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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Gerichtsvollzieher

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist Vollstreckungs- und Zustellungsbeamter, der im Auftrag des Gläubigers unter Aufsicht des Gerichts die Forderungen des Gläubigers eintreibt (z.B. durch Pfändung und Versteigerung). Die Erforderlichkeit eines solchen Vollstreckungsorgans ergibt sich daraus, dass der Staat das Gewaltmonopol für sich beansprucht und dem Bürger kein Selbsthilferecht zusteht.

Unsere Rechtsanwälte des Fachbereichs Zwangsvollstreckungsrecht erklären Ihnen, was in Ihrem Einzelfall zu tun ist, wenn Besuch vom Gerichtvollziehers droht, welche Rechte ein Gerichtsvollzieher hat und was er pfänden darf. Wir informieren Sie auch, wann es sich für Sie als Gläubiger lohnt, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Sie erhalten von uns eine Sofortberatung per Telefon!
Stand: 21.12.2010
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Kuckuck auf dem Grabstein
Nürnberg (D-AH) - Gerichtsvollzieher pfänden Autos, Schmuck oder Rasenmäher - und nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZB 48/05) dürfen sie den Kuckuck sogar auf Grabmale kleben. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Damit kommt ein Steinmetz letztinstanzlich ...weiter lesen


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Kuckuck auf dem Grabstein

Nürnberg (D-AH) - Gerichtsvollzieher pfänden Autos, Schmuck oder Rasenmäher - und nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZB 48/05) dürfen sie den Kuckuck sogar auf Grabmale kleben. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Damit kommt ein Steinmetz letztinstanzlich zu seinem Recht. Der Mann wartet seit Jahren auf 1.100 Euro, die ihm ein Ehepaar für den Grabstein der Mutter bzw. Schwiegermutter schuldet. Als er den Grabstein schließlich pfänden lassen wollte, streikte der Gerichtsvollzieher und behauptete, einen Grabstein nicht pfänden zu dürfen. Dem widersprach der Bundesgerichtshof.
Die höchsten deutschen Zivilrichter entschieden, dass Grabmale grundsätzlich gepfändet werden dürfen - weil für sie kein gesetzliches Pfändungsverbot gilt. Gegenstände, die bei einer Bestattung verwendet werden, dürfen laut Gesetz zwar nicht gepfändet werden die Entscheidung. Darunter fällt etwa der Sarg. Nicht aber ein Grabmal, weil dieses erst nach einer Bestattung aufgestellt wird, befanden die Karlsruher Richter. Ob sich ein Pfändungsverbot aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich offengelassen.


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