Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollstrecken
Vollstrecken/Vollstreckung ist die mit den Mitteln des Staates erzwungende Befriedigung eines Anspruches eines Gläubigers gegen den Schuldner. Vollstreckt werden kann nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels. Ein vollstreckbarer Titel ist ein Titel, der z.B. die Klausel enthält "vollstreckbare Ausfertigung". Zudem muß der Titel auch dem Schuldner zugestellt worden sein.
Zu differenzieren ist die Einzelzwangsvollstreckung von dem Insolvenzverfahren. Im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren werden einzelne Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Gläubigers befriedigt. Im Insolvenzverfahren wird die Gesamtheit aller Gläubiger aus sämtlichen Vermögensgegenständen des Schuldners befriedigt.
Vollstreckt werden kann insbesondere aus folgenden Vollstreckungstiteln: - Endurteil, das rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist; - Prozeßvergleich; - Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren; - Kostenfesetzsetzungsbeschluss; - notarielle Urkunde, durch die sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung ergeben sich insbesondere aus der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) und der Insolvenzordnung (InsO).
Fragen zum "vollstrecken" bzw. der Vollstreckung beantworten Ihnen gerne unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht.
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