Haftung eines Prokuristen bei einer möglichen Insolvenz des Unternehmens

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.07.2009
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit fast 25 Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund der Wirtschaftkrise befindet sich auch unser Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage. Selbst eine drohende Insolvenz ist noch nicht völlig gebannt.
Durch das Aussscheiden unseres zweiten Geschäftsführes soll ich nun zum Prokuristen ernannt werden.

Können Sie mir bitte mitteilen, in wie weit ich bei einer event. Insolvenz persönlich in Haftung genommen werden kann, sowohl mit meinem Privatvermögen als auch strafrechtlich.
Wenn dem so ist, gibt es eine Möglichkeit, das Ganze auszuschließen.

Wie sieht es mit meinem Arbeitnehmerkündigungsschutz nach 25 Jahren aus.

Gibt es sonst noch irgendwelche Gefahren die bei der Ernennung berücksichtigt werden sollten?

Antwort des Anwalts

Für die Geschäftsführer z.B. einer GmbH bestehen selbstverständlich umfassende Haftungsrisiken. Gerade kurz vor oder in der Insolvenz eines Unternehmens besteht die Gefahr einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer. So haftet ein Geschäftsführer z.B. persönlich gegenüber allen Gläubigern, mit denen er ab der Insolvenzreife Verträge abschließt, sofern er diese nicht über die Insolvenzreife des Unternehmens aufklärt. Des Weiteren haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH, wenn er die rechtzeitige Anzeige der Insolvenzreife versäumt. Die besondere Brisanz der Haftung im Innenverhältnis zur Gesellschaft besteht dabei in der gesetzlichen Beweislastumkehr. Nicht das Unternehmen muss die hier eine nicht sorgfaltsgemäße Geschäftsführung beweisen, sondern es obliegt den Geschäftsführern, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben.

Zudem ist der unten zitierte Straftatbestand der Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung zu beachten. Unter dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung wird demnach die Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des betreffenden Unternehmens durch die Mitglieder des Vertretungsorgans bezeichnet.
Auch ein klassisches Delikt in diesem Bereich ist der Straftatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Auch hierfür kommt im Übrigen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht.

Für einen Prokuristen gelten diese Haftungsrisiken in der Regel nicht, allerdings besteht eventuell die Gefahr, dass Sie als so genannter "faktischer Geschäftsführer" angesehen werden und doch im obigen Sinne umfassend haftbar gemacht werden können. Eine solche "faktische Geschäftsführung" könnte vorliegen, wenn Sie Ihre Position derart machtbewusst ausüben und man Sie diese so ausüben lässt, indem man Sie mit umfassenden Befugnissen ausstattet, dass Sie faktisch die Geschäftsführung des Unternehmens innehaben. Hierzu lässt sich jedoch kein pauschales Urteil abgeben, da dies immer auf sämtliche konkrete Einzelfallumstände ankommt, um dies bewerten zu können.

Da ich hier nach Ihren Schilderungen aber nicht von einer derartigen Machtposition im Vergleich zur Geschäftsführung ausgehen kann, dürfte das Haftungsrisiko vorliegend nur äußerst gering sein. Einen Ausschluss, z.B. durch vertragliche Regelungen zwischen Geschäftsführung und Ihnen, halte ich nicht für möglich, da Sie sich nicht individualvertraglich über die Rechtsordnung, insbesondere über strafrechtlich relevante Normen, stellen können, indem man Sie auf dem Papier aus der Verantwortung entlässt, in der Praxis womöglich aber Sie die treibende Kraft im Unternehmen darstellen sollen (was aber hier wohl eher fern liegen dürfte).

Als langjähriger Arbeitnehmer genießen Sie grundsätzlich die gesetzliche Höchstkündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Dies ergibt sich aus unten zitierten § 622 Absatz 2 Nr. 7 BGB für Arbeitsverhältnisse von mindestens 20 Jahren Dauer, sofern nicht einzelvertraglich eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist. Beachten Sie aber bitte, dass die Beschäftigungsjahre vor dem 25.Lebensjahr hier nicht mitzählen, sodass eventuell auch eine kürzere Frist nach § 622 Absatz 2 Nr. 6 BGB denkbar ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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