Ehepartner kündigt kurz vor der Scheidung ein Sparvermögen - Ist das erlaubt?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Scheidung / ohne Gütertrennung / verheiratet seit 3 Jahren / 2 Kinder mit 5 Jahren und 6 Monaten)

Drei konkrete Fragen:

1.Wenn ein Ehepartner während der Ehe aber einige Monate vor dem Antrag einer Scheidung die Sparvermögen kündigt (Konto lief auf zwar auf dessen Namen) ist dies legal. Gibt ein Gesetz das in der Ehe kein Diebstahl existiert? Geld was während der Ehe weg ist, ist weg,oder? Ist die Geldsumme entscheidend?

2.Wenn die Ehepartnerin eine volle Erwerbsminderung-Rente und Blindengeld erhält gilt dies als eigener Unterhalt? D.h. muss der andere dem anderen Ehepartner keinen Unterhalt zahlen? . Wie hoch wäre ihr die Mindestsumme die der andere Partner haben müsste oder das der andere einen Unterhalt zahlen müsste.Kindesunterhalt ist logisch, Frage bezog sich nur auf den anderen Partner. Oder muss sogar auf Grund der o.g. Behinderung der andere Ehepartner einen lebenslang für den Unterhalt aufkommen?

  1. Wenn die Ehepartnerin aufgrund der o.g. Behinderung an der Erziehung des Kindes eingeschränkt ist, besteht die Möglichkeit das das Kind beim dem anderen Ehepartner lebten könnte? Welche Möglichkeiten gibt es ihr? Wann bekommt auch der Vater die Kinder, selbst wenn beide Partner gleich Fähig und geeignet sind? Argument wäre, da die Ehepartnerin aufgrund ihrer Behinderung nicht an vielen Aktivitäten des Kindes teilnehmen kann und das Kind sich an den anderen Partner aus Bezugsperson mehr gewöhnt hat.
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandantin,

  1. Sie fragen zunächst, wie es zu handhaben ist, wenn ein Ehepartner während der Ehe ein Sparvermögen kündigt bzw. Geld abhanden gekommen ist; hierzu folgendes:

Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, haben Sie grundsätzlich, entgegen der landläufig anderweitigen Vorstellung, im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft stets getrennte Vermögensmassen.

Es gibt also, rechtlich genau betrachtet, keine gemeinsames Vermögen der Ehegatten, allenfalls kann es Vermögen geben, das aufgrund von Beweisschwierigkeiten oder einer gemeinsamen Kontenführung der Ehegatten nicht mehr genau dem Vermögen des einen oder anderen zugeordnet werden können.
Ein Ausgleich dieser Vermögensmassen findet erst bei der Beendigung der Ehe bzw. der Beendigung des Güterstandes statt.

Insofern kann jeder Ehegatte während der Ehe grundsätzlich über sein eigenes Vermögen frei verfügen;

er darf allerdings nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Nur hierzu bedürftige er des Einverständnisses des jeweils anderen Ehegatten.

Das gilt jedoch nicht für eine finanzielle Einzelmaßnahmen, auch wenn dadurch nach und nach das gesamte Vermögen "verschwinden" sollte.

Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen im Sinne des § 1365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird im Allgemeinen dann angenommen, wenn durch eine Einzelhandlung mehr als 90 % des Vermögens eines Ehegatten betroffen sind.

Wenn dies bei der Kündigung des Sparvermögens Ihrer Frau nicht der Fall war, können Sie grundsätzlich gegen die Kündigung des Vermögens nichts unternehmen; falls sie im oben genannten Sinn über ihr Vermögen im ganzen verfügt haben sollte, wäre diese Verfügung grundsätzlich unwirksam (rechtlich zunächst sogenannt schwebend wirksam), so dass sie hier Gegenmaßnahmen ergreifen könnten und sollten. Hierzu sollten Sie sich unbedingt der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.

Ein Diebstahl, nach dem Sie fragen, kann hierin jedoch auch dann nicht gesehen werden, wenn das Vermögen im Ganzen betroffen ist, da das Konto auf den Namen der Frau lief und das Guthaben auf dem Konto daher rechtlich auch der Frau gehörte. Eigenes Geld kann nicht gestohlen werden.

Das hängt nicht von der Summe ab.

Das Geld ist jedoch nicht einfach ?weg?, sondern der Vermögensschwund wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs, der bei der Scheidung stattfindet, wie folgt berücksichtigt:

Beim Zugewinnausgleich wird zunächst berechnet, ob der eine und der andere Ehegatte einen Zugewinn erzielt hat, das findet durch Vergleich des Endvermögens zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages mit dem Anfangsvermögen bei der Eheschließung statt.

Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss diesen hälftig an den anderen Ehegatten abtreten.
Besonderheiten gelten dabei zum Beispiel bei Erbschaften, größeren Schenkungen und teilweise auch bei der Betrachtung von Schulden.

Zum 01.09.2009 ist ein neuer Stichtag bei der Zugewinnausgleichsberechnung eingeführt worden; neben den o.g. Daten muss nun auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt werden.

Wenn dieses Vermögen sich namentlich von dem Endvermögen unterscheidet, muss der betreffende Ehegatte diesen Schwund erklären und nachweisen. Wenn ihm dies nicht gelingt, kann das Vermögen zum Trennungszeitpunkt als Endvermögen unterstellt werden.

Wenn also die Vermögensverschiebung Ihrer Frau während der Trennung stattgefunden haben sollte, käme die neue gesetzliche Regelung des § 1375 BGB hier gerade rechtzeitig.

  1. Sie fragen weiter, wie es sich mit dem nachehelichen Unterhalt der Ehegatten verhält:

Blindengeld und Erwerbsminderungsrente zählen nicht als Unterhalt, aber als Einkommen.

Sie finden also im Vergleich der Einkommen der Ehegatten Berücksichtigung und mindern den Bedarf der Frau, wenn Sie ihr Unterhalt bezahlen müssen.

Als Mindestunterhalt muss nach aktuellster, ganz neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ca. der Sozialhilfe- bzw. Hartz-IV-Satz anzusetzen sein; das sind, je nach örtlichem Mietniveau, um die 1.000 € netto monatlich für eine Einzelperson.

Mit dem Blindengeld und der Erwerbsminderungsrente und ggf. Ihrem Unterhalt muss die Frau also mindestens auf diesen Betrag kommen, es sei denn, Sie würden durch diese Unterhaltszahlung unter Ihren Selbstbedarf rutschen oder ein sogenannter Mangelfall werden.

Diese Rechtsprechung ist noch ganz neu, wie sie sich in den Instanzen im Einzelnen festsetzen wird, bleibt derzeit noch abzuwarten.

Ein Unterhaltsausschluss wird jedoch nicht darin zu sehen sein, dass der Ehegatte Erwerbsminderungsrente und Blindengeld erhält, sondern es findet trotzdem eine Unterhaltsberechnung statt.

Sie fragen, ob ein lebenslanger Unterhalt in Frage kommt; das ist sehr schwer vorherzusagen:

Es ist am 01.01.2008 ein neues Unterhaltsrecht in Kraft getreten, nachdem die nacheheliche Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten maßgeblich gestärkt werden sollte.

In Fällen kurzer Ehen, vor allem aber bei fehlenden ehelichen beruflichen Beeinträchtigungen, und fehlenden beruflichen Einschränkungen durch Kindererziehung hat dies zu einschneidenden Verkürzungen nachehelichen Unterhaltes geführt, wenn auch manche Gerichte, vor allem in Norddeutschland, die neuen Regelungen etwas widerwillig umsetzen.

Zudem wird nachehelich grundsätzlich keine Teilhabe an den ehelichen Einkommensverhältnissen mehr gewährt, sondern nur noch ein Nachteilsausgleich, der zum einen meist deutlich niedriger liegt als der alte Unterhalt, zum anderen in der Regel befristet wird und abschmilzt.

Bei einer schwerwiegenden Behinderung der Frau und 2 kleinen Kindern ist allerdings zumindest auf Jahre hinaus ein Unterhalt nicht nur während der Trennung, sondern auch nach der Scheidung einzuplanen.

Ob Sie lebenslang Unterhalt bezahlen müssen, wird sich danach richten, ob Ihre Frau wieder arbeiten gehen kann und ggf. ob sie sich entsprechend bemüht und was sie dort verdienen wird.

Das weitere wird bei den neuen Unsicherheiten, die für Sie als vermeintlich Unterhaltspflichtiger vor allem Chancen sind (denn nach dem alten Recht hätten Sie hier mit deutlicher Sicherheit einen lebenslangen Unterhalt bezahlen müssen), im Streitfall nur gerichtlich geklärt werden können.

Nach den Erfahrungen der letzten beiden Jahre wage ich zu prognostizieren, dass hier auch erst die zweite Instanz, das ist das Oberlandesgericht (OLG) hier zu einem endgültigen Ergebnis kommt.

  1. Sie fragen abschließend, nach welchen Kriterien entschieden wird, wo ein gemeinsames Kind der Ehegatten leben soll; hierzu folgendes:

Das müssen zunächst die Eltern unter sich ausmachen; nur wenn sie zu keinem Ergebnis kommen, wird die Entscheidung über Rechtsanwälte das Familiengericht (Amtsgericht) treffen.

Dabei gilt folgendes:

  • Grundsätzlich sind beide Elternteile bei der Frage gleichberechtigt.

  • Grundsätzlich sollen die Kinder in der angestammten Umgebung bleiben; wer also in der ehelichen Wohnung bleibt, verschafft sich einen deutlichen Vorteil beim Kindesumgang

  • Grundsätzlich wird der Ehegatte bevorzugt, der nicht berufstätig ist, weil dieser erwartungsgemäß mehr Zeit hat und auch in der Vergangenheit mehr Zeit hatte;

  • es bleibt daher bei der gesetzlichen gewöhnlichen Trennung in eine Naturalunterhaltsverpflichtung des einen Ehegatten (Pflege und Erziehung der Kinder) und in eine Barunterhaltsverpflichtung des anderen Ehegatten (finanzielle Unterstützung)

  • inwiefern die Behinderung der Frau hieran etwas zu ändern vermag, kann ich nicht (kann niemand) vorhersagen, weil diese Fälle erstens sehr selten und zweitens stets Einzelfallentscheidungen sind; die Frau müsste sich aber meines Erachtens schon beweisbar zur Kindererziehung untauglich erweisen, ggf. auch trotz Hilfsmitteln und Unterstützung, um den Grundsatz der Trennung der Unterhaltspflichten zu durchbrechen; hier kann ich von hier aus ohne nähere Kenntnis der Umstände, wie Ihre Frau zu recht kommt und wie die Kinder sie akzeptieren und auch später akzeptieren werden, nichts abschließendes zu sagen.

  • die Kinder werden in dem hier vorliegenden Alter nicht viel zur Entscheidung beitragen können und vermutlich daher noch nicht einmal entsprechend angehört werden.

  • in einem Zweifelsfall, nur wenn also nach keinem der o.g. Kriterien eine Entscheidung getroffen werden kann, wird ein Gericht der Mutter die Kinder zusprechen; das ist zwar gesetzlich so nicht vorgesehen, es ist aber trotzdem so.

Wie gesagt, ist es hilfreich, wenn Sie möglichst viel Zeit mit den Kindern verbringen, und die Mutter möglichst entsprechend wenig, und wenn Sie in der ehelichen Wohnung mit den Kindern bleiben würden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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