Ist eine Durchsuchung durch die Polizei auf offener Straße rechtmäßig?

Online-Rechtsberatung
Stand: 22.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde in der Innenstadt in Karlsruhe von meinem Haustür 15 m entfernt von 3 auf die Straße entgegenkommenden Polizisten angehalten. Die verlangten von mir den Personalausweis. Ich habe meinen Reisepass gezeigt. Ein Offizier hat mit der Zentrale kommuniziert und hat meine Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) per Funk übermittelt. Bis er eine Antwort bekam, fragten weitere zwei nach meiner Adresse, ich habe die Adresse genannt und auch die Haustüre mit der Hand gezeigt. Nach dem der Offizier die Antwort zurückbekommen hat, hat er mir meinen Ausweis zurückgegeben und sagte, dass er mich durchsuchen wollte. Ich habe gefragt, ob es notwendig und nicht rechtswidrig wäre, er meinte, dass er das dürfte und ohne irgendeine Grund zu nennen. Er hat er alle meine Taschen durchsucht und mich abgetastet. Nachdem habe ich nach seinem Namen und Diensttitel gefragt. Er hat mir Nachname und Offiziergrad genannt und gesagt, dass er weitere Angaben über sich selbst nicht zu machen brauche, dass er mich durchsuchen darf und wenn ich Verdacht habe dann dürfe ich Anzeige erstatten. So haben wir uns verabschiedet (ohne Vorfälle).  

Da ich mich in Deutschland mit gültiger Aufentaltserlaubnis befinde, bin ich hier seit 2000 und bin ich nie vorbestraft und angezeigt, hielt ich alles rechtswidrig. Habe ich auch Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG) § 43 gelesen, was mein Verdacht noch verstärkte.  
Frage 1: Durfte Beamte mich ohne einen Grund durchsuchen, nach dem er meine Identität festgestellt hat?  
Frage 2: Wenn nicht, was kann ich tun und was ist im Falle einer Anzeige zu erwarten.

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandanti!  

Zunächst bitte ich höflich um Beachtung, dass eine Antwort auf Ihre Anfrage innerhalb der zugesicherten Zeit nur dann möglich ist, wenn Sie das Angebot binnen einer Frist von einer Stunde angenommen haben. Anderenfalls kann die Einhaltung der zugesicherten Bearbeitungszeit nicht garantiert werden. Nach meinen Notizen war dies vorliegend nicht der Fall. Ich hoffe dennoch, Ihnen mit dieser leicht verzögerten Antwort weiterzuhelfen.  

Sie benennen in Ihrer Anfrage explizit den § 43 BPolG. Das BPolG ist jedoch nur anzuwenden, wenn es sich bei den drei Polizeibeamten um Bundespolizisten gehandelt haben kann. Die Bundespolizei ist eine Einrichtung des Bundes. Sie sichert Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Gefahren, die die Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigen, in eigener Zuständigkeit. Zu den Aufgabenbereichen gehören insbesondere die Grenzsicherung und die Sicherung der Bahnhöfe. Da Sie aber ebenfalls schildern, dass Sie in der unmittelbaren Nähe Ihres Wohnhauses aufgegriffen worden sind, würde dieser Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizei liegen.  

Ich gehe deshalb vielmehr davon aus, dass es sich um ?normale? Polizisten handelte. Die Arbeit der Polizei sowie die möglichen Maßnahmen der Polizei ist eine dem Landesrecht zugewiesene Problematik. Hier üben mithin die einzelnen Bundesländer die gesetzgeberische Hoheit aus. Maßgeblich ist mithin das (auch) das Landesrecht Baden Württemberg.  

Unter welchen Voraussetzungen Personen kontrolliert werden können, hängt nun maßgeblich davon ab, ob die Polizisten im Rahmen der allgemeinen vorbeugenden, präventiven Befugnisse tätig wurden oder aber im Rahmen der strafverfolgenden, repressiven Befugnisse. Im ersteren Fall ist das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg maßgeblich, im zweiten Falle jedoch die Strafprozessordnung des Bundes.  

Da ich in Ihrer Anfrage keinen Hinweis auf das Verfolgen einer Straftat durch die drei Polizeibeamten gefunden habe, sowie die Vorgehensweise der Polizeibeamten ebenfalls darauf hindeutet, gehe ich davon aus, dass die Polizeibeamten lediglich präventiv, also vorbeugend tätig geworden sind. Nach § 1 des PolGBW hat die Polizei die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie hat insbesondere die verfassungsmäßige Ordnung und die ungehinderte Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte zu gewährleisten. Um dies zu gewährleisten, stehen der Polizei diverse Maßnahmemöglichkeiten zur Verfügung. Diese Einzelmaßnahmen sind Personenfeststellung, Vorladung, Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot, Gewahrsam, Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Sachen, Betreten und Durchsuchung von Wohnungen, Sicherstellung, Beschlagnahme, Einziehung, Vernehmung und erkennungsdienstliche Maßnahmen.   

Hier kommt insbesondere die Identitätsfeststellung sowie die Durchsuchung von Personen in Betracht.  

Nach § 26 PolGBW kann die Polizei die Identität einer Person u.a. dann feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, wenn sie an einem Ort angetroffen wird, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen, wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.  

Ob ein solcher Grund der Personenfeststellung vorgelegen hat, kann allein anhand des Anfragetextes nicht beurteilt werden. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass die Befugnisse der Polizei betreffend der Personenfeststellung sehr weit gehen. Eine solche ist bereits dann zulässig, wenn der Kontrollierte sich im Bereich eines bekannten, zu Straftaten genutzten Örtlichkeit aufhält. Um die Aufgaben des § 1 PolGBW ordnungsgemäß erfüllen zu können, müssen die Befugnisse der Polizei bei der Personenfeststellung auch so weit gehalten sein.  

Nach § 29 PolGBW kann die Polizei eine Person dann durchsuchen, wenn sie nach dem PolG oder anderen Vorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen, sie sich an einem der in § #26 Abs. 1 Nr. 2 PolGBW genannten Orte aufhält oder sie sich in einem Objekt im Sinne des § #26 Abs. 1 Nr. 3 PolGBW oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen. Darüber hinaus wäre ein solches Vorgehen auch dann zulässig, wenn der Eigenschutz dies erfordert.  

Wie Sie bereits hier erkennen können, ist die Durchsuchung der Person ebenfalls dann möglich, sofern der Aufenthaltsort der Person ein bekannter im Sinne des § 26 PolGBW ist. Außerdem kann bereits der Verdacht der Beteiligung an einer Straftat die Durchsuchung rechtfertigen.  

Ich gehe aus diesen rechtlichen Überlegungen deshalb davon aus, dass Sie mit einer Strafanzeige gegen die beteiligten Polizeibeamten keinen Erfolg haben werden. Hier ist schlichtweg zu beachten, dass die Polzeit einen weiten Spielraum der Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat. Die Stellung einer Strafanzeige bleibt Ihnen natürlich unbenommen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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