Gibt es einen Anspruch auf Bedienung in einer Gaststätte?

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mit meiner Frau betrete ich eine vollbesetzte Gaststätte. Zufällig wird gerade ein Tisch frei. Nach Rücksprache mit der Kellnerin nehmen wir Platz. Die Kellnerin reicht uns die Speisekarten mit der Bitte um etwas Geduld. Bevor wir unsere Bestellung aufgegeben haben erscheint nach 12 Minuten die Wirtin am Tisch. Sie fordert uns auf, den Tisch zu verlassen. Er wäre für andere Gäste reserviert. Die Wirtin beruft sich auf ihr Hausrecht. Sie bietet uns an in einem Nebenraum zu warten, bis ein anderer Tisch frei wird. Auf unserem Tisch stand im Gegensatz zu zwei anderen Tischen kein Reservierungsschild.
Frage:
Sind wir verpflichtet, den Tisch frei zu geben oder hätten wir auf eine Bewirtung an besagtem Tisch bestehen können.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Um das Ergebnis Ihrer Rechtsfrage vorwegzunehmen, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Wirtin mit Ihrer Einschätzung Recht lag und Sie leider keinen Anspruch darauf hatten, bedient zu werden. Dabei will ich Ihnen meine persönliche Einschätzung nicht vorenthalten, da ich der Meinung bin, die Wirtin hätte eine solche Situation bereits aus Servicegesichtspunkten anders handhaben müssen.

Die rechtliche Situation sieht leider anders aus. Hierzu die folgenden Ausführungen:

Zwischen der Gaststätte und Ihnen stand kein Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang genannt). Darunter versteht man die rechtliche Verpflichtung, mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, also einen Vertrag zu schließen.

Der Kontrahierungszwang steht im Widerspruch zum Grundsatz der Privatautonomie und ist daher nur in sehr begrenzten Fällen zulässig. Ein typischer Fall ist ein bereits geschlossener Vorvertrag oder der Fall, dass eine Leistung angeboten wird, in der der Anbieter eine Art Monopolstellung hat, z.B. bei einer Apotheke, einer Sparkasse oder einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Für andere Gewerbe, wie beispielsweise auch eine Gaststätte, gilt das Prinzip der Privatautonomie. Dies bedeutet, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und diesem Willen entsprechend handeln kann. Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2, Abs. 1 Grundgesetz verankert. Im Zivilrecht äußert sich die Privatautonomie in der Vertragsfreiheit, die auch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestätigt wurde. Danach ist es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die generelle Vertragsfreiheit wird durch eine Vielzahl von Ausnahmen eingeschränkt, wie beispielsweise das Verbot der Diskriminierung aufgrund von Ethnie und Herkunft, sexueller Orientierung, Religion, Behinderung usw.

Die Vertragsfreiheit besteht auch soweit, dass auch die so genannte negative Vertragsfreiheit davon umfasst ist. Diese beinhaltet, dass eben auch keine Verpflichtung besteht, Verträge abzuschließen, zumindest sofern nicht der vorab erwähnte Kontrahierungszwang besteht.

In Ihrem Fall war die Wirtin daher nicht verpflichtet, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen, so dass Sie nicht auf die Bewirtung bestehen konnten.

Aufgrund Ihrer Schilderung könnte man noch zu der Annahme kommen, dass bereits ein Vertrag geschlossen war, aufgrund dessen die Wirtin verpflichtet gewesen sein könnte, Sie zu bedienen. Dies könnte man daraus schließen, dass Sie an dem Tisch bereits Platz genommen hatten und die Kellnerin, die ja Vertreterin der Wirtin ist, dem bereits zugestimmt hatte.

Hierzu lässt sich meiner Einschätzung nach jedoch keine zuverlässige Aussage machen, da ein Vertrag nach den Grundregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches erst zustande kommt, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Ob man diese dann als gegeben ansieht, wenn Sie auf Zusage der Kellnerin bereits am Tisch Platz genommen haben oder erst dann, wenn Sie die Bestellung aufgegeben haben, oder möglicherweise erst noch zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn Ihnen das bestellte Essen serviert wurde, ist eine Frage des jeweiligen juristischen Standpunktes. Nach meinem Dafürhalten kann man einen verbindlichen Vertragsschluss nicht zu früh festsetzen, da es in einem solchen Fall bereits an einem entsprechenden Rechtsbindungswillen fehlen würde.

Auch kann man aus der Verweigerung der Wirtin nicht herleiten, dass diese aus einem sittenwidrigen Grund den Vertragsschluss mit Ihnen verweigert hatte. Dies wäre dann der Grund gewesen, wenn die Verweigerung z.B. aufgrund von Religion oder ähnlichem begründet wäre. Das dies nicht der Fall ist, zeigt aber, dass die Wirtin Ihnen angeboten hatte, in einem Nebenraum zu warten, bis ein weiterer Tisch frei wird.

Auch die Tatsache, dass auf Ihrem Tisch noch kein Schild stand, welches den Tisch als reserviert ausgewiesen hatte, führt nach meiner Einschätzung nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn ein solches Schild hat lediglich eine deklaratorische Wirkung, ist aber nicht rechtsverbindlich. Daher kann auch aufgrund seines Fehlens kein Rechtsanspruch hergeleitet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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