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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zwangsverwalter

Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Immobiliengrundstück wird dem Eigentümer die wirtschaftliche Nutzung des Objektes faktisch entzogen. Erforderlich ist hierfür ein Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht, welches gleichzeitig Vollstreckungsgericht ist.

Der gerichtlich zu bestellende Zwangsverwalter ist berechtigt, die Erträge der Immobilie einzuziehen (z.B. Miete, Pacht etc) und stellt sicher, dass der resultierende Erlös auf der Grundlage eines gerichtlich vorgegebenen Teilungsplanes an die jeweiligen Gläubiger verteilt wird. Von dem entsprechenden Erlös sind vorrangig Gerichts- und Bewirtschaftungskosten abzusetzen.

Durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln Az.: 2 U 39/07)

1. Zu den Pflichten des Zwangsverwalters gehören insbesondere, die sich aus der Verwaltung des Grundstücks ergebenden und die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche gelten zu machen. Zudem trifft ihn die Pflicht, die aus dem Objekt möglichen Nutzungen herauszuholen. Um das der Zwangsverwaltung unterliegende Objekt ordnungsgemäß zu nutzen, muss der Verwalter vermietbare Grundstücke oder Wohnung vermieten.

2. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung umfasst auch eine regelmäßige Überprüfung des Mietobjektes.

3. Den Zwangsverwalter trifft keine Verpflichtung, durch einen "bewussten Leerstand" für eine wirtschaftlich möglichst sinnvolle Verwertung des Objektes im Rahmen der Zwangsversteigerung zu sorgen. Im Rahmen der Anordnung der Zwangsverwaltung finden alle Vorschriften der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, so dass das Zwangsversteigerungsgesetz unmittelbar einschlägig ist.

Fragen zur komplexen Materie des Zwangsversteigerungsrechts beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus diesem Rechtsgebiet. Rufen Sie uns an und halten Sie alle vorliegenden Unterlagen zum Gespräch bereit.
Stand: 06.06.2008

   
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