Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Versteigerung
Die Versteigerung (öffentliche) durch den Gerichtsvollzieher dient der Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen. Davon zu unterscheiden ist die Zwangsversteigerung von Grundstücken.
Die öffentliche Versteigerung ist ein Hoheitsakt. Der Gerichtsvollzieher ist dabei nicht als Vertreter des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers (RGZ 156, 398). Die gepfändete Sache wird durch Zuschlag an dem Meistbietenden (§ 817 Abs. ZPO - Zivilprozessordnung) und Ablieferung an den Ersteher veräußert. Mit dem Zuschlag an den Meistbietenden kommt ein sog. öffentlichrechtlicher Vertrag zwischen dem Staat und dem Ersteher zustande. Es handelt sich nicht um einen privatrechtlichen Kaufvertrag. Es gibt nach § 806 ZPO keine Gewährleistungsansprüche für den Ersteher. Mit der Ablieferung nach § 817 Abs. 2 ZPO, die nur gegen Barzahlung erfolgen darf, wird die Übergabe der Sache an den Ersteher vollzogen. Der Gerichtsvollzieher überträgt damit als Hoheitsperson das Eigentum auf den Ersteher. Der Versteigerungserlös, den der Gerichtsvollzieher in Empfang nimmt, wirkt wie die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger. Der Überschuss steht dem Schuldner zu, sofern er Eigentümer der Sache ist.
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Stand: 16.03.2011
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