gebührenpflicht erst dann endet, wenn sie der Einzugszentrale angezeigt worden ist.

Dies führt dazu, dass nicht automatisch durch den Auszug Ihrer Tochter die Pflicht zur Zahlung der Gebühren erloschen ist sondern erst mit Ende des Monats, in dem Sie der GEZ den entsprechenden Sachverhalt mitgeteilt haben. Sollte dies bislang noch nicht passiert sein, so holen Sie dies schnellstmöglich, noch innerhalb des Monats Februar nach, um nicht auch noch weiter den Monat März entrichten zu müssen.

Anders verhält es sich, wenn Sie lediglich vergessen haben, den Dauerauftrag zu stornieren, Ihre Tochter aber unter der gleichen Teilnehmernummer selber die Gebühren entrichtet hat. In diesem Fall läge natürlich eine überflüssige Doppelzahlung vor, die Sie zur Rückforderung der überzahlten Beträge, zumindest zum Teil, berechtigt.

Hier sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften einschlägig, überzahlte Gebühren können also ab 01/2007 bis heute zurückgefordert werden. Dies allerdings nur dann, ich wiederhole mich, wenn Ihre Tochter unter DER GLEICHEN Teilnehmernummer ebenfalls Beiträge entrichtet hat. Anderenfalls gilt das eingangs Gesagte.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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