Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zwangsvollstreckungsauftrag
Ein Zwangsvollsteckungsauftrag muss immer dann erteilt werden, wenn die Vollsteckungsmaßnahme nicht direkt vom Gericht ausgeführt wird. Für die Vollstreckung durch Wegnahme oder Pfändung von Sachen, die sich im Eigentum oder Besitz des Schuldners befinden ist der Gerichtsvollzieher zuständig, ebenso wie für die Durchführung der Zwangsräumung einer gekündigten Wohnung.
Der Gerichtvollzieher wird auf der Grundlage eines Vollstreckungsauftrages tätig, den der Gläubiger erteilt. Dem Vollsteckungsauftrag muss der vollsteckbare Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notarielle Zwangsvollstreckungsunterwerfung, vollstreckbarer Anwaltsvergleich) beigefügt werde. Erfolgt die Vollstreckung zur Durchsetzung einer Geldforderung, muss auch eine Forderungsaufstellung beigefügt werden. Die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt zwar der Schuldner, bleibt die Vollsteckungsmaßnahme jedoch erfolglos, ist der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher gegenüber verpflichtet, die Kosten der Vollstreckungsmaßnahme zu übernehmen. Um diese Kosten in Grenzen zu halten, sollten sie nur gezielt Vollstreckungsaufträge erteilen.
Unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte unterstützen Sie dabei gerne. Überlegen Sie sich zum Gespräch auf welche Vermögensgegenstände des Schuldners aus Ihrer Sicht am besten zugegriffen werden könnte. Stand: 17.03.2008