Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vollsteckungsbescheid
Gemäß § 700 ZPO (Zivilprozessordnung) steht der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Der Vollstreckungsbescheid gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und ohne kosten- und zeitaufwändiges Gerichtsverfahren an einen vollstreckbaren Titel zu kommen. Der Vollstreckungsbescheid ist ab Zustellung nach § 750 ZPO ohne weiteres vollstreckbar, §§ 794 Abs.1 Nr. 4, 796 ZPO. Den Erlass eines Vollstreckungsbescheids kann der Gläubiger beantragen, wenn er zuvor den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, dieser dem Antragsgegner zugestellt worden ist und der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.
Die sog. Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung bei Zustellung in einen anderen Staat für den das AVAG gilt, beträgt die Frist einen Monat. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist, wird auf Antrag des Gläubigers ein Vollstreckungsbescheid erlassen, es sei denn, seit der Zustellung des Mahnbescheids sind mehr als sechs Monate verstrichen. Dieser Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids rechtfertigt sich daraus, dass im Mahnverfahren nicht geprüft wird, ob und in welcher Höhe ein im Mahnantrag behaupteter Anspruch materiell rechtlich begründet ist oder nicht.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 03.11.2011
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