Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zurückbehaltungsrecht
Das Zurückbehaltungsrecht bezeichnet das Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis eine ihm zustehende Leistung bewirkt worden ist. Hat er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, § 273 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine besondere Form des Zurückbehaltungsrechts ist die Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB. § 320 BGB ist aber nur auf, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflichten, auch synallagmatische Pflichten genannt, anwendbar. Beim Kaufvertrag stehen die Kaufpreiszahlung und die Übergabe und Übereignung der Kaufsache im Synallagma.
Daher kann ein Arbeitnehmer beispielsweise nach vorheriger Ankündigung die Arbeit verweigern, wenn sich der Arbeitgeber mit der Zahlung eines ganzen Monatslohns in Verzug befindet, und zwar solange bis der Rückstand beglichen ist. Der Arbeitnehmer behält obgleich er nicht arbeitet, auch den Anspruch auf das laufende Gehalt.
Bei konkreten Fragen zum Zurückbehaltungsrecht stehen die Anwälte der deutschen Anwaltshotline gerne sowohl telefonisch als auch per Mail zur Verfügung. Bitte halten Sie dazu, soweit vorhanden, ihre Vertragsunterlagen bereit. Stand: 10.02.2011