Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilversteigerung
Der Begriff Teilungsversteigerung oder auch Auseinandersetzungsversteigerung beschreibt ein besonderes, im Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregeltes Verfahren der Zwangsversteigerung.
Im Rahmen einer Teilungsversteigerung wird eine Gemeinschaft an einem Grundstück beendet. Beispiel: Ehepartner, die ein Grundstück gemeinsam kaufen, lassen sich meist als Miteigentümer "zu je 1/2" im Grundbuch eintragen.
Kommt es zwischen den Ehepartnern zu einer Trennung, ist häufig die Verwertung der Immobilie wirtschaftlich dringend geboten, da eine finanzielle Doppelbelastung durch eine bestehende Grundstücksfinanzierung und einem nun zu zahlenden Unterhalt auftritt. Eine Verwertung der Immobilie durch einen freihändigen Verkauf ist der gesetzlichen Möglichkeit der Teilungsversteigerung vorzuziehen. Eine Teilungsversteigerung wird auf Antrag eines der Miteigentümer nach §§ 180 ff. ZVG betrieben.
Die Gemeinschaft wird durch das Zwangsversteigerungsverfahren aufgelöst. Dabei wird die Immobilie in Geld umgewandelt. An diesem Geld (Erlös) setzt sich die Gemeinschaft jedoch fort. Sofern sich die Miteigentümer nicht über eine Auszahlung (beispielsweise entsprechend ihren Anteilen) einigen, wird der Erlös hinterlegt. Es muss dann eine Klage auf Zustimmung zur Auszahlung erhoben werden.
Gemeinschaften, deren Beendigung die Teilungsversteigerung vorbereiten kann, sind unter anderem die Erbengemeinschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegebenenfalls auch die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG).
Zuständigkeit: Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Bei Fragen zu der komplexen und für den Nichtjuristen schwer verständlichen Materie der Zwangsversteigerung beraten Sie unsere Kooperationsanwälte gerne.