Ist die Veräußerung eines Anteils einer GbR möglich?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ausgangslage: Eine GbR verpachtet ein Gebäude und die GbR setzt sich zusammen aus zwei Partner die mit jeweils 50% beteiligt sind. Inwieweit ist es möglich die GbR von einer Seite aufzulösen oder einen Geschäftsanteil zu veräußern? Ist dies möglich, falls ja unter welchen Voraussetzungen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Grundsätzlich gilt, eine GbR, die auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eingegangen ist, kann von jedem Gesellschafter ohne Einhaltung einer besonderen Kündigungsfrist gekündigt werden, § 723 BGB. Das Vorliegen eines besonderen Kündigungsgrundes ist nicht erforderlich. Dieses Recht kann auch vertraglich nicht besonders ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, allerdings ist die Vereinbarung von Kündigungsfristen zulässig. Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung ist immer möglich, diese kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Aus Ihren Informationen geht nicht klar hervor, welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag hierzu getroffen wurden, bzw. ob überhaupt ein schriftlicher Vertrag mit Regelungen hierzu existiert. Sollte kein schriftlicher Vertrag vorliegen, dann gelten die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Vorschriften des BGB in §§ 705 BGB ff. Das bedeutet, dass die Gesellschaft von jedem der Gesellschafter gekündigt werden kann, § 723 BGB.

Es sollte insoweit überdacht werden, ob das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen durch einen der beiden Partner fortgeführt werden soll. Man könnte in diesem Fall eher daran denken, dass eine Vereinbarung getroffen wird, wonach einer der Beteiligten berechtigt sein soll, das Unternehmen der GbR als Einzelunternehmen unter Übernahme sämtlicher Aktiver und Passiver fortzuführen. Selbstverständlich muss in diesem Zusammenhang die Abfindung des weichenden Gesellschafters vereinbart werden.

Denkbar ist selbstverständlich auch eine Abtretung eines Geschäftsanteils an der GbR, um die Gesellschaft zu verlassen. Der Gesellschaftsanteil kann auf einen Dritten oder einen Mitgesellschafter (allerdings nicht bei zweigliedriger GbR, dann nur Übernahme sämtlicher Aktiver und Passiver) übertragen werden durch Abtretungsvertrag, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder sämtliche Gesellschafter zustimmen. Selbst eine Teilabtretung wäre zulässig. Der Erwerber tritt dann in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein.

Wenn Sie keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag haben, dann wäre die Übertragung des Anteils auf einen Dritten von der Zustimmung des anderen Gesellschafters abhängig.

Die Kündigung können Sie unabhängig von einer Zustimmung erklären. Sie sollte eine angemessene Auslauffrist beinhalten, die sich an dem von der Gesellschaft betriebenen Geschäft orientiert. Üblicherweise liegen derartige Fristen nicht unter 6 Monaten, im Zweifel zum Jahresende. Aber auch eine unterjährige Beendigung ist möglich. Dies führt dann allerdings dazu, dass ein Stichtagsabschluss gefertigt werden muss.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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