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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zahlungsverzug

Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Rechnungsstellung mit ordnungsgemäßer Fristsetzung bis zur gesetzten Frist nicht zahlt oder mangels erfolgter Fristsetzung nach §286 Abs.3 BGB nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Während des Zahlungsverzuges hat der Gläubiger Anspruch auf Verzugszinsen sowie den Ersatz etwaiger verzugsbegründender Schäden, wie etwa Kosten für die Inanspruchnahme eines Darlehens, welches aufgenommen werden musste, weil der Schuldner nicht zahlte. Die Verzugszinsen eines Verbrauchers betragen nach §288 Abs.1 BGB jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich dabei halbjährlich zum 1.1. sowie zum 1.7. eines Jahres. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger nach §288 Abs.2 BGB sogar jährlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Verzugszinsen verlangen.

Bei Fragen zum Thema Zahlungsverzug bzw. dem Leistungsverzug allgemein, stehen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne beratend zur Seite.
Stand: 10.08.2011
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Frage: Ich habe folgende Frage und zwar: habe bei einer Bank Kredite laufen: Kredit a: fällig 30.09.2009 wurde zurückgebucht, da sind jetzt ca. 500 Euro offen Kredit b: fällig 30.11.2009 wurde zurückgebucht...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, hinsichtlich der Folgen eines Zahlungsverzuges bei Kreditverträgen sollten Sie in jedem Fall zunächst in Ihren schriftlichen Kreditvertrag sehen. Dort sollte in dem Vertragstext im einzelnen dargestellt sein wie bei einem Zahlungsverzug der Schuldner verfahren wird. Aus Ihre ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe folgende Frage und zwar: habe bei einer Bank Kredite laufen:

Kredit a: fällig 30.09.2009 wurde zurückgebucht, da sind jetzt ca. 500 Euro offen

Kredit b: fällig 30.11.2009 wurde zurückgebucht. Heute 15.12.2009 ist die Gesamtrate noch offen.

Heute hat der eine von der Bank angerufen. Können die die Kredite kündigen? Mit was muss ich rechnen? Müssen sie nicht nochmal eine Frist setzen für die Raten zu begleichen? Mit was muss ich rechnen? Habe eigentlich sonst immer rechtzeitig bezahlt

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

hinsichtlich der Folgen eines Zahlungsverzuges bei Kreditverträgen sollten Sie in jedem Fall zunächst in Ihren schriftlichen Kreditvertrag sehen. Dort sollte in dem Vertragstext im einzelnen dargestellt sein wie bei einem Zahlungsverzug der Schuldner verfahren wird.

Aus Ihrer Frage wird nicht deutlich, ob es sich um einen festen Kredit oder einen Teilzahlungskredit (Ratenkredit) handelt.Für letzteren gelten aber die gesetzlichen Mindestregelungen des § 498 Abs. 1 BGB. Es heißt dort:

"Wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilleistungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Darlehensvertrages über mehr als 3 Jahre mit 5 % , des Nennwertes des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und

2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Bezahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt."

Daraus ergibt sich, dass die gesamte Restschuld fällig wird, wenn der Darlehensnehmer mit mehr als 2 Raten in Rückstand ist und nicht innerhalb einer 2 wöchigen Frist auf Anforderung des Gläubigers zahlt.

Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind die ausgefallenen Raten kurzfristig nachzuholen, sollten Sie in jedem Fall das Gespräch mit der Bank suchen und dort über eine Lösung (Tilgungsaussetzung, Verlängerung der Laufzeit) verhandeln. Tun Sie aber nichts und können Sie auf ein entsprechendes Anforderungsschreiben der Bank nicht zahlen, wird die gesamte Restschuld fällig.

In den Verhandlungen mit der Bank wird man vielleicht berücksichtigen, dass Sie die Verträge bisher treu erfüllt haben. Bei einem Schweigen Ihrerseits wird man darauf keine Rücksicht nehmen können, da die Bank den Grund des Nichtzahlens nicht kennt.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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