Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilzwangsversteigerung
Es gibt das sog. Teilungsversteigerungsverfahren. Im Gegensatz zum relativ seltenen Fall der zwangsweisen Veräußerung einer Immobilie wegen Geldforderungen im Rahmen der Zwangsversteigerung nach ZVG, kommt dem Teilungsversteigerungsverfahren im Rahmen von tatsächlich stattfindenden Zwangsveräußerungen durchaus Bedeutung zu. Dieses Verfahren, das sich nach den §§ 180 bis 185 ZVG richtet, ist kein Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern dient der Aufhebung einer Bruchteils- oder Geamthandsgemeinschaft an einem Grundstück.
Wenn sich eine Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft über die Auseinandersetzung einer Immobilie nicht rechtsgeschäftlich einigen kann, wobei eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, muss eine Teilungsversteigerung nach §§ 180 - 185 ZVG vorgenommen werden. Anstelle des in natura unteilbaren Grundstücks tritt eine teilbare Geldsumme. Es wird also nicht nur der Eigentumsanteil des Antragstellers versteigert, sondern das gesamte Grundstück.
Dieses Teilungsverfahren kann nach § 180 Abs. 2 ZVG auf Antrag eines Miteigentümers für bis zu sechs Monate einstweilen eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer als angemessen erscheint. Die Einstellung kann nach § 180 Abs. 2 Satz 2 ZVG auch einmal wiederholt werden. Der antragstellende Eigentümer gelangt dabei in die Rolle eines betreibenden Gläubigers. Die anderen Miteigentümer sind dann Antragsgegner. Betreibt ein Miteigentümer das Verfahren und ist außer ihm nur sein Ehegatte oder früherer Ehegatte beteiligt, so kann nach § 180 Abs. 3 ZVG das Verfahren auch zum Wohle eines gemeinsamen Kindes für bis zu 5 Jahre eingestellt werden.
Teilpfändungen sind unter dem Aspekt zu sehen, dass die Zwangsvollstreckung keine Strafmaßnahme gegen den Schuldner ist. Daher hat gem. § 803 Abs.2 ZPO die Pfändung zu unterbleiben, wenn die Verwertung des Pfandgegenstandes nicht mehr als die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten lässt. Soweit der Nennbetrag einer gepfändeten Geldforderung den Anspruch gegen den Schuldner übersteigt, müsste insoweit eigentlich eine Teilpfändung der Forderung gegen den Drittschuldner beantragt werden. In der Praxis sind gleichwohl Teilpfändungen eher selten, da bei Erlass des Pfändungsbeschlusses nicht abgeschätzt werden kann, ob die gepfändete Geldforderung tatsächlich den Wert des Nennbetrages hat.
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Stand: 16.03.2011