Einweisung in die Psychiatrie - Muss ein richterlicher Beschluss vorliegen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 08.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Es handelt sich um unsere Tochter (29 Jahre alt) - bei uns im Hause wohnend.

Sie wurde am 30.01. durch die Feuerwehr wegen Alkoholmissbrauch sowie Verdacht auf Tabletteneinnahme eingeliefert. Über die Notaufnahme der Klinik erfolgte Aufnahme in der Intensivstation, wo sich die Tabletteneinnahme aber nicht bestätigte.

Am 01.02. wurde sie in die geschlossene Psychiatrie versetzt. Der Aufenthalt auf der Intensivstation beweist, dass Lebensgefahr bestanden hat. Die Entlassung auf eigenen Wunsch und Gefahr wurde abgelehnt. Am 02.02.2010 kam die Amtsärztin bei der Untersuchung zu dem Ergebniss, dass die Patientin uneinsichtig sei und empfahl die Vorläufige Unterbringung in der Psychiatrie. Gegen ca. 13:30 Uhr beschloss eine Richterin eine Einweisung und den Aufenthalt in einer geschlossene Psychiatrie für min. 2 Wochen. Der richterliche Beschluss liegt uns nicht vor, eventuell enthaltene Rechtsmittel wurden somit vorenthalten.

Am 03.02.2010 kam überraschend die Verlegung in die offene Abteilung der Psychiatrie

Am 04.02.2010 war dann das erste erste Therapiegespräch. Der Eindruck unserer Tochter: Zielsetzung der Klinik sei Auszug aus der elterlichen Wohnung, Unterbringung in einer Einrichtung, Beistellung eines Betreuers bis hin zur Entmündigung und dann die fortgesetzte Therapie im eigenen Haus.

Hinweise, dass unsere Tochter unter Bluthochdruck leidet und dafür Medikamente erhält, werden ignoriert. Über Medikamenteneinnahme wird sie nicht aufgeklärt

Muss ein richterlicher Beschluss zur Einweisung vorgelegt werden und bestehen ggf. Rechtsmittel bzw. Einspruchsmöglichkeiten?
Gibt es eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich Medikation/Behandlung und kann der Patient im beschriebenen Fall z. B. Medikamente ablehnen, wenn Nebenwirkungen auftreten?
Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch, sich der Behandlung bzw. dem Aufenthalt zu widersetzen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

  1. Muss ein richterlicher Beschluss zur Einweisung vorgelegt werden und bestehen ggf. Rechtsmittel, bzw. Einspruchsmöglichkeiten?

Zum Wirksamwerden eines richterlichen Beschlusses in Unterbringungssachen bestimmt § 324 FamFG, dass das Gericht ? und dies ist in der Praxis der Regelfall ? die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen kann. In diesem Fall wird der Beschluss wirksam, wenn er entweder Ihrer Tochter als Betroffenen oder der Klinik zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt wurde oder der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wurde.

Es ist daher in der Regel vom Vorliegen eines formwirksamen Beschlusses auszugehen. Von diesem sind Sie als Angehörige gem. § 339 FamFG unverzüglich zu benachrichtigen.

Denn gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht Ihnen als Eltern eines volljährigen Kindes, das bei Einleitung des Unterbringungsverfahrens bei Ihnen gelebt hat, das Recht zur Beschwerde gem. § 336 FamFG zu.

Ich empfehle Ihnen daher, baldmöglich gegen den Unterbringungsbeschluss Beschwerde einzulegen und zugleich gem. § 328 FamFG einen Antrag auf sog. "Aussetzung des Vollzugs" zu stellen, damit die Unterbringungsmaßnahme schnellstmöglich beendet wird.

  1. Gibt es eine Aufklärungsverpflichtung hinsichtlich Medikation / Behandlung und kann der Patient im beschriebenen Fall z.B. Medikamente ablehnen wenn Nebenwirkungen auftreten (Alpträume)? Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch, sich der Behandlung bzw. dem Aufenthalt zu widersetzen?

Neben der in Antwort zu Frage 1 genannten Möglichkeit der Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gem. § 328 FamFG besteht darüber hinaus die Möglichkeit, gem. § 327 FamFG gegen einzelne Maßnahmen der Unterbringung, also bspw. Medikamenteneinnahme u.ä., einen Beschluss des Gerichts durch Antragstellung herbeizuführen. Darin wäre darauf hinzuweisen, dass einzelne Behandlungsmethoden, Medikamente o.ä., negative Wirkungen, die konkret zu bezeichnen und möglichst nachzuweisen sind, hervorrufen, so dass eine Verletzung Ihrer Tochter in Ihren Rechten in Betracht kommt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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