Unterhalt bei getrenntem Leben und dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unterhalt: Mein Exmann und ich haben am 6.6.92 geheiratet und wir sind seit dem 10.04.2007 getrennt lebend. Ich bin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Ich beziehe seit 1997 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von derzeit 700,00 Euro netto, mein Exmann hat ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 2500,00 netto. Meine Rente bekomme ich wegen schwerer Erkrankung bis zum Eintritt ins Rentenalter. Meine Frage ist, wieviel Unterhalt steht mir zu und wie lange? Ich bin auf den Unterhalt angewiesen. Mein Exmann hat eine neue Frau, die zur Zeit noch in Russland lebt, er hat die Scheidung eingereicht. Was wird, wenn er diese Frau heiratet mit dem Unterhalt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Zunächst gehe ich entsprechend Ihren Angeben davon aus, dass Sie die schon seit 1997 bestehende Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Renteneintrittsalter fortbeziehen werden. Unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben zur Einkommenshöhe finden Sie nachstehend eine überschlägige Berechnung des zu erwartenden Unterhalts bzw. nachehelichen Unterhalts.

Unterhaltsberechnung für den 18.02.2010

Der Hauptverdiener schuldet Gattenunterhalt als Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt.

Im ersten Rechenschritt sind die Einkünfte der Beteiligten wie folgt zu bereinigen:

Hauptverdiener (Mann):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 2.500,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 5 %) 125,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 2.375,00 €
= ./. Erwerbsbonus 1/10 aus 2.375,00 € 237,50 €
= Bereinigtes bedarfsprägendes Gesamteinkommen Hauptverdiener: 2.137,50 €

Zweitverdiener (Frau, Anspruch §§ 1361,1569 BGB):
Monatsnettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit 0,00 €
./. Berufsaufwand (pauschal 0%) 0,00 €
= bereinigtes Erwerbseinkommen: 0,00 €

  • EU-Rente: 700,00 €
    = Anrechenbares Gesamteinkommen Zweitverdiener bereinigt: 700,00 €

Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB) errechnet sich hinsichtlich der bereinigten Erwerbseinkünfte aus 1/2 der Summe, hinsichtlich der weiteren Einkünfte aus 1/2 der Summe.
Der nur auf das Erwerbseinkommen bezogene Erwerbsanreiz von 1/10 ist bei dem Erwerbseinkom-men vorweg abgezogen. Dabei sind Abzüge auf das Erwerbseinkommen angerechnet, wenn diese das Haupteinkommen bilden, sonst anteilig auf Erwerbs- und Zusatzeinkommen.

Gattenunterhalt nach den Süddeutschen Leitlinien (SüdL,OLG München)

Bedarf: 1/2 × (2.137,50 € + 700,00 €) 1.418,75 €
Bedarfsdeckung: 700,00 €
Elementarunterhalt: 718,75 €

ZAHLBETRÄGE Mann (HV) Frau (ZV)

Unterhalt Frau: 718,75
= Summe des Gattenunterhalts: 719 €

Wenn Ihr Ehemann nach der Scheidung eine neue Ehe eingeht, ist die kein Umstand, welcher dazu führt, dass Ihr Anspruch auf Unterhalt entfällt. Angesichts der langen Bezugsdauer der Erwerbsunfähigkeitsrente und der damit verbundenen Unmöglichkeit, einen Nebenverdienst zu erwerben, ist in jedem Fall davon auszugehen, dass der Ehegatte verpflichtet ist, Unterhalt bis zum Renteneintrittsalter zu bezahlen. Spätestens ab dem Eintritt der Altersrente werden jeweils neue Berechnungen vorzunehmen sein, da sich ja das Einkommen entsprechend ändert.

Sie teilen mit, dass der Ehegatte die Scheidung eingereicht habe. Unter den geschilderten Umständen ist davon auszugehen, dass Sie Anspruch auf Beratungshilfe bzw. auf Verfahrenskostenhilfe und gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten bestehen kann. Ich rate Ihnen daher dringend, insbesondere auch im Hinblick auf die Unterhaltsfrage, sich anwaltlich vertreten zu lassen und unbedingt den Anwalt auf die Frage der Verfahrenskostenhilfe bzw. des Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren und für den Unterhalt anzusprechen. Sollte eine weitergehende Unterhaltsberechnung durch-geführt werden, wäre es erforderlich, dass Sie hierzu noch nähere Angaben machen. Zu diesem Zweck übersende ich Ihnen mit gesondertem Email unmittelbar an Ihre Emailadresse einen Fragebogen. Sollte eine konkretere Berechnung des Unterhaltes erforderlich sein, bitte ich Sie, den Fragebogen ausgefüllt an mich zurückzusenden. Außerdem weiße ich daraufhin, dass für die Zeit des Getrenntlebens auch Anspruch auf Krankenvorsorge bzw. Altersvorsorgeunterhalt bestehen kann.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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