Pflicht zur Auskunftserteilung des Schwiegersohnes im Rahmen von Elternunterhalt

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Laut Auskunft von einem Rechtsanwalt haftet das Schwiegerkind nie für den Unterhalt der Schwiegereltern mit seinem Vermögen. Der Kreisausschuss Hessen verlangt aber von mir in der Mitteilung an Unterhaltungspflichtige über den Sozialhilfebedarf nach § 94 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB 12) Auskunft über mein Vermögen. Was tun?
Es handelt sich um meine Schwiegermutter, die im Pflegeheim untergebracht ist (Demenzkrank).

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Fragestellung:

Pflicht zur Auskunftserteilung des Schwiegersohnes im Rahmen von Elternunterhalt

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie verwandt sind nach § 1589 S. 1 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Eltern sind im Rahmen des Verwandtenunterhalts also nicht nur gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, sondern umgekehrt auch Kinder gegenüber ihren Eltern (Elternunterhalt). Nun sind Sie natürlich nicht mit Ihrer Schwiegermutter verwandt, sodass ein direkter Unterhaltsanspruch gegen Sie ausscheidet, wie Sie zutreffend bemerken. Gem.§ 94 SGB XII gehen im Falle der Bedürftigkeit die Unterhaltsansprüche des Berechtigten gegenüber seinen Kindern auf den Sozialhilfeträger über. Dieser tritt an die Stelle des Berechtigten und fordert die Verpflichteten zunächst auf, Auskunft über das vorhandene Einkommen und Vermögen zu geben. Hierzu sind die unterhaltspflichtigen Kinder gem. § 1605 BGB nach dem Gesetz verpflichtet. § 1605 BGB greift bei Ihnen mangels Verwandtschaftsverhältnis nicht.

Es stellt sich allerdings beim Elternunterhalt die Frage, inwieweit der Schwiegersohn indirekt an der Haftung des unterhaltspflichtigen Kindes beteiligt ist (sog. verschleierte Schwiegersohnhaftung).

Der BGH führt hierzu in seiner (Grundsatz-) Entscheidung vom 15.10.2003 Az: XII ZR 122/00, FamRZ 2004, 366 aus:
Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder seien weder verpflichtet, aus eigenen Einkünften Unterhalt für die Schwiegereltern zu zahlen, noch seien sie verpflichtet, sich zugunsten der Schwiegereltern in ihrer eigenen Lebensführung einzuschränken. Ausnahmen könnten allerdings dann gelten, wenn das unterhaltspflichtige Kind seine eigenen Geldmittel überhaupt nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensstandards benötige, weil zum Beispiel der Lebensbedarf der Familie aus dem gehobenen Einkommen des anderen Ehegatten bestritten werden könne. In diesem Fall könne der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Einkommen des Ehegatten gewahrt sei.

Dieser angemessene Selbstbehalt beträgt beim Elternunterhalt für das verpflichtete Kind 1400,00 und für den Ehegatten 1050,00, zusammen also 2450,00.

Unter diesem Hintergrund und um die Einhaltung der Selbstbehaltsgrenzen zu gewährleisten, ist eine Auskunftspflicht auch gegenüber dem Ehegatten der Unterhaltspflichtigen unerlässlich. Dies berücksichtigt § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII, der wie folgt lautet:

SGB XII § 117 Pflicht zur Auskunft
Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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