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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zurückzahlung

Im Rahmen eines Darlehensvertrages, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt, ist der Darlehensnehmer zum einen regelmäßig zur Zinszahlung in vereinbarter Höhe verpflichtet, sofern kein zinsloses Darlehen vorliegt. Daneben ist er zur Zurückzahlung der Darlehenssumme bei Fälligkeit verpflichtet, vgl. §488 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Zurückzahlung ist bei einem unbefristeten Darlehensvertrag dann fällig, wenn der Darlehensgeber den Vertrag kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate gem. §488 Abs. III. Sind keine Zinsen vereinbart, ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung jederzeit zur Rückzahlung berechtigt.

Bei einem befristeten Darlehen tritt die Fälligkeit der Zurückzahlung mit Ende der vereinbarten Laufzeit des Darlehens ein. Das Darlehen muss, sofern nichts anderes vereinbart ist, in einer Summe zurückbezahlt werden. Zur Gewähr von Ratenzahlung ist der Darlehensgeber gesetzlich nicht verpflichtet.
Bei weiteren Fragen zum Thema Zurückzahlung eines Darlehens hilft ein Anruf bei der Deutschen Anwaltshotline weiter!
Stand: 13.10.2008

   
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