Inwieweit erfolgt eine Anrechnung einer Firmenrente auf das Arbeitslosengeld?

Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Petra Nieweg
Stand: 27.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Firma möchte mir, wie im Auflösungsvertrag vereinbart, ab meinem 60. Geburtstag (1.10.2009) die Firmenrente in Höhe von ca. 1200 Euro monatlich zahlen. Ich bin z.Zt. noch selbstständig und freiwillig arbeitslosenversichert.

Ich werde jedoch ab 1. November 2009 arbeitslos sein und voraussichtlich nach 12 Monaten, also im Dezember 2010 in Rente gehen.

Wird die Firmenrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,
ob die Firmenrente auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird oder nicht, richtet sich danach, ob es sich um eine Betriebsrente im Sinne des BetrAVG handelt oder nicht.
Betriebsrenten im Sinne des BetrAVG sind grundsätzlich anrechnungsfrei, andere dagegen bislang nicht.
Was ist nun eine Rente im Sinne des BetrAVG? Zunächst muß der Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zusagen. Diese Leistungen müssen durch ein sogenanntes biologisches Ereignis ausgelöst werden, d. h. Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder ähnliches. Die Leistung muß zum Zwecke der Versorgung erfolgen. Damit es sich um eine Altersleistung handelt, muß mindestens das 60. Lebensjahr erreicht sein.
Keine Betriebsrente - trotz möglicherweise einer solchen Bezeichnung - Übergangsgelder, wenn die Voraussetzung für die Zahlung das Ausscheiden aus der Firma im Einvernehmen mit der Firma ist, Überbrückungszahlungen, Gnadengehälter, die den Einkommensverlust des ausgeschiedenen Mitarbeiters für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit ausgleichen, weil hier nicht der Versorgungszweck beabsichtigt ist, sondern die Erleichterung des Überganges in ein anderes Arbeitsverhältnis. Auch sogenannte Vorruhestandsleistungen gehören nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung, da sie nur die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (meist das Erreichen des frühstmöglichen Termins für einen Anspruch auf Altersrente) überbrücken sollen.
Hier müssen Sie also genau in den entsprechenden Vertrag gucken, um festzustellen, ob es sich um eine wirkliche Betriebsrente handelt oder nur um eine Übergangszahlung. Sollte sich ergeben, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grund für die Zahlung ist, dann wird man Ihnen vermutlich die Betriebsrente anrechnen. Da allerdings hier die Altersgrenze von 60 Jahren genannt wird, spricht durchaus viel dafür, daß es sich um eine echte Betriebsrente, welche nicht angerechnet werden darf handelt.
Anrechnung heißt dabei, daß der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, mit anderen Worten, die Arbeitsagentur zahlt nicht. Gerade bei Vorruhestandgelder oder ähnlichen Leistungen ist aber eine Grenze eingeführt worden, d. h. nur wenn diese Zahlungen bei 65 % oder mehr des sogenannten Bemessungsentgelts liegen, ruht der Anspruch, darunter nicht. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.
Das Bemessungsentgelt wird gem. § 132 SGB III berechnet. Die Regelung lautet:
§ 132 Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Das fiktive Bemessungsentgelt sieht für die verschiedenen Qualifikationsgruppen im Jahr 2009 wie folgt aus:
Qualifikationsgruppe Fiktives Bemessungsentgelt West 2009 pro Tag Fiktives Bemessungsentgelt Ost 2009 pro Tag
1 100,80 85,40
2 84,00 71,17
3 67,20 56,93
4 50,40 42,70

Grundsätzlich sollte ein von der Arbeitsagentur evt. ablehnender Bescheid genau überprüft werden, da die Frage, ob eine Betriebsrente tatsächlich vorliegt oder nicht, schwer zu entscheiden ist und die Arbeitsagentur in erster Linie auch auf die eigenen Kassen schaut.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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