Unterhaltspflicht des Vaters für seinen Sohn im ersten Lehrjahr

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 02.12.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wieviel Unterhalt muss mein Mann noch zahlen, wenn sein 16-jähriger Sohn im ersten Lehrjahr ist?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, daß der Vater bisher Unterhalt gezahlt hat. Grundsätzlich bleibt es nun während der Ausbildung des Sohnes auch bei der Unterhaltspflicht des Vaters, allerdings kann sich die Höhe ändern. Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen anrechnen lassen - geregelt in § 1602 BGB -, d. h. der Unterhaltsverpflichtete - hier der Vater - spart in Höhe den anrechenbaren eigenen Einkommen des Sohnes Unterhalt ein. Daher kann der Vater grundsätzlich auch eine Auskunft über das Einkommen des Sohnes verlangen.
Beim minderjährigen Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung um die ausbildungsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Ob dies mit einem Pauschalbetrag berechnet werden muss oder Abzüge nur dann berechnet werden können, wenn solche Aufwendungen konkret angefallen sind, ist nicht unstreitig. Der BGH hat sich für die konkrete Ermittlung ausgesprochen. Zugleich hat der BGH zugelassen, dass Richtsätze, die sich an den gegebenen Verhältnissen orientieren und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen, zugrunde gelegt werden. Im Einzelfall gilt es, die Leitlinien des jeweiligen OLG zu Rate zu ziehen. Meist wird eine Pauschale von 90,00 EUR abgezogen.

Sie müssen also von der ausgezahlten Ausbildungsvergütung Ihres Sohnes 90,00 € abziehen. Damit hätten Sie das Nettoeinkommen. Bei Minderjährigen wird dieses Nettoeinkommen nun je zur Hälfte mit dem Bar- und dem Naturalunterhalt verrechnet. Da Ihr Sohn bei Ihnen lebt, leisten Sie den Naturalunterhalt. Sie müssen also das Einkommen Ihres Sohnes nach Abzug der 90,00 € nochmals halbieren. Diesen hälftigen Betrag rechnet man dann auf den bisherigen Barunterhalt vom Vater an und erhält so den noch zu zahlenden Betrag. Vorausgesetzt habe ich dabei jetzt, daß Sie eine Unterhaltsberechnung ohne das eigene Einkommen des Sohnes bereits haben. In dieser wäre dann auch schon das halbe Kindergeld (sofern es noch gezahlt wird) berücksichtigt. Der Unterhaltsbedarf ist zu mindern, sobald der Minderjährige die Ausbildung, für die er Geld bekommt, angefangen hat. Das gilt auch, wenn die Ausbildungsvergütung erst am Monatsende oder sogar erst im Folgemonat tatsächlich ausbezahlt wird. Beispiel (Kindergeld unberücksichtigt):

der Minderjährige wohnt bei der Mutter und verdient bereinigt 400,00. Der Vater schuldet Barunterhalt. Der Bedarf ist nach der Berechnung 480,00 EUR. 1/2 der 400,00 EUR = 200,00 EUR wird dem Vater angerechnet, womit er noch 280,00 EUR Kindesunterhalt schuldet. Eine konkrete Unterhaltsberechnung war hier nicht möglich, da weder Einkommen des Vaters (sowie weitere evt. vorhandene Kinder und besondere Belastungen) noch des Sohnes bekannt waren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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