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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Vollstreckungsbescheid

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollstreckungsbescheid

Als Vollstreckungsbescheid wird der vollstreckbare Titel im Mahnverfahren bezeichnet. Zunächst erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann. Legt er keinen Widerspruch ein, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der dem Schuldner - ebenso wie der vorausgegangene Mahnbescheid - zugestellt wird. Die Besonderheit dieses Mahnverfahrens besteht darin, dass des Gericht die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs inhaltlich nicht prüft. Der Schuldner, der die geltend gemachte Forderung bestreitet, ist daher gut beraten, spätestens gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von vierzehn Tagen seit Zustellung Einspruch einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Besser ist es allerdings, schon gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Der Vollstreckungsbescheid hat nämlich die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils und kann daher unabhängig davon vorläufig vollstreckt werden, ob der Schuldner Einspruch einlegt oder nicht. Zur Klärung der Rechtslage und insbesondere Fristwahrung können Sie gerne einen unserer Anwälte per Telefon oder E-Mail kontaktieren.
Stand: 26.08.2011
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Frage: Thema: Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros aufgrund eines an die falsche Adresse zugestellten Mahn- und Vollstreckungsbescheids Am Samstag, den 03.07.2009 erhielt ich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderun...
Antwort: Zunächst ist es richtig, daß sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid wegen der fehlenden Zustellung nicht wirksam sind. Allerdings könnte die ordnungsgemäße Zustellung nachgeholt werden, da man nun Ihre richtige Adresse kennt. Wenn allerdings schon jetzt die Zwangsvollstreckung angedroh ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Thema: Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros aufgrund eines an die falsche Adresse zugestellten Mahn- und Vollstreckungsbescheids

Am Samstag, den 03.07.2009 erhielt ich ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung von einem Inkassobüro. Aus diesem Schreiben ging der Gläubiger (eine privatärztliche Verrechnungsstelle) und eine Gesamtschuld i. H. v. 258,52 Euro hervor, die ich bis zu 14.07. begleichen sollte. Diese Schuld setzte sich aus diversen Zinsforderungen, sowie Kosten für eine Adressermittlung sowie Gebühren für einen Mahn- und einen Vollstreckungsbescheid zusammen. Die Höhe der Ursprungsforderung war für mich nicht ersichtlich. Zudem habe ich nie einen Mahnbescheid oder gar einen Vollstreckungsbescheid erhalten.

Daraufhin schaute ich in meinen Unterlagen und habe mehrere Rechnungen des Gläubigers gefunden, die ausnahmslos innerhalb des Zahlungsziels beglichen wurden. Eine weitere Rechnung hatte ich nicht erhalten.

Ich vermutete, dass mir die Rechnung nach meinem Umzug am 01.07.2007 an die alte Adresse zugestellt wurde. Ich bin auch der Meinung, ich hätte einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post gestellt. Da ich mir in dieser Sache nicht sicher war und in meinen Unterlagen keinen Nachweis darüber finden konnte, habe ich bei der Post angerufen. Der Mitarbeiter teilte mir mit, dass ein Nachsendeauftrag nur 1 Jahr gespeichert wird. Daher kann ich nun leider nicht genau sagen, ob ein Nachsendeauftrag gestellt wurde oder nicht.

Am Montag den 06.07. habe ich telefonisch Kontakt zu dem Inkassobüro aufgenommen. Der Herr am Telefon konnte jedoch meine Akte nicht finden, versprach aber, mir die Unterlagen (u. a. Originalrechnung) zuzusenden.

Am Mittwoch den 08.07. setzte ich mich wieder mit dem Inkassobüro in Verbindung, da ich keine Unterlagen erhalten hatte und ein Postlauf von mehr als 2 Tagen ungewöhnlich ist. Diesmal war eine Dame am Telefon. Sie teilte mir mit, dass noch die Orginalrechnung erst angefordert werden muss und mir die Unterlagen bald zugehen würden. Ich bat sie, meine Akte einzusehen und mir mitzuteilen, ob ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde oder nicht. Sie meinte, dass das Angelegenheit des Sachbearbeiters ist, mit dem ich am Montag telefoniert habe und, dass es auf einen Tag ja nicht ankäme. Ich erwiderte, dass es mir sehr wohl auf jeden Tag ankommt, woraufhin Sie antwortete, ich müsse halt warten bis ich die Unterlagen bekomme. Um die Zahlungsfrist bis zum 14.07. müsse ich mir auch keine Gedanken machen, weil ich mich gemeldet habe und die Frist damit wegfällt.

Am Dienstag, den 14.07. hatte ich noch immer keine Unterlagen erhalten. Leider war beim Inkassobüro aufgrund einer Betriebsversammlung niemand zu erreichen.

Einen Tag am später am 15.07. erhielt ich dann die Unterlagen, mit deren Hilfe ich folgenden chronologischen Ablauf des Sachverhalts rekonstruieren konnte:

08.06.2007: ärztliche Behandlung
Seither war ich nicht mehr bei diesem Arzt in Behandlung und hatte somit auch keine Gelegenheit, ihm die neue Adresse mitzuteilen. Am 08.06. habe ich den anstehenden Umzug scheinbar leider nicht erwähnt, wurde aber auch nicht nach einer möglichen Adressänderung gefragt.
15.07.2007: Umzug
16.01.2008: Rechnung von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle (Zahlungsziel: 20.02.2008), die ich nicht erhalten habe, da sie an die alte Adresse ging
Höhe der Rechung: 3,15 Euro
Für den Fall, dass ich einen Nachsendeauftrag gestellt habe, wäre die Rechnung nicht bei mir angekommen, da Nachsendeaufträge meines Wissens nur 3 Monate gelten, oder?
10.07.2008: Zustellung des Mahnbescheids an die alte Adresse
06.08.2008: Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die alte Adresse
03.07.2009: Schreiben des Inkassobüros mit Zahlungsaufforderung. Hier wurden auch Auslagen für die Adressermittlung aufgeführt.
14.07.2009: Übersendung der Unterlagen sowie Festlegung einer Zahlungsfrist bis zum 01.08.2009. Das Inkassobüro bietet auch eine Ratenzahlung von 25,- Euro monatlich an. Im Falle eines Zahlungsverzugs wird in dem Schreiben die Zwangsvollstreckung angedroht.

Meine bisherigen Recherchen im Internet haben ergeben, dass sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid als nicht zugesellt gelten und damit unwirksam sind. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, wie ich mich nun weiter verhalten soll. Soll ich mich weiter mit dem Inkassobüro auseinandersetzen oder mit dem zuständigen Amtsgericht? Was soll ich wem schreiben?



Antwort: Zunächst ist es richtig, daß sowohl der Mahn- als auch der Vollstreckungsbescheid wegen der fehlenden Zustellung nicht wirksam sind. Allerdings könnte die ordnungsgemäße Zustellung nachgeholt werden, da man nun Ihre richtige Adresse kennt. Wenn allerdings schon jetzt die Zwangsvollstreckung angedroht wird, ist das bedeutungslos, ein Gerichtsvollzieher müßte warten, bis die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist und Sie ggf. keinen Gebrauch von Ihrem Widerspruchsrecht gemacht haben.
Hat man selbst alles getan, damit einen Post immer erreichen kann, dann ist es die Schuld des Gläubigers, wenn er z. B. einen Mahnbescheid mit falscher Adresse erwirkt und dieser nicht zugestellt werden kann. Somit wären auch die Kosten für diesen Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht zu ersetzen.
Ein Nachsendeauftrag gilt nach Auskunft der Post je nach Wahl zwischen 6 oder 12 Monaten. Gleichzeitig ist wichtig, daß mit dem Umzug auch der Name am Briefkasten entfernt wird. Wohnt zufällig noch jemand gleichen Namens im Haus, wäre es die Schuld des Postboten, der für eine falsche Zustellung gesorgt hat.
Eine Frist für eine Rechnungsstellung gibt es leider nicht. Allerdings gibt es die sogenannte Verwirkung, d. h. zu einem bestimmten Zeitpunkt durfte der Rechnungsempfänger darauf vertrauen, daß keine Rechnung mehr kommt. Die Frage, wann dieser Zeitpunkt ist, ist natürlich sehr umstritten, ein Anhaltspunkt kann die Verjährungsfrist sein, d. h. nach 2 Jahren muß man eigentlich nicht mehr mit der Rechnung rechnen, es sei denn, man hat zwischendurch mal nach der Rechnung gefragt oder es handelt sich um hohe Beträge. Das gilt aber nicht allgemein, sondern es ist immer auf die Umstände in dem jeweiligen Fall zu achten. In Ihrem Fall ist nach meiner Meinung leider nicht von einer Verwirkung auszugehen.
Ebenfalls schwierig ist die Frage, welche Inkassokosten eigentlich rechtens sind, d. h. die Gerichte habe leider bislang keine einheitliche Linie gefunden. Manche Gerichte lehnen Inkassokosten grundsätzlich ab, andere schränken die Höhe ein. Bei Forderungen bis 300,00 € und einem schon vorliegenden Vollstreckungsbescheid dürfen Inkassobüros nicht mehr nehmen, als ein Anwalt berechnen dürfte, also nur ca. 15,00 €.
Bei Adressermittlungskosten dürfen nur Material und Gebühren für eine Einwohnermeldeamtsanfrage berechnet werden, nicht etwa Personalkosten des Inkassobüros. In der Regel sollten Adressermittlungskosten nicht höher als 5 - 20 € sein, ggf. müßten höhere Kosten nachgewiesen werden. Vorsorglich aber die Kosten immer nachweisen lassen.
Bei den sogenannten Mahnkosten können nach der Rechtsprechung pauschal 2,50 € gefordert werden, höhere Kosten müssen ebenfalls nachgewiesen werden.
Gerne berechnet werden auch Kontoführungsgebühren. Das ist ebenfalls eine Streitfrage, im Raum des OLG Frankfurt sind diese jedenfalls als zulässig angesehen.
Eine (privat-)ärztliche Verrechnungsstelle darf allerdings nicht die Kosten eines zusätzlich beauftragten Inkassobüros fordern. Dabei können Sie sich auf folgende Fundstelle berufen: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, § 286, Randnummer 157 am Ende.
Was ist nun also zu tun:
1. Konnten Sie etwas dafür, daß sie die Rechnung nicht erreicht hat? Normalerweise wäre die Rechnung bei einem fehlenden Nachsendeauftrag an den Absender zurückgegangen und man hätte dort die richtige Adresse erfragen können. Daß die Rechnung abgeschickt wurde, muß die ärztliche Verrechnungsstelle beweisen, was normalerweise nicht möglich sein sollte, es sei denn, es handelt sich um ein Einschreiben. Sie müssen also bestreiten, diese Rechnung jemals bekommen zu haben. Dann kann man von Ihnen keinerlei Kosten fordern und Sie müssen lediglich die 3,15 € zahlen. Dazu gehen Sie dann zum Amtsgericht, teilen die neue Adresse mit und legen Widerspruch ein. Normalerweise wird das Verfahren in ein normales Gerichtsverfahren umgewandelt und Sie bekommen irgendwann Post und werden aufgefordert, Stellung zu nehmen. Dann bestreiten Sie den Rechnungszugang. Eventuell beauftragen Sie dann auch einen Anwalt vor Ort. Allerdings tragen Sie bei einem Prozess immer auch ein Risiko, daß heißt, geht der Prozess verloren, haben Sie noch zusätzliche Kosten, hier geschätzt auf bis zu 300,00 €.
Ein Problem könnte kommen, wenn bewiesen werden kann, daß die Rechnung verschickt worden ist.
Im günstigsten Fall wohnt noch jemand gleichen Nachnamens an Ihrer alten Adresse und der Brief wurde dort eingeworfen. Dafür können Sie nichts, hier dürfte ein Anscheinsbeweis gelten.
Nicht so günstig wäre, wenn Sie nun beweisen müßten, daß Sie einen Nachsendeauftrag gestellt hatten. Können Sie das nicht, wäre also die Rechnung als zugegangen anzusehen.
2. Da man nun davon ausgeht, daß Sie die Rechnung erhalten haben, ist es auch legitim, wenn nach fehlender Zahlung ein Mahnbescheid beantragt wird. Da dieser jedenfalls für die Gerichtsakten als zugestellt galt, ist auch der anschließende Vollstreckungsbescheid in Ordnung. Allerdings fehlte es an der tatsächlich wirksamen Zustellung, diese könnte aber ohne Probleme nachgeholt werden.
Hier wäre also di e Rechnung, Kosten aus Mahn- und Vollstreckungsbescheid zzgl. evt. Zinsen zu bezahlen. Verweigern würde ich grundsätzlich allerdings die Kosten des Inkassobüros mit Hinweis auf das oben von mir erwähnte Zitat. Hinsichtlich der Kosten des Inkassobüros ist auch noch keine Zwangsvollstreckung zu befürchten, hier müßte erst ein neuer Mahn- und dann Vollstreckungsbescheid ergehen.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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