Wie kann man den Nachbarn hindern Schnee auf die Garagenwand zu schaufeln?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Nachbar schaufelt schon seit Jahren den Schnee von seiner Zufahrt zu seinem Grundstück gegen meine Garagenwand. Im letzten herbst habe ich die Garagenwand deswegen sanieren müssen. Ich habe ihn vielfach aufgefordert, dies zu unterlassen, zuletzt mit Schreiben vom 28.01.2010 mit der Androhung einer Unterlassungsklage. Vorausgegangen war ein Disput, als ich den von ihm an die Garagenwand geschaufelten Schnee zurück in die Auffahrt geschaufelt habe. Er ranzte mich harsch an, was das solle, und ich erklärte ihm, dass ich das nicht weiter dulden würde. Den restlichen Schnee habe ich dann von der Wand auf die andere Seite der Zufahrt geworfen, so dass er nicht stört, und das Gespräch damit beendet. Als ich die letzte Schaufel entsorgt hatte, habe ich die Schaufel geschultert und wollte zurück ins Haus gehen. Mein Nachbar keifte weiter und forderte mich auf, ihn mit der Schaufel zu schlagen. Ich war so überrascht, dass ich nur lachen konnte und habe mich ihm wieder zugewandt, dabei die Schaufel erhoben und gesagt, das würde ihm so passen. Er wiederholte die Aufforderung, ihn zu schlagen, und ich sagte ihm, "das wird mir jetzt zu primitiv, ich breche das Gespräch ab und meine Aufforderung werde er noch schriftlich erhalten".

Einige Tage später fand ich ein Schreiben von seinem RA im Briefkasten, mit der Aufforderung zur Unterlassung, seinen Mandanten zu bedrohen und zu beleidigen mit anhängender Gebührenrechnung. Im Wiederholungsfall wolle er eine Unterlassungsklage einreichen. Er bezieht sich dabei auf Aussagen meines Nachbarn und schreibt, dass das Ganze von einem unabhängigen Zeugen beobachtet worden sei.

Wie soll ich mich verhalten?

  • ignorieren
  • Gegendarstellung zusenden oder gar
  • die Rechnung bezahlen, was m.E. ein Eingeständnis wäre.
Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Zunächst sind zwei Bereiche Ihrer Nachbarstreitigkeit zu unterscheiden: Zum einen die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 09.01.2010, um die es in dem Schreiben der Kollegen allein geht und zum anderen die zivilrechtliche Seite bezüglich des von Ihrem Nachbarn unrechtmäßig durchgeführten Schneeschaufelns gegen Ihre Garagenwand.

Gegen Letzteres sollten Sie sich zur Wehr setzen, damit künftig klare Verhältnisse herrschen. Selbstverständlich darf Ihr Nachbar den Schnee von seinem Grundstück nicht einfach auf Ihrem Grundstück entsorgen; umgekehrt gilt selbstverständlich das Gleiche.

Hinsichtlich des Vorfalls vom 09.01.2010 werden Sie sich sicherlich erinnern können, ob Zeugen in der Nähe waren. Allerdings wird es hierauf nur ankommen, wenn überhaupt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird. Die Staatanwaltschaft neigt dazu, sich in Nachbarstreitigkeiten nicht einzumischen. Regelmäßig werden derartige Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und der Verletzte auf das Privatklageverfahren verwiesen (z.B. bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB), Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB)).

Die Ihnen von den Kollegen vorgeworfene Bedrohung i.S.v. § 241 StGB dürfte wohl eher Ihrer Einschüchterung dienen. Der Tatbestand der Bedrohung setzt nämlich voraus, dass Sie Ihren Nachbarn mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht haben. Verbrechen sind gem. § 12 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Da Ihnen wohl ernsthaft niemand unterstellen kann, dass Sie Ihrem Nachbarn nach dem Leben trachteten, käme hier durch das Erheben der Schaufel allenfalls die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (mittels eines gefährlichen Werkzeugs), die als Vergehen und nicht als Verbrechen ausgestaltet ist, in Betracht. Hier kann m.E. eher über eine falsche Verdächtigung i.S.v. § 164 StGB nachgedacht werden, sofern Ihr Nachbar Ihnen derartiges öffentlich vorwirft.

Was die vorgeworfene Beleidigung anbelangt, ist es sicherlich Tatfrage, ob eine solche vorgelegen hat. Sofern keine Zeigen in der unmittelbaren (Hör-) Nähe waren, müsste Ihr Nachbar dies in einer (eher unwahrscheinlichen) Hauptverhandlung glaubhaft und überzeugend aussagen, ggf. unter Eid!

Ich teile Ihre Auffassung, dass die widerspruchslose Zahlung der Anwaltsrechnung ein Eingeständnis darstellt oder zumindest als solches gewertet wird, was für sich zwar noch hingenommen werden könnte; auch was das Anwaltshonorar anbelangt. Die Folgen wären jedoch eher nachteilig. Ihr Nachbar sähe sich in seiner Position gestärkt und wird sehnsüchtig auf den nächsten Schneefall warten, um sich mit einem Lächeln im Gesicht Ihrer Garagenwand zu widmen. Sie wären sodann wohl mit der Faust in der Tasche zum Zusehen verdammt.

Eine auf Dauer sicherlich unbefriedigende Lösung. Ich empfehle deshalb, eine möglichst sachliche (vielleicht von einer unbeteiligten Person gegenzulesende) Gegendarstellung an die Anwälte zu schreiben, um die Vorwürfe nicht unwidersprochen stehen zu lassen. Ob Ihr Nachbar versuchen wird, das angefallene Anwaltshonorar einzuklagen, sollten Sie abwarten. Der Ausgang einer solchen Klage ist offen. Inwieweit Sie sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, lässt sich nicht eindeutig sagen und müsste ggf. auch vom Gericht durch eine Beweisaufnahme geklärt werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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