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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Rechnungsstellung mit ordnungsgemäßer Fristsetzung bis zur gesetzten Frist nicht zahlt oder mangels erfolgter Fristsetzung nach §286 Abs.3 BGB nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Während des Zahlungsverzuges hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen sowie den Ersatz etwaiger verzugsbegründender Schäden, wie etwa Kosten für die Inanspruchnahme eines Darlehens, welches aufgenommen werden musste, weil der Schuldner nicht zahlte. Die Verzugszinsen eines Verbrauchers betragen nach §288 Abs.1 BGB jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich dabei halbjährlich zum 1.1. sowie zum 1.7. eines Jahres. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger nach §288 Abs.2 BGB sogar jährlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzugszinsen verlangen.

Bei Fragen zum Thema Zahlungsverzug bzw. dem Leistungsverzug allgemein, stehen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne beratend zur Seite.
Stand: 10.08.2011

   
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