Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollstreckungsanordnung
Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt praktisch nur einen Fall der Vollstreckungsanordnug. Es handelt sich dabei um die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks beziehungsweise der im Zwangsversteigerungsgesetz in Bezug genommenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Teilungsversteigerung, Versteigerung eines Schiffs oder Schiffsbauwerks, Versteigerung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuges).
Die Vollstreckungsanordnung kann nur ergehen, wenn der Schuldner in das jeweilige Register (Grundbuch, Schiffsregister, Luftfahrzeugrolle) eingetragen ist. Ist danach die Vollstreckungsanordnung zulässig, muss das Versteigerungsgericht die Register führende Stelle um Eintragung der Vollstreckungsanordnung in das jeweilige Register ersuchen. Ist die Eintragung erfolgt, tritt die Beschlagnahmewirkung ein. Der Schuldner kann dann nicht mehr über das verbriefte Recht verfügen. Mögliche Erwerber können nicht mehr gutgläubig Eigentum erwerben.
In der Rangstelle nachfolgende Eintragungen bleiben bei Durchführung der angeordneten Zwangsvollstreckung unberücksichtigt. Dies bedeutet für die später vollstreckenden Gläubiger, dass sie nach Abschluss der Zwangsvollstreckungsmaßnahme keine Zahlung aus dem Versteigerungserlös erhalten.
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