Bis zu welchen Einkommen sind Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder zu leisten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unterhaltszahlung an meinem Sohn:

Mein Sohn, 21 Jahre, hat seinen Hauptschulabschluss beendet und anschließend eine weiterführende Schule besucht, die er dann abgebrochen hat. Er wohnt bei seiner Mutter, die Arbeitslosengeld II bezieht.

Nun hat mein Sohn einen 400 Euro Job angenommen und bekommt zu seinem Kindergeld noch von mir 260 Euro Unterhalt.

Er will sich nicht um Arbeit oder eine Lehrstelle bemühen, ich habe ihn schon öfter angesprochen, aber es tut sich nichts.

Ich fühle mich zu Recht ausgenutzt und habe ihn auch mündlich mitgeteilt, dass ich die Unterhaltszahlung einstellen werde. Ich kann es nicht einsehen, dass er einen 400 Euro Job hat, Kindergeld bekommt und von mir noch Unterhalt. Alle Zahlungen zusammen ergeben dann insgesamt 824,00 Euro.

Muss ich noch Unterhalt bezahlen oder auf wie viel kann ich meine Unterhaltszahlung kürzen?

Antwort des Anwalts

Sehr geehrter Mandant,

ich danke für den Auftrag und kann Ihnen mitteilen, dass Sie zurzeit gegenüber Ihrem volljährigen Sohn nicht unterhaltspflichtig sind.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes - auch des volljährigen Kindes - beruht auf § 1601 BGB. Auf alle Fälle haben die Kinder nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB einen Unterhaltsanspruch im Alter von 18-20 Jahren, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen und einem allgemeine Schulausbildung absolvieren. Dies ist bei ihrem Sohn nicht mehr der Fall. Er hat den Hauptschulabschluss gemacht. Damit hat er eine allgemeine Schulausbildung beendet.
Auch der Besuch einer Berufsfachschule wird als allgemeine Berufsausbildung angesehen, ebenso wie das Berufsgrundbildungsjahr. Hier teilten Sie mit, dass Ihr Sohn diesen Schulbesuch jedoch abgebrochen hat.

Allerdings umfasst der Unterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Darunter ist eine Ausbildung zu verstehen, die der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes entspricht und bei der die Finanzierung den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Hier hatte das Kind auf der anderen Seite die Obliegenheit, sich um ein entsprechende Ausbildungsstelle zu bemühen. Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch automatisch ein. Man muss das Kind dann darauf verweisen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Hier hat sich ihr Sohn nach ihren Aussagen bisher nicht um eine Lehrstelle bemüht. Er hat einen Minijob angenommen und finanziert dadurch seinen Lebensunterhalt selbst. Sie sind daher nicht verpflichtet, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Ich gehe davon aus, dass das Ihrem Sohn überhaupt nicht bewusst ist. Sollte er sich jetzt tatsächlich dazu durchringen eine Lehrstelle zu suchen und dann auch die Ausbildung anzutreten, wären Sie tatsächlich wieder unterhaltspflichtig. Dies hängt allerdings von der Ausbildungsvergütung ab, die der Sohn dann erzielen würde. Zurzeit sind sie jedenfalls nicht unterhaltsverpflichtet.
Sie zahlen zurzeit 260 ? Unterhalt. Ich gehe davon aus, dass dieser Betrag auf eigenen Unterhaltsurteil beruht, dass während der Minderjährigkeit des Sohnes rechtskräftig wurde. Dieser Unterhaltstitel kann auch nach der Volljährigkeit weiter verwendet werden, es sei denn die Gültigkeit der Unterhaltszahlungen war auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit beschränkt.

Sofern Sie jetzt die Zahlung einstellen und Ihren Sohn über den neuen Sachverhalt aufklären, müssen Sie damit rechnen, dass er aus dem Urteil weiter vollstreckt. Sie müssten dann eine so genannte Vollstreckungsgegenklage beim Gericht einreichen.
Sofern die Vollstreckungsmaßnahmen erst gar nicht abwarten wollen, müssten Sie zu einem Anwalt vor Ort gehen und eine Abänderungsklage bezüglich des Unterhaltstitels anstreben. Zunächst würde ich aber durchaus die Reaktion Ihres Sohnes auf Ihre angekündigte Unterhaltszahlungseinstellung abwarten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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