Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollstreckungsbescheid
Als Vollstreckungsbescheid wird der vollstreckbare Titel im Mahnverfahren bezeichnet. Zunächst erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann. Legt er keinen Widerspruch ein, wird der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen, der dem Schuldner - ebenso wie der vorausgegangene Mahnbescheid - zugestellt wird. Die Besonderheit dieses Mahnverfahrens besteht darin, dass des Gericht die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs inhaltlich nicht prüft. Der Schuldner, der die geltend gemachte Forderung bestreitet, ist daher gut beraten, spätestens gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von vierzehn Tagen seit Zustellung Einspruch einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Besser ist es allerdings, schon gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Der Vollstreckungsbescheid hat nämlich die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils und kann daher unabhängig davon vorläufig vollstreckt werden, ob der Schuldner Einspruch einlegt oder nicht. Zur Klärung der Rechtslage und insbesondere Fristwahrung können Sie gerne einen unserer Anwälte per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Stand: 26.08.2011
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