Angedrohte Erzwingungshaft wegen unbezahlter Bußgelder verhindern

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 29.10.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Sohn erhielt zwei Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle "Erzwingungshaft Androhung" mit der Aufforderung zur sofortigen Zahlung der geschuldeten Beträge. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage (Insolvenzantrag beim Amtsgericht ist bereits gestellt) kann er die geschuldeten Bußgelder weder ganz noch teilweise bezahlen. Eine Erzwingungshaft würde seine finanzielle Lage auch nicht bessern - im Gegenteil, seinen Job wäre er damit endgültig los. (Der stand schon wegen dem im Zusammenhang mit den Bußgeldern verhängtem Fahrverbot auf der Kippe). Was kann unternommen werden, um die Anordnung der Erzwingungshaft und ggf. deren Durchsetzung abzuwenden?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrte Mandantin,

bei dem Versuch Bußgelder einzutreiben wird immer gleich mit der ersten Zahlungsaufforderung auch eine Androhung der Erzwingungshaft mitgeschickt. Ganz so einfach ist das natürlich nicht, d. h. eine Erzwingungshaft muß von einem Richter angeordnet werden. Dieser tut das zwar in der Regel auf Antrag, allerdings vergeht bis dahin im Allgemeinen etwas Zeit, die man nutzten kann und sollte. Darüber hinaus gibt es inzwischen auch Gerichtsurteile, die eine Erzwingungshaft bei einem bereits laufenden Insolvenzverfahren als unzulässig ansehen, andere wieder nicht. Hier könnte man allerdings mit seinem örtlichen Gericht Glück haben.
Eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Kern ist also zunächst die Frage der Zahlungsunwilligkeit. Hierzu gilt zunächst § 95 des OwiG, welcher wie folgt lautet:
§ 95 Beitreibung der Geldbuße
(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.

Die Behörden gehen nun immer dann davon aus, daß jemand zahlungsunwillig ist, wenn er sich in der in dem Bescheid gesetzten Frist nicht äußert und natürlich auch nicht zahlt. Daher ist es zunächst notwendig, sofort an die Behörde zu schreiben. In diesem Schreiben muß Ihr Sohn zunächst sagen, daß er zwar zahlen will, aber leider nicht kann. Das muß dann näher begründet werden und es sollten auch Belege - z. B. Kopien über Einkommen, was ihm selbst im Monat bleibt, Zahlungsverpflichtungen und auch die Insolvenzeröffnung beigefügt werden.

Dann sollte Ihr Sohn, wenn es irgendwie geht um eine Ratenzahlung in Höhe von Minimum monatlich 10,00 € bitten (taktisch könnte man dann evt. später noch eine etwas höhere Rate anbieten, z. B. bei Gericht, was immerhin einen guten Eindruck macht) oder, wenn auch das nicht geht, schlicht um eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, was aber eher geringe Erfolgsaussichten hat. D. h. das Angebot geringer Ratenzahlungen sollte schon enthalten sein. Und auf keinen Fall sollte vergessen werden, in dem Schreiben auch auszuführen, daß die Erzwingungshaft dazu führen würde, daß Ihr Sohn seinen Job verlieren würde und dann eben überhaupt keine Möglichkeit mehr hätte, möglichst schnell die Bußgelder zu bezahlen.

Dazu ist noch zu sagen, daß Raten von 10,00 € auch Hartz IV-Empfängern abverlangt werden, also solche Raten grundsätzlich als möglich angesehen werden, da Hartz IV-Empfänger in der Regel über ungefähr genauso viel Geld verfügen, wie jemand, der in der Insolvenz nur noch die Freibeträge hat.

Mit etwas gutem Willen wird die Behörde zustimmen und das Problem wäre gelöst. Stimmt die Behörde nicht zu, wird sie einen Antrag an das Gericht schicken. In dem gerichtlichen Verfahren wird Ihr Sohn auch Gelegenheit haben, sich zu äußern, d. h. er kann sein Angebot nochmals wiederholen. Vermutlich wird der Richter dann ein Einsehen haben und der Behörde nahelegen, das Angebot anzunehmen. Das ergibt sich auch aus § 96 OwiG, der wie folgt lautet:

§ 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
1.
die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
2.
der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
3.
er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4.
keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft wird aufgehoben.
(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.

Also bei einem Ratenzahlungsangebot sollte eigentlich kein Problem bestehen. Bitte machen Sie dieses Angebot aber schnellstmöglich, nicht bis zum Ablauf der Frist in den Zahlungsaufforderungen warten.
Ich hoffe, damit Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche viel Erfolg bei der Vermeidung einer Erzwingungshaft.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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