Händler erstattet zu viel zurück: Ungerechtfertigte Bereicherung?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Michael Zemann
Stand: 07.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Januar dieses Jahres habe ich im Auftrag meines Bekannten ein Notebook in einem Internetshop bestellt, das als Geburtstagsgeschenk geplant war. Nach ca. 10 Tagen bekam ich eine Nachricht, dass dies nicht mehr lieferbar ist. Da ich unter Zeitdruck stand, hatte ich sofort angerufen und verlangt, dass die mein Geld zurück auf mein Konto buchen sollen, was auch nach ein paar Tage geschehen war. Schließlich hatte ich das Notebook wo anders bestellt und das Geburtstagskind hatte seinen Geschenk noch rechtzeitig bekommen.

Jetzt wurde ich vergangene Woche von diesem (ersten) Internet-Shop kontaktiert.
Und das nach 10 Monaten! Die Sache ist die, dass aus Versehen der Betrag in Höhe von 377.61 EURO für das Notebook, das ich bestellt und nicht erhalten habe, hatten sie später ein zweites Mal auf mein Konto überwiesen. Diese Tatsache ist auch mir entgangen, da ich meine Kontoauszüge nicht so genau studiere. Jetzt, heißt es, ich soll den Betrag sofort zurück überweisen.

Meine Frage an Sie:
Wie sieht in so einem Fall die Rechtslage aus?
Können die nach 10 Monaten den Betrag zurück fordern?
Wenn ja soll dies unbedingt sofort geschehen?
Oder gibt es Verhandlungsmöglichkeiten?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, die ich Ihnen auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gerne wie folgt beantworte, wobei ich unterstelle, dass ich Ihnen auch in Ihrem Sinne die Sach- und Rechtslage ungeschönt darstellen darf.
Den zuviel erstatteten Betrag müssen Sie sehr wahrscheinlich leider zurückzahlen, auch wenn die Aufforderung hierzu erst 10 Monate später erfolgt ist. Es ist weder eine Verwirkung eingetreten noch eine Verjährung. Die Gutschrift erfolgte irrtümlich nochmals, also letztlich in doppelter Höhe. Juristisch betrachtet handelt es sich um eine weitere Leistung ohne Rechtsgrund, sodass nach § 812 BGB ein Anspruch auf Erstattung besteht.

Möglich ist es, den Einwand des Wegfalls der Bereicherung geltend zu machen, wenn der ohne Rechtsgrund erworbene Gegenstand sich nicht mehr im Vermögen des Schuldners befindet, § 818 Abs. 3 BGB. Die Partei, die als Leistung ohne rechtlichen Grund Geld erhalten hat, kann sich jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.

Grundsätzlich gilt hierbei zunächst, dass nur der gutgläubig Bereicherte gesetzlich als schutzwürdig angesehen wird. Zu Ihren Gunsten spricht hier zwar, dass Sie die erneute Gutschrift offenbar nicht bemerkt haben. Allerdings könnte man einwenden, dass die Kontoauszüge hätten doch genauer geprüft werden müssen. Die Argumentation , dass man einen Geldeingang nicht bemerkt hat, steht damit auf zu unsicheren Beinen.

Hinzukommt, dass bei einem Einwand des Wegfalls der Bereicherung der Wert des Geldes in keiner Form mehr im Vermögen vorhanden sein darf. Wer sich mit dem Geld noch vorhandene Vermögensvorteile verschafft oder Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst getätigt hätte, ist nicht entreichert. Entreicherung liegt also allenfalls dann vor, wenn man den Betrag für Dinge ausgibt, die man sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben) und der hierdurch erlangte Vorteil auch nicht mehr im Vermögen vorhanden ist, etwa weil eine gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist. Beweisen muss derjenige die zugrundliegenden Tatsachen, der sich auf eine Entreicherung beruft.

Nach Ihren Angaben kann ich Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall nicht unterstellen, sodass ich davon ausgehe, dass der erhaltene Betrag zurückzuerstatten ist. Obwohl in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch sofort und in voller Höhe besteht, sollte der Versuch unternommen werden, mit der Gegenseite unter Hinweis auf die nicht bemerkte doppelte Gutschrift und zwischenzeitlich erfolgter Ausgaben über die Höhe des Betrages und eine ratenweise Zurückführung zu verhandeln.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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