Darf eine ALG 2 Bezieherin eine Wohnung von ihrem Vater mieten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.11.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Tochter lebt in Fulda und bekommt Hartz 4. Da ihre Wohnung zum 30.10. gekündigt wurde und dort keine Wohnung in der Größe und Preis für eine ALG 2 Bezieherin zu finden ist, möchte ich eine 1 Zimmerwohnung mit 28 qm als Eigentumswohnung kaufen und an meine Tochter für 170 Euro vermieten. Ist das möglich ohne Probleme zu bekommen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

Maßgeblich für die Beantwortung Ihrer Anfrage ist allein das SGB II als die gesetzliche Grundlage für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II).

Dieses Gesetz unterscheidet nicht danach, ob Mieter und Vermieter verwandt sind oder nicht. Die Behörde, hier also der Kommunale Träger, ist verpflichtet, dem Mieter die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für einen angemessenen Wohnraum zu zahlen, wobei es hierbei nicht darauf ankommt, ob zwischen Mieter und Vermieter ein verwandtschaftliches oder ein freundschaftliches oder ein geschäftliches Verhältnis besteht. Allein maßgeblich ist, ob die aufgewandten Zahlungen noch angemessen sind. Bei einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Der Kommunale Träger ist verpflichtet, die tatsächlich entstehenden Aufwendungen, sofern diese angemessen sind, zu erstatten. Das bedeutet aber zum einen, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet ist, eine gewisse Miete zu bezahlen, zum anderen aber auch, dass er diese Miete tatsächlich bezahlt. Dieses ist auch notwendig, da es ansonsten zu einer Bereicherung des Bedürftigen käme, wenn er die Miete nicht an den verwandten Vermieter weiterleitet aber zugleich die Erstattung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erlangt.

Anders ausgedrückt:

Sie müssen mit Ihrer Tochter einen normalen Mietvertrag abschließen. Dabei sollten Sie darauf achten, dass die für Ihre Gemeinde geltenden Obergrenzen des Kommunalen Trägers für die Angemessenheit nach § 22 SGB II nicht überschritten werden. Zum anderen muss Ihre Tochter die tatsächliche Zahlung dieser Miete an Sie auch nachweisen, d. h. Sie dürfen dann auch nicht auf die Mietzinszahlung verzichten. Der Kommunale Träger wird regelmäßig von Ihrer Tochter die Vorlage der Mietzahlungsquittierungen, der Überweisungsträger oder Ähnliches verlangen.

Ihre Tochter sollte jedoch unbedingt beachten, dass gem. § 22 SGB II vor dem Abschluss des Mietvertrages, auch wenn der Vermieter die Eltern sind, die Zustimmung des Kommunalen Trägers einzuholen ist. Dies ist notwendig, da der Kommunale Träger verpflichtet ist, angemessene Kosten zu bezahlen und daher ein Interesse daran hat, vorab zu prüfen, ob die bezogene Wohnung des Bedürftigen tatsächlich diesen Angemessenheitsgrenzen unterworfen ist. Sie müssten mithin für Ihre Tochter ein Mietangebot erstellen, welches die Angemessenheitsgrenze der Gemeinde der Liegenschaft berücksichtigt. Ihre Tochter muss dann dieses Mietangebot bei der ARGE einreichen und sich bestätigen lassen. Erst danach darf ein Mietvertrag abgeschlossen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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