Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pfändungsfreibeträge
Bei juristischen Fragen zum Thema Pfändungsfreibeträge sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Zwangsvollstreckungsrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Die Pfändungsfreibeträge ergeben sich aus § 850a ZPO unter der Einschränkung des § 850d ZPO, bei Unterhaltsansprüchen.
Unpfändbar ist grundsätzlich, zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens, § 850 Nr.1 ZPO. Wobei der halbe Betrag dem Schuldner ohne Abzüge zu verbleiben hat; Steuern und Soziallasten sind dem übrigen Einkommen des Schuldners zu entnehmen und nicht anteilig auf die pfändungsfreigestellte Mehrarbeitsvergütung zu verrechnen.
Berufstätige, denen nach ihrem Arbeitsvertrag für Mehrarbeit keine besondere Vergütung bezahlt wird sollten in diesem Zusammenhang wissen, dass ein der Mehrarbeit entsprechender Anteil an der Gesamtvergütung dann nicht pfandfrei ist.
Für den Schuldner erfreulich, § 850 Nr.1 ZPO gilt auch für Mehreinnahmen, die nach Arbeitsschluss durch Tätigkeit für einen dritten Beschäftigungsgeber erzielt werden, die Überschreitung der Arbeitszeit damit auf Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beruht.
Gänzlich unpfändbar ist nach § 850 Nr.2 das Urlaubsgeld, da es Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter ist, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen, wie das Urlaubsentgelt bekommt. Es sei denn, die Urlaubsgeldbezüge überschritten den Rahmen des Üblichen.
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