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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pfändungsschutz

Pfändungsschutz bedeutet insbesondere bei Arbeitnehmern, dass die Pfändungsfreigrenzen lt. Pfändungstabelle nicht unterlaufen werden dürfen, und bei Empfänger von Sozialleistungen deren Unpfändbarkeit nicht ausgehebelt wird.

Wird durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Bankkonto gepfändet, dem regelmäßig Arbeitseinkommen zufließt, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners gem. § 850 k ZPO die unpfändbaren Beträge freigeben, dem die Bank dann Folge zu leisten hat. Bei Antragstellung sind die Kontoauszüge sowie die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der letzten drei Monate vorzulegen. Sollte bereits eine Lohnpfändung durch einen anderen Gläubiger erfolgen und daher dem Konto nur der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zufließen, so ist das Aktenzeichen des Verfahrens anzugeben, auf Grund dessen bereits gepfändet wird.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!

Stand: 10.06.2011

   

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