Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber Unterhaltsverpflichteten

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Da sich ab Januar 2010 das Kindergeld und der Unterhalt für Trennungskinder erhöht hat, möchte ich

  1. gerne wissen, in welchen Abständen ich einen Verdienstnachweis verlangen kann
  2. habe ich gelesen, dass eine Höherstufung in die nächste Unterhaltsstufe in der neuen Tabelle nicht mehr erfolgen darf, da sich die Grundlagen der Errechnung (?) geändert haben
  3. wenn ich nun das erhöhte Kindergeld und die neue Düsseldorfer Tabelle mit dem bisherigen Verdienst meines Mannes zu Grunde lege, müsste folgender Unterhalt pro Kind (7 und 11) zustande kommen:
    Verdienst € 1971 = Gruppe 3 (bisher wurde Gruppe 4 zu Grunde gelegt)
    € 401 - € 92 (Hälfte Kindergeld) = € 309 - korrekt?
Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

  1. Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber Unterhaltsverpflichteten
  2. Kindesunterhalt für 7 und 11jähriges Kind ab Januar 2010-01-10

Zu 1.:
Die Auskunftspflicht von Verwandten in gerader Linie regelt § 1605 BGB. Danach sind Verwandte einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 BGB (Vorlage eines Verzeichnisses, eidesstattliche Versicherung) sind entsprechend anzuwenden.

Gem. 1605 Abs. 2 BGB kann vor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Zu 2.:
Sofern es sich bei dem von Ihnen angegebenen Verdienst des Kindesvaters bereits um sein bereinigtes Nettoeinkommen (Jahresnettoeinkommen geteilt durch 12) handelt, befindet er sich in der Gehaltsstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle 2010 und schuldet nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 92,00 Ihren beiden Töchtern jeweils 309,00. Ab dem nächsten Geburtstag erhält Ihre ältere Tochter dann 377,00 (3. Altersstufe 12 bis 17 Jahre).

Sollten Sie allerdings vom Nettobetrag von 1971 noch nicht die 5 % Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen haben, fällt der Kindesvater nach Abzug in die Gehaltsstufe 2 (1501 bis 1900,00), da sein bereinigtes Nettoeinkommen dann lediglich 1872,45 beträgt. Dann beträgt der Unterhalt derzeit 291,00 für beide Kinder und in der nächsten Altersstufe 356,00.

Hinweis: Zutreffend gehen Sie davon aus, dass die DT ab 2010 nicht mehr wie bisher von drei Unterhaltsberechtigten ausgeht, sondern nur von zwei. Insofern entfällt eine Höherstufung in Ihrem Fall.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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