Nach der Trennung weigert sich der Partner seinen Anteil am gemeinsamen Kredit abzubezahlen

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe vor einiger Zeit einen Kredit bei einer Bank aufgenommen. Das besondere daran war, dass ich "alleine" einen Kredit in dieser Höhe aufgrund meines geringen Einkommens nicht hätte bekommen dürfen.
Die Bank mir hat den Kredit nur gewährt, weil mein damaliger Partner im Beisein der Bankberaterin und des Filialleiters, mündlich zusagte, dass er die Hälfte der monatlichen Raten übernimmt (er selbst konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mit in den Kreditvertrag eintreten, da er einen negativen Schufaeintrag aufwies, der aber mittlerweile gelöscht ist). Wir haben dann den Kredit im Rahmen der Partnerschaft aufgebraucht.

Als mein Partner mich dann kurz darauf verließ, weigerte er sich fortan mir seinen Anteil der mntl. Raten zu überweisen. Leider habe ich mit meinem Ex-Partner keine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen.

Die Bankberaterin und ihr Chef haben mir aber auf Anfrage hin, ein Schriftstück aufgesetzt, dass sie sich als Zeugen der mündlichen Vereinbarung zwischen mir, meinem Ex und ihnen als Kreditgeber, zur Verfügung stellen.

Wie stehen nun meine Chancen, den Ratenanteil von meinem Ex einzufordern bzw. einzuklagen und Recht zu bekommen? Wie rechtsverbindlich ist ein mündlicher Vertrag zwischen Privatpersonen unter Zeugen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

ich bedanke mich für die Annahme meines Angebotes und beantworte Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, gerne wie folgt.

Nach der geschilderten Sachlage liegt es nahe, zwischen Ihnen und Ihrem Ex das Bestehen eines Schuldübernahmevertrages gem. § 415 Abs. 1 BGB in Höhe der hälftigen Darlehensrate anzunehmen. Die Voraussetzungen hierfür erscheinen jedenfalls erfüllt. So hat er Ihnen gegenüber erklärt, er trage die Hälfte der Kosten und der Gläubiger, also die Bank, hat diesem Vertrag zugestimmt, was seinen Niederschlag in der Gewährung des Darlehens gefunden hat. Da solcherlei Verträge grundsätzlich formfrei geschlossen werden können, schlussendlich also auch mündlich, und Sie das bei mündlichen Verträgen oftmals bestehende Beweisproblem durch Zeugenaussagen der Bankmitarbeiter umschiffen können, erscheint die Situation für Sie insgesamt günstig.

In diesem Zusammenhang könnte man ferner sogar darüber nachdenken, ob aufgrund dieses Vertrages von Seiten der Bank Ihnen gegenüber nicht sogar nur ein Anspruch auf hälftige Zahlung der Darlehensraten bestehe. Dies hätte für Sie den Vorteil, dass die Bank ein etwaiges Prozessrisiko zu tragen hätte. Dafür spricht, dass eine Aufnahme Ihres Ex-Partners in den Darlehensvertrag zwar an seiner Bonität gescheitert ist, der Bank es aber augenscheinlich dennoch Recht war, durch seine Zusage Ihnen ein Darlehen zu gewähren, welches Sie allein wohl in der Form nicht bekommen hätten.

Vertritt man diesen Standpunkt, rechtlich wäre dies durchaus auch andenkbar, hätte dies allerdings den Nachteil, dass sich wohlmöglich die Beweislage dahingehend verschlechtert, dass Ihnen im Streitfall wahrscheinlich die bankseitigen Zeugen wegbrechen würden. Eine solche Konfrontation sollte man also erst nach Erhalt des avisierten Schreibens andenken. Es ist insgesamt nämlich auch aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht einsehbar, dass die Bank sich auf ihre komfortable Position zurückzieht und Ihnen das volle Risiko überlässt, sehenden Auges, dass Sie im Falle einer Streitigkeit mit dem (jetzigen) Ex durch den überhöhten Darlehensvertrag in der Existenz bedroht würden.

Es ist Ihnen mithin zu raten, zunächst die Beweissicherung zu betreiben, sich also um die Zurverfügungstellung der Bank zu bemühen und dann, ggf. mit anwaltlicher Hilfe, in entsprechende Verhandlungen mit der Bank zu treten. Insgesamt erscheint Ihre Verhandlungsposition aufgrund v.g. Umstände durchaus günstig. Dennoch ist hierbei professionelle Hilfe anzuraten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice