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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zwangsvollstreckung

Unter Zwangsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von titulierten Forderungen zu verstehen. Titel, mit denen vollstreckt werden kann, sind z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide und bei Gericht abgeschlossene Vergleiche Das Zwangsvollstreckungsrecht regelt die Voraussetzungen und die verschiedenen Möglichkeiten, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung sind Titel, Vollstreckungsklausel und Zustellung, wobei beim Vollstreckungsbescheid die Klausel nicht erforderlich ist. Urteile und Vollstreckungsbescheide werden vom Gericht zugestellt.

Der Gläubiger hat bei der Vollstreckung eine Reihe verschiedener Möglichkeiten. Er kann beispielsweise den Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Lohnpfändung bewirken, was natürlich voraussetzt, dass der Schuldner Arbeitnehmer ist und der Arbeitgeber bekannt ist. Der Gläubiger kann auch - sofern der Schuldner Grundstückseigentum besitzt (z. B. Eigentumswohnung) - auf diesem Grundstück eine Sicherungshypothek eintragen lassen oder dessen Zwangsversteigerung zu beantragen.

Auch die Pfändung eines Kontos des Schuldners kommt in Frage. Es empfiehlt sich unbedingt, die Zweckmäßigkeit der einzelnen Möglichkeiten mit einem Anwalt durchzusprechen. Dabei sind Ihnen die Rechtsanwälte/innen der Deutschen Anwaltshotline gerne behilflich.
Stand: 07.09.2009
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Frage: Ich möchte gerne wissen, ob ich durch die Polizei gesucht werde, da ich Schulden beim Arbeitsamt und nicht bezahlt habe. Man sagte mir, falls ich nicht bezahle, werden sie es durchstrecken und man würd...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung halte ich eine Suche der Polizei nach Ihnen für eher unwahrscheinlich. Richtig ist, dass für den Fall, dass eine offene Forderung beim Schuldner nicht im Wege der Zwangsvollstrckung beigetrieben werden kann, dieser zur Abgabe der eidesstattliche ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: 1. Ist die private Krankenversicherung bereits mit dem Kindesunterhalt abgegolten? 2.Wichtig!!: Kann man den Krankenkassenbeitrag für die private Krankenversicherung des Kindes dynamisch vom Gericht geregel...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, 1. Sie fragen zunächst, ob die Kosten der privaten Krankenversicherung bereits in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind; hierzu folgendes: Nein, das ist nicht der Fall. Wenn die Kinder nicht bei einem der Elternteile gesetzlich versichert werden können un ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: 1) Ich habe ein Girokonto. Wenn für mich eine Kontopfändung kommt, werden ja alle meine Konten, auch Sparkonten, bei dieser Bank gepfändet. Frage: Wird auch das Sparkonto meines Sohnes gepfändet, wen...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Fragestellung: 1. Pfändung von Konten von Familienangehörigen 2. Pfändung innerhalb des eingeräumten Dispolimits Zu 1.: Auf das Konto Ihres Sohnes werden die Gläubiger keinen Zugriff haben, wenn dieser alleiniger Kontoinhaber und darüber hinaus nicht Mitschuldner ist ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich möchte gerne wissen, ob ich durch die Polizei gesucht werde, da ich Schulden beim Arbeitsamt und nicht bezahlt habe. Man sagte mir, falls ich nicht bezahle, werden sie es durchstrecken und man würde mich festnehmen. Es waren Schulden aus den Jahr 1999, die ich den Ratenzahlungen im Jahr 2003 eingestellt habe.

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung halte ich eine Suche der Polizei nach Ihnen für eher unwahrscheinlich. Richtig ist, dass für den Fall, dass eine offene Forderung beim Schuldner nicht im Wege der Zwangsvollstrckung beigetrieben werden kann, dieser zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) aufgefordert werden kann und, gibt er diese nicht ab, die Abgabe derselben mittels eines Haftbefehles durchgesetzt werden kann.

Bei dieser Art des HB handelt es sich jedoch um einen solchen nach § 901 ZPO. Diese Art der Haftbefehle, welcher ein rein zivilrechtliches Zwangsmittel darstellt, führt nicht zu einer Ausschreibung in den polizeilichen Informationssystemen. Er ist nur Mittel zur Durchsetzungder Zwangsvollstreckung, kann also vom Gerichtsvollzieher, bzw. vom vollstreckenden Hauptzollamt, vollzogen werden. Eine Fahndung nach dem Schuldner findet NICHT statt. Wird er jedoch vom GV/Zoll angetroffen und gibt auf Aufforderung die eidesstattliche Versicherung nicht ab, kann der HB vollstreckt werden. KEINESFALLS werden Sie jedoch aktiv von der Polizei gesucht. Auch kann im Fall einer Personenkontolle (bspw. im Straßenverkehr) nicht festgestellt werden, dass der HB existiert.

Eine entsprechende Fahndung müssen Sie also wohl nicht besorgen.

Anders wäre es nur, wenn bspw. eine Ersatzfreiheitsstrafe gegen Sie verhängt worden wäre, weil Sie eine Geldstrafe nicht bezahlt haben. Haftbefehle, die auf Basis der StPO erlassen werden, führen sodannauch zu einer Ausschreibung in den polizeilichen Informationssystemen. Die Praxis zeigt jedoch auch in diesen Fällen, dass eine aktive Suche nach dem säumigen Zahler regelmäßig unterbleibt. Vielmehr erfolgt diesenfalls eine Festnahme meist auf Basis von Zufallszugriffen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen:

Wenn Sie ausschließlich Schulden beim Arbeitsamt haben und keinerlei offenen strafrechtlichen Sanktionen (Geldstrafen), ist eine Suche der Polizei nach Ihnen auszuschließen.


Rechtsanwalt Marc N. Wandt


Frage: 1. Ist die private Krankenversicherung bereits mit dem Kindesunterhalt abgegolten?
2.Wichtig!!: Kann man den Krankenkassenbeitrag für die private Krankenversicherung des Kindes dynamisch vom Gericht geregelt kriegen, um nicht ständig neu klagen zu müssen?
3.Meine jüngere Tochter(6)hat vom Gericht einen Unterhaltstitel, nicht aber mein Sohn(10), trotz jahrelangen Klagens. Offensichtlich hat mein RA Fehler begannen, was mir aber nichts nutzt. Bekomme ich bei erneuten Klagen mit einen anderen RA rückwirkend den Kindesunterhalt, oder kann ein Richter darüber entscheiden, wie er gerade lustig ist?
Was ist mit der ausstehenden privaten Krankenversicherung für beide Kinder?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

1. Sie fragen zunächst, ob die Kosten der privaten Krankenversicherung bereits in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind; hierzu folgendes:

Nein, das ist nicht der Fall. Wenn die Kinder nicht bei einem der Elternteile gesetzlich versichert werden können und / oder wenn eine private Krankenversicherung dem bisherigen und einkommensangemessenen Lebensstandard der Kinder entspricht, müssen die Kosten hierfür vom Unterhaltspflichtigen zusätzlich zu den Tabellenbeträgen gezahlt werden.

Die Kosten werden auch nicht zwischen den Eltern geteilt, sondern sind alleine vom Barunterhaltspflichtigen zu bezahlen.

Sie mindern allerdings dessen anrechenbares Nettoeinkommen, so dass, wenn der Pflichtige dadurch eine Einkommensstufe niedriger rutscht (aber nur dann), etwas weniger Kindesunterhalt gezahlt werden muss.

In der Regel sind aber die Krankenversicherungskosten deutlich höher als der Unterschiedsbetrag zwischen zwei Einkommensstufen der Tabelle, so dass es sich rentiert, die Kosten für die Versicherung geltend zu machen.

2. Sie fragen weiter, ob die Krankenversicherungskosten dynamisch festgesetzt werden können:

Das ist grundsätzlich nicht vorgesehen und ich habe es auch noch nie gesehen; das hat folgende Gründe:

Der zu schaffende Vollstreckungstitel, also zum Beispiel ein Urteil oder die Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes, muss vollstreckbar sein.
Das bedeutet, dass der Gerichtsvollzieher, der mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, aus dem Titel heraus feststellen können muss, was er vollstrecken soll.

Wenn der Titel dynamisch wäre, also zum Beispiel nur abstrakt die Verpflichtung enthalten würde, Krankenversicherungskosten zu tragen, wäre diese für die Zwangsvollstreckung notwendige Klarheit nicht gegeben; der Titel muss also einen Betrag in € enthalten.

Davon kann beim Kindesunterhalt als Ausnahme abgewichen werden, weil die Düsseldorfer Tabelle, eine Zusammenfassung der Leitlinien der Oberlandesgerichte, der Berufungsinstanzen in Familiensachen, die zwar kein Gesetz ist, jedoch praktisch immer in Unterhaltsfragen wie dieser angewendet wird, allgemein bekannt ist und %-Sätze enthält, die sich bei einer Änderung der Tabelle (meistens) nicht ändern.

Das gibt es bei Krankenversicherungskosten nicht.

Außerdem kann man den Titel nicht dynamisieren, weil es keine allgemein zu erwartende Steigerung der Kosten der Krankenversicherung gibt.

Zudem sind die Änderungen bei den Versicherungskosten meistens nicht sehr erheblich, so dass die Parteien entweder eine aussergerichtliche Regelung bei einer Betragsänderung treffen, weil sich ein gerichtliches Verfahren nicht lohnt oder aber die geringen Mehr- oder Minderkosten werden nicht geltend gemacht.

Insofern ist hier anzuraten, die tatsächlichen gegenwärtigen Kosten festsetzen zu lassen, falls eine aussergerichtliche Einigung hierüber nicht gelingt.

3. Sie fragen weiter, ob Sie rückwirkend den Kindesunterhalt für das Kind geltend machen können, für das kein Unterhaltstitel vorliegt; hierzu folgendes:

Das hängt davon ab, aus welchem Grund kein Titel vorliegt, was in der Tat seltsam ist, wenn für das andere Kind vom gleichen Vater ein Titel existiert.

Bitte schildern Sie mir die Gründe und / oder überlassen mir das Urteil, dass den Titel versagt.

4. Sie fragen abschließend, ob Sie die ausstehenden Krankenversicherungsbeträge der Kinder noch geltend machen können:

Unterhalt kann rückwirkend grds. nur geltend gemacht werden ab dem Monat, in dem der Verpflichtete entweder zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert worden ist, sich in Verzug mit der Zahlung befand oder ein gerichtliches Verfahren gestartet worden ist.

Wenn dies auch hinsichtlich der Krankenversicherungskosten geschehen ist, können Sie rückwirkend die Kosten ersetzt verlangen; erst recht natürlich, wenn der Vater bereits zur Zahlung der Kosten verurteilt worden ist; in letzterem Fall könnten die Kosten sogar bereits vollstreckt werden.

Wenn die geschilderten Umstände nicht vorliegen, können die Krankenversicherungskosten nicht mehr rückwirkend geltend gemacht werden.

Ausnahme:
besondere außergewöhnlich hohe Kosten können auch noch ein Jahr nachträglich geltend gemacht werden; die meisten Gerichte zählen hierzu die Krankenversicherungskosten nicht, da diese weder besonders sind noch außergewöhnlich hoch (anders zum Beispiel bei unvorhergesehenen Zuzahlungen oder notwendigen Behandlungen, die die Krankenversicherung nicht übernimmt).


Rechtsanwalt Peter Muth


Frage: 1) Ich habe ein Girokonto. Wenn für mich eine Kontopfändung kommt, werden ja alle meine Konten, auch Sparkonten, bei dieser Bank gepfändet. Frage: Wird auch das Sparkonto meines Sohnes gepfändet, wenn ich dafür eine Verfügungsberechtigung habe?
2) Kann auch ins Minus vollstreckt werden? Also ich meine wenn ein Dispo-Kredit eingeräumt und nicht ausgeschöpft ist?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:

1. Pfändung von Konten von Familienangehörigen
2. Pfändung innerhalb des eingeräumten Dispolimits

Zu 1.:
Auf das Konto Ihres Sohnes werden die Gläubiger keinen Zugriff haben, wenn dieser alleiniger Kontoinhaber und darüber hinaus nicht Mitschuldner ist. Eine Pfändung aufgrund Ihrer Verbindlichkeiten kann nur in Ihr Vermögen und nicht in das Vermögen anderer erfolgen. Ihre Verfügungsberechtigung oder Verwandtschaftsverhältnis zu Ihrem Sohn hat mit der Zuordnung des Vermögens nichts zu tun. Sie dürfen über das Sparguthaben oder andere Kontoguthaben Ihres Sohnes verfügen, nicht jedoch Ihre Gläubiger. Die Bank würde (und müsste) eine Kontopfändung zurückweisen. Dies gilt im Übrigen auch gegenüber Ihrer Ehefrau, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Denn die Vermögen der Ehepartner sind getrennte Vermögen; ein Ausgleich des Zugewinns erfolgt erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, etwa durch Tod oder Scheidung.

Zu 2.:
Auch der Dispositionskredit eines Bankkunden ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2001 (AZ: IX ZR 34/00) pfändbar.

Der BGH hat zur Zulässigkeit einer solchen Pfändung u.a. ausgeführt: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in Form des Überweisungsauftrags oder des Barauszahlungsverlangens entstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung, auch im Voraus, pfändbar sei. Dass der Bankkunde aus seiner Sicht die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers abgerufen habe, sondern um es für andere Zwecke zu verwenden, stelle die Beschlagnahmewirkung der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Es sei dem Schuldner nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Sie müssen demnach durchaus damit rechnen, dass bei nicht ausgeschöpftem Dispolimit ein Zugriff der Gläubiger möglich ist.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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