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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollstreckbarkeit

Unter Vollstreckbarkeit versteht man die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Anspruchs, am häufigsten eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldsumme. Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist ein Vollstreckungstitel ( z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbarer Vergleich, vollstreckbare notarielle Urkunde).

Der Vollstreckungstitel muss mit der Vollsteckungsklausel versehen werden. Die Vollstreckungsklausel wird beim Gericht beantragt, das auf die Ausfertigung des Vollstreckungstitels die Vollsteckungsklausel setzt. Die Vollsteckungsklausel enthält zum Schluss die Worte "...wird dem (Partei, z.B. Kläger) zum Zwecke der Zwangvollsteckung erteilt".

Die Vollstreckbarkeit einer notariellen Urkunde wird vom Notar bescheinigt. Weitere Voraussetzung der Vollstreckbarkeit ist die Zustellung des Vollstreckungstitels. Stellt das Gericht den Vollsteckungstitel zu, geschieht dies durch Aufgabe zur Post; stellt der Gläubiger selbst zu, erfolgt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Ist die Vollstreckung erfolgreich durchgeführt worden, muss der Gläubiger den Vollstreckungstitel an den Schuldner herausgeben.

Einzelfallfragen zur Vollstreckbarkeit klären unsere Kooperationsanwältinnen und - anwälte gerne. Halten Sie alle Unterlagen bereit.
Stand: 12.02.2008

   
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