Besteht ein Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes wegen 50%iger Schwerbehinderung?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 01.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Besteht bei Schwerbehinderung 50% und einem bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis seitens meines Arbeitgebers die Verpflichtung mir einen leidensgerechten Ersatzarbeitsplatz anzubieten, da ich aufgrund meiner Erkrankung auf meinem alten Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten kann?

Es handelt sich um ein großes Unternehmen der freien Wohlfahtspflege (Diakonie) mit über 1000 Mitarbeitern und ich bin schon seit über 1 Jahr in Kontakt mit der Personalabteilung. Mir ist bisher kein Ersatzarbeitsplatz angeboten worden, obwohl seither mehrere geeignete Teilzeitarbeitsplätze zu besetzen waren. Ich bewerbe mich auch auf diese Stellen, aber ohne Erfolg. Wenn ein Rechtsanspruch meinerseits besteht, wo ist dies geregelt (Gesetz)?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

grundlegende Vorschrift ist in Ihrem Fall § 81 Absatz 4 Ziffer 1 SGB IX (den gesamten Text der Vorschrift finden Sie am Ende meiner Ausführungen).
Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Arbeitnehmer also gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Beschäftigungen, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Aus der genannten Regelung wird ein direkter Anspruch auf einen leidensgerechten und angemessenen Arbeitsplatz hergeleitet. Dieser Anspruch ist allerdings insoweit eingeschränkt, als daß die neue Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar sein muß und nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein darf. Rechtsgrundlage hierfür ist § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB IX (Text der Vorschrift s. u.):
Ein Arbeitgeber ist also z. B. nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder auch einen Arbeitsplatz frei zu kündigen. Sehr wohl kann er aber gehalten sein, durch innerbetriebliche Umorganisation für einen entsprechenden Arbeitsplatz zu sorgen.
Wichtig ist, daß das Schwerbehindertenrecht dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz einräumt. Es ist deshalb nicht ratsam, sich auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz zu versteifen, den man bei Eintritt seiner Behinderung oder bei einer Verschlechterung haben möchte. Generell ist der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit ihm einen behindertengerechten Arbeitsplatz seiner Wahl zuzuweisen. Will der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durchsetzen, dann hat er auch eine sogenannte Darlegungs- und Beweislast. D. h. er muß zum einen deutlich machen, welche Arbeiten er aufgrund seiner Erkrankung machen kann inkl. des ihm möglichen Umfangs der Tätigkeit und er muß mögliche Einsatzmöglichkeiten im Betrieb ansprechen, welche seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen könnten. Das könnte zum Beispiel dann so aussehen:
Ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung vom 11. Mai 2001 können vom Arbeitnehmer leichte körperliche Tätigkeiten ohne hohe Laufbelastungen, bevorzugt im Sitzen in geschlossenen und temperierten Räumen, verrichtet werden.
Der Arbeitnehmer beantragt, ihn gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens, in einem Arbeitsbereich einzusetzen, bei dem er noch leichte körperliche Tätigkeiten, bevorzugt im Sitzen, in geschlossenen und temperierten Räumen ausüben kann und
hilfsweise
ihn gegebenenfalls nach entsprechender Vertragsänderung, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats und gegebenenfalls nach Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens
als Verwaltungsangestellter (Einkauf),
alternativ Sachbearbeiter (Telekommunikation),
alternativ Housingmanagement (Assistent),
alternativ Angestellter (Materialverwaltung),
alternativ Frachtabfertiger,
alternativ Telefonist/Verwaltungsangestellter (Bürokommunikation),
alternativ Lagerangestellter (Material- und Gütebestimmung),
alternativ Frachtassistent,
alternativ Sachbearbeiter (Frachtabwicklung),
alternativ Angestellter (Arbeitskontrolle),
alternativ Kassierer (T 3),
alternativ Polizeiangestellter (Postendienst, ZP-3)
zu beschäftigen.
Das vorgenannte soll ein Gefühl dafür geben, wie das Verlangen auf die leidensgerechte Beschäftigung aussehen kann.
Warum die Möglichkeiten leidensgerechter Beschäftigung gerade nicht bestehen, muß dann der Arbeitgeber konkret darlegen und ggf. beweisen.
Sie sollten eventuell einmal mit dem Betriebsrat und/oder dem Integrationsamt über die Situation sprechen und anschließend ein konkretes Verlangen an den Arbeitgeber stellen. Dieses vielleicht im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, in dem Sie gleichzeitig Ihr Verlangen nochmals schriftlich zusätzlich dem Arbeitgeber übergeben. Sofern Sie einen Anspruch einklagen wollen, können Sie mit der schriftlichen Formulierung später auch das Verlangen an den Arbeitgeber beweisen.
Grundsätzlich kann es natürlich sein, daß der Arbeitgeber verärgert reagiert und nun einen Grund sucht, Sie zu entlassen. Das wäre ihm dann möglich, wenn Sie für die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet sind und er (was er beweisen muß) keine Möglichkeit hat, Sie leidensgerecht zu beschäftigen. Die Argumentation dürfte zwar schwer fallen, wenn es schon über ein Jahr gut ging, allerdings sollten Sie immer gewappnet sein. Ich will Ihnen keine Angst machen und auch nicht von der Geltendmachung zustehender Ansprüche abraten, allerdings ist es aus meiner Sicht wichtig, zu überlegen, ob mit einer Retourkutsche zu rechnen ist und wie diese schlimmstenfalls aussehen kann.
Hier noch der Gesetzestext aus dem SGB IX:
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5.
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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