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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollsteckungsbescheid

Gemäß § 700 ZPO (Zivilprozessordnung) steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.

Der Vollstreckungsbescheid gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und ohne kosten- und zeitaufwändiges Gerichtsverfahren an einen vollstreckbaren Titel zu kommen. Der Vollstreckungsbescheid ist ab Zustellung nach § 750 ZPO ohne weiteres vollstreckbar, §§ 794 Abs.1 Nr. 4, 796 ZPO. Den Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann der Gläubiger beantragen, wenn er zuvor den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, dieser dem Antragsgegner zugestellt worden ist und der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

Die sog. Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung bei Zustellung in einen anderen Staat für den das AVAG gilt, beträgt die Frist einen Monat. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist, wird auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid erlassen, es sei denn, seit der Zustellung des Mahnbescheids sind mehr als sechs Monate verstrichen. Dieser Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids rechtfertigt sich daraus, dass im Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob und in welcher Höhe ein im Mahnantrag behaupteter Anspruch materiell rechtlich begründet ist oder nicht.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 03.11.2011

   
Interessante Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung zum Thema Vollsteckungsbescheid

Erfolglose Anfechtung eines Vollstreckungsbescheids - Was kann man weiterhin unternehmen?
Frage: Ich habe einen Vollstreckungsbescheid erfolglos angefochten. Daraufhin habe ich mich mit dem Anwalt der gegnerischen Partei, an den auch die Zahlung der Forderung geht, auf eine Ratenzahlung geeinigt...
Antwort: Sie schreiben, dass Sie zivilrechtlich gestritten haben und gegen Forderung eines Anspruchstellers, des so genannten Gläubigers, unterlegen waren. Aus Ihrer Anfrage geht nicht ganz hervor, ob letztendlic ...⇒ zum vollständigen Fall

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