Anspruch eines Beziehers der Erwerbsminderungsrente auf Arbeitslosengeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.06.2012
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe seit mehr als einem Jahr eine teilweise Erwerbsminderungsrente in voller Höhe (unbefristet) und arbeite noch im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze. Aufgrund meiner körperlichen Einschränkungen schaffe ich meinen Job aber trotzdem nicht. Mein Arbeitgeber und ich überlegen das Arbeitsverhältnis im gegenseitigem Einverständnis aufzulösen. Ich bin über 50. Wenn das Arbeitsamt mich nicht mehr vermitteln kann, erhalte ich dann trotzdem Arbeitslosengeld zusammen mit der Rente? Und wenn ja, wie lange? Ich habe gehört, dass die Möglichkeit besteht, dass die teilweise Erwerbsminderungsrente umgewandelt wird in eine voll Erwerbsminderungsrente. Ist das korrekt?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten:

  1. Auch die Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld kann aber nur erhalten, wer für eine Vermittlung zur Verfügung steht. Probleme können auftreten, wenn der Arbeitslose aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist zu arbeiten. Er steht dann für Vermittlungsbemühungen objektiv nicht zur Verfügung.

Eine nur teilweise Erwerbsminderungsrente sagt aus, dass der Arbeitslose noch teilweise arbeiten kann. Sie sollten daher bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht zu sehr auf Ihre Erkrankung hinweisen, sondern eher Ihre Arbeitsfähigkeit unterstreichen.

  1. Eine Erwerbsminderungsrente wird nur gezahlt, wenn die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze ergibt sich aus Ihrem Rentenbescheid (meist auf einem der letzten Blätter). Maßgeblich für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze ist allerdings nicht das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld sondern das Einkommen aus dem das Arbeitslosengeld berechnet wird (also Ihr jetziges Einkommen). Damit ruht während des Bezuges von Arbeitslosengeld im Regelfall die Rentenzahlung.

Sie sollten gleichwohl Arbeitslosengeld beantragen, da dieses im Regelfall höher ist als die teilweise Erwerbsminderungsrente.

  1. Um ungekürztes Arbeitslosengeld zu erhalten, kann ich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur warnen. Dieses wertet die Agentur für Arbeit als Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verhängt eine 3-monatige Sperre wegen selbst herbeigeführter Arbeitslosigkeit. Damit verkürzt sich zugleich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um 3 Monate. Klüger ist es da eine Kündigung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen hinzunehmen. Soll eine Abfindung vereinbart werden, bietet sich der Weg über § 1a KSchG an. Eine in diesem Rahmen gezahlte Abfindung ist unschädlich gegenüber der Agentur für Arbeit.

  2. Die Bezugsdauer richtet sich nach der Dauer der Vorbeschäftigung und Ihrem Alter. Eine Vorbeschäftigung von mehr als 30 Monaten unterstellt, beträgt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab 50 Jahre 15 Monate und ab 55 Jahre 18 Monate.

  3. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wandelt sich als sogenannte "Arbeitsmarktsrente" in eine volle Erwerbsminderungsrente um, wenn Ihnen innerhalb von 6 Monaten keine geeignete Stelle vermittelt werden kann.

Praktisch sollten Sie also zunächst Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschöpfen und ca. 2 Monate vor seinem Ende bei der DRV die "Arbeitsmarktrente" beantragen. Damit ist gewährleistet, dass Sie während der ganzen Zeit einen vollen Lohnersatzanspruch haben und nicht nur von der halben Erwerbsminderungsrente leben müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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