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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zugang

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden im deutschen Recht erst mit dem Zugang wirksam. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Der Zugang unter Anwesenden stellt kaum ein Problem dar. Zu Streitigkeiten kommt es oft, wenn der Zugang unter Abwesenden nachgewiesen werden muss. Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Ein Zugang liegt also erst in dem Zeitpunkt vor, in dem mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger errechnet werden kann. Grundsätzlich ist während der üblichen Geschäftszeiten oder der Einsichtnahme in den Briefkasten bis mittags das gewährleistet. Im Übrigen kann auch damit gerechnet werden, dass der Empfänger in dem Gebiet der Citypost noch nachmittags in den Briefkasten schaut. Es ist kein Voraussetzung, dass der Empfänger auch tatsächlich Kenntnis genommen hat. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 18.05.2011
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Nürnberg (D-AH) - Zur Weihnachtszeit brauchen Geschäftsinhaber starke Nerven. Sie müssen nicht nur weihnachtliche Klänge und Glühweinduft klaglos erdulden - direkt vor ihren Schaufenstern dürfen auch Weihnachtsmarktbuden platziert werden. Dies entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline ...weiter lesen

Urlaub ohne Privat-Strand
Nürnberg (D-AH) - Wird der Strand am gebuchten Hotel im Prospekt eines Reiseveranstalters überhaupt nicht weiter beschrieben, kann ein enttäuschter Urlauber später auch nicht dessen unzureichende Qualität einklagen. Die dort abgedruckte Entfernungsangabe zum Meer erlaubt selbst bei nur geringer Distanz jedenfalls nicht ...weiter lesen


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Antwort: Sehr geehrter Mandant, ich danke für Ihren Auftrag und bin der Rechtsauffassung, dass Sie wirksam gekündigt haben. Leider ist es eine gängige Masche dieser Unternehmen, den Zugang Ihrer Kündigung zu bestreiten. Die für das Wirksamwerden empfangsbedürftigen Willenserklärungen, hier Kündigung ...⇒ zum vollständigen Fall


Weihnachtsmarktbude darf vor Geschäft stehen bleiben

Nürnberg (D-AH) - Zur Weihnachtszeit brauchen Geschäftsinhaber starke Nerven. Sie müssen nicht nur weihnachtliche Klänge und Glühweinduft klaglos erdulden - direkt vor ihren Schaufenstern dürfen auch Weihnachtsmarktbuden platziert werden. Dies entschied nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Verwaltungsgericht Mainz in einem aktuellen Beschluss (Az. 6 L 897/05.MZ). Im entschiedenen Fall fehlte einer Ladeninhaberin aus der Wormser Innenstadt der Durchblick, nachdem die Stadt den Aufbau eines Imbisstandes knapp drei Meter vor einem Schaufenster ihres Geschäfts genehmigt hatte. Die Bude muss weg, beschwerte sie sich bei der Stadt. Die Ladeninhaberin befürchtete Umsatzeinbussen, weil der Blick auf das Schaufenster versperrt wurde. Doch die Richter wiesen den Antrag auf Entfernung des Marktstandes ab. Zum einen prägen Weihnachtsmärkte das Bild von innerstädtischen Geschäftslagen, befanden sie. Vor allem aber könne die Ladeninhaberin nicht auf die uneingeschränkte Nutzung des Verkehrsraums vor ihrem Geschäft pochen. Der Zugang zur Straße brauche Anliegern nur in zumutbarer Weise gewährt werden. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht auch die konkrete Lage des Ladenlokals berücksichtigt. Das Geschäft liegt in einem Eckhaus und der Marktstand verdeckt nur eines von mehreren Schaufenstern. Vom Besucherstrom in der Fußgängerzone ist der Laden nicht abgeschnitten.


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Urlaub ohne Privat-Strand

Nürnberg (D-AH) - Wird der Strand am gebuchten Hotel im Prospekt eines Reiseveranstalters überhaupt nicht weiter beschrieben, kann ein enttäuschter Urlauber später auch nicht dessen unzureichende Qualität einklagen. Die dort abgedruckte Entfernungsangabe zum Meer erlaubt selbst bei nur geringer Distanz jedenfalls nicht den zwingenden Schluss, es handle sich um einen Privatstrand des Hotels. Diese Auffassung hat jetzt das Landgericht Frankfurt am Main vertreten (Az. 2-24 S 258/07). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, monierte eine deutsche Familie nach ihrem Türkei-Urlaub, dort hätte zum Baden und Schwimmen im Meer nur ein öffentlicher Strand zu Verfügung gestanden. Dabei sei die Buchung des konkreten Angebots gerade wegen der im Prospekt hervorgehobenen besonderen Nähe des Hotels zum Strand erfolgt, woraus die Reisenden geschlussfolgert hätten, den Zugang zum Meer abgeschirmt von der übrigen Öffentlichkeit genießen zu können. Das sei allerdings ein eigene Fehlinterpretation und nicht dem Reiseveranstalter zuzurechnen, urteilten die hessischen Landesrichter. Für das Umfeld eines Hotelaufenthalts wie einen öffentlichen Strand muss nicht der Reiseveranstalter aufkommen - es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Privatstrand-Zusage bei einem reinen Badeurlaub vor oder der Strand wird im Prospekt besonders hervorgehoben. Das war hier nicht der Fall. Der Reiseveranstalter habe auch nicht von sich aus darauf hinweisen müssen, dass es sich um einen öffentlichen Strand handelt, der mit der Hotel-Anlage nichts zu tun hat. In der Prospektbeschreibung wäre ja nicht nur eine Angabe der Entfernung zum Strand, sondern auch zum Flughafen und zum Ortskern zu finden gewesen. Kein vernünftiger Urlauber käme dabei auf den Gedanken, das Reiseunternehmen trage irgendeine Verantwortung für den Zustand des Flughafens oder der City Aus welchem Grund dann aber die Entfernungsangabe zum Strand anders zu bewerten sei, obwohl jegliche Beschreibung des Strandes im Prospekt fehlt, konnte das Gericht beim besten Willen nicht feststellen..


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Frage: Ich hatte ein Test-Abo bei einer Internetplattform für 1 Monat abgeschlossen, das man auch noch einen Tag vor Ablauf kündigen kann, sonst wird es automatisch umgewandelt in ein 3 Monatsabo für 119,-. Ich habe das Testabo schon zwei Wochen vor Ablauf per Fax gekündigt. Nun hatte ich eine E- Mail bekommen wo es hieß, dass ich das 3 Monatsabo abgeschlossen habe. Ich habe zurück geschrieben, dass ich schon am 2. 09.2009 gekündigt habe ich habe ihnen auch das Fax mit der kündigung noch einmal gefaxt. Diese Herrn behaupten, dass ich das Blatt mit der Kündigung falsch herum in mein Tel/Fax Gerät eingelegt hätte und sie nur ein leeres Blatt erhalten hätten. Da ich das Fax mit der Kündigung noch einmal gefaxt habe, hieß es ich hätte eine Urkunde gefälscht und ich müße das Abo zahlen. Ich habe einen Faxbericht wo man sieht, dass ich das Kündiungsschreiben gefaxt habe. Ich weiß ganz genau das ich das Schreiben richtig herum in mein Faxgerät eingelegt habe. Dieser Anbieter will mich nicht aus dem 3 Monatsabo heraus lassen. Wie soll ich mich weiter verhalten?

Antwort: Sehr geehrter Mandant, ich danke für Ihren Auftrag und bin der Rechtsauffassung, dass Sie wirksam gekündigt haben. Leider ist es eine gängige Masche dieser Unternehmen, den Zugang Ihrer Kündigung zu bestreiten. Die für das Wirksamwerden empfangsbedürftigen Willenserklärungen, hier Kündigung, maßgebliche gesetzliche Vorschrift ist § 130 BGB. Das wesentliche Problem für das Wirksamwerden durch Zugang liegt darin, inwieweit ein Zugang auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme des Adressaten vom Inhalt der Erklärung angenommen werden kann. Bei einer schriftlichen Erklärung ist das der Fall, wenn der Adressat das Schriftstück in den Händen hat. Nach § 130 BGB liegt der Zugang vor, wenn die Willenserklärung, also Kündigung, in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat von ihr Kenntnis zu nehmen. Wirksam ist der Zugang erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich unter der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. In Ihrem Fall ist die Willenserklärung durch das Fax in den Herrschaftsbereich des Internetunternehmens gelangt. Beim Telefax selbst setzt der Zugang einen Ausdruck beim Empfänger voraus. Das Internetunternehmens hat bestätigt, dass das Fax eingegangen ist. Dies ist schon ein großer Vorteil für Sie, da der Zugang eines Faxes an dem Tag nicht abgestritten wird. Selbst wenn das Internetunternehmens dies in der Zukunft abstreiten würde, könnten Sie darauf hinweisen, dass derjenige der einen Telefaxanschluss angibt auch sicherstellen muss, dass sein Gerät einsatzbereit ist. Die Gegenseite beruft sich nun darauf, dass der Text beziehungsweise der Textausdruck bei ihr nicht eingegangen sei. Hier muss ich Ihnen allerdings mitteilen, dass Sie sicherstellen müssen, dass der Text bei ihnen auch tatsächlich in der Forum hinausgegangen ist. Sie teilte mit, dass ein Sendebericht vorliegt. Dieser Sendebericht kann allerdings nur als Beweismittel gelten, wenn sie dadurch nachweisen können, dass der Text tatsächlich so mit der Schrift in das Faxgerät gelegt wurde und auch so tatsächlich beim Empfänger dann angekommen ist. Ich gehe davon aus, dass dies den technischen Möglichkeiten entspricht. Wenn der aufgenommene Textvordruck auf dem Sendebericht steht, zeigt dies, dass auch der Text tatsächlich so übermittelt wurde; dann sind Sie auf der sicheren Seite. Ich musste darauf hinweisen, dass der Sendebericht allein noch nicht beweist, dass auch der Originaltext dort eingeht, sondern nur dass ein Fax dort eingegangen ist. Es gibt für den Zugang eines Faxtextes keinen Anscheinsbeweis. Allerdings ist die Behauptung der Gegenseite, dass Sie hier nun in betrügerischer Absicht gehandelt haben und die Urkunde gefälscht haben sollen sicherlich ein Anzeichen dafür, dass die Gegenseite selbst mit unlauteren Mitteln arbeitet. Sofern sich die Gegenseite tatsächlich weiterhin der Kündigung versperrt, kann ich Ihnen nur raten zu einem Anwalt zu gehen. Das Kostenrisiko beträgt hier 46,41 ? brutto. Gerade ist es sinnvoll, wenn sie eine Rechtschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung haben. Sie könnten dem Internetunternehmens auch anbieten, dass Sie die Hälfte der Kosten tragen, da hier Aussage gegen Aussage steht. Dies ist ja gerade sinnvoll vor dem Hintergrund, dass das Internetunternehmens Internetunternehmens klar zugegeben hat, dass er ein Fax von Ihnen empfangen habe.


Rechtsanwältin Anette Führing

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