Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollstreckungsschutz
Der Vollstreckungsschutz dient einzig und allein dem Vollstreckungsschuldner, soweit für ihn eine untragbare, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härte durch eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung besteht. Eine rechtliche Regelung findet sich in der Zivilprozessordnung, §§ 765a, 811 ZPO. Diese Vorschriften besagen, welche Sachen generell nicht der Vollstreckung unterliegen und dass die Möglichkeit besteht, einzelne Maßnahmen der Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einzustellen. Eine Härte im oben genannten Sinne besteht dann, wenn mit der Vollstreckung ein ganz erheblicher Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners verbunden ist. Die Härten, die jede Vollstreckung mit sich bringt, sind nicht hierunter zu fassen.
Unpfändbar sind Gegenstände, die der Schuldner existenziell zum täglichen Leben braucht, wie angemessene Kleidung und eine angemessene Wohnungseinrichtung.
Vollstreckungsschutz kann auch in Räumungssachen gewährt werden, wenn die Räumung der Wohnung z.B. zur Obdachlosigkeit führen würde.
Einzelheiten teilen Ihnen gerne unsere Anwälte aus dem Bereich Zivilrecht/Zivilprozessrecht mit.
Stand: 18.03.2011
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